01.05.2005 | Unfallschadensregulierung
Trunkenheitsfahrt: Mitverschulden des Beifahrers
Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeugs zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer gegenüber dem mit 1,87 Promille alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, das gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt (OLG Celle 10.2.05, 14 U 132/04, Abruf-Nr. 051058). |
Sachverhalt
Der Kernsachverhalt erschließt sich bereits aus dem Leitsatz. Dem Rechtsstreit liegt ein Unfall vom 20.10.97 zugrunde, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Entsprechend der vorherigen Absprache hatte sich der Kläger nach dem Verlassen einer Gaststätte zunächst an das Steuer gesetzt. Später wechselte er aus ungeklärten Gründen auf den Beifahrersitz und ließ den absolut fahruntüchtigen Beklagten fahren. In erster Instanz wurde das Mitverschulden des Klägers mit zwei Drittel doppelt so hoch wie vom Kläger selbst bewertet. Seine Berufung hatte zum Teil Erfolg.
Entscheidungsgründe
Entgegen dem LG gelangt das OLG zu einer hälftigen Schadensteilung. Im Regelfall sei es zwar so, dass der Verschuldensvorwurf gegen den alkoholisierten Fahrer schwerer wiege als die Selbstgefährdung des Beifahrers, der die Alkoholisierung erkannt habe oder wenigstens hätte erkennen können. Ein solcher „Regelfall“ liege hier indessen nicht vor. Den Kläger belaste nicht nur, dass er die starke Alkoholisierung des Beklagten habe erkennen müssen. Hinzu komme, dass er mit dem Beklagten abgesprochen habe, wegen dessen von vornherein beabsichtigten Alkoholkonsums anschließend selbst zu fahren und dies ein Stück weit auch getan habe. Diese „vorausschauende Planung“ entlaste den Beklagten in gewisser Weise und lasse seinen ganz gravierenden Verkehrsverstoß (1,87 Promille) in einem anderen Licht erscheinen.
Praxishinweis
Nach der Rechtslage zur Zeit des Unfalls schloss § 8a StVG a.F. den unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Kläger von Ansprüchen nach § 7 StVG a.F. aus. Haftungsvoraussetzung war ein nachgewiesenes Fahrerverschulden. Das ist seit dem 1.8.02 anders. Die Halterhaftung ist auf Fälle der vorliegenden Art ausgeweitet worden, was den Blick verstärkt auf eine Mithaftung des verletzten Beifahrers lenkt. Alkoholisierung und/oder Drogenkonsum des Fahrers geben ebenso wie die eigene Verletzung der Anschnallpflicht Anlass zur Prüfung.
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