01.02.2006 | Unfallschadensregulierung
Umsatzsteuer bei konkreter Abrechnung im Totalschadensfall
Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrfahrzeug – Fortführung des Senatsurteils vom 1.3.05, VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270 (BGH 15.11.05, VI ZR 26/05, Abruf-Nr. 053700). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit Totalschaden schätzte der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Wiederbeschaffungswert auf 15.100 EUR brutto, wobei er eine Differenzumsatzsteuer von 2 % (= 266 EUR) zugrunde legte. Der Restwert des Fahrzeugs wurde mit 1.800 EUR brutto angegeben. Die beklagte Versicherung erstattete zunächst 15.100 ./. 266 ./. 1.800 = 13.304 EUR. Nachdem der Kläger einen regelbesteuerten Neuwagen für 24.741,01 EUR (brutto) erworben hatte, zahlte die Beklagte auch den Mehrwertsteueranteil von 2 % = 266 EUR. Der Kläger verlangte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens weitere 2.107,44 EUR, nämlich 16 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes (15.100 ./. 266 EUR) abzüglich der nachregulierten 266 EUR. Das AG gab ihm Recht. Auf die Berufung der Beklagten reduzierte das LG den Erstattungsbetrag um 288 EUR (= 16 % des Restwertes von 1.800 EUR). Die Revision der Beklagten führte hinsichtlich des Fahrzeugschadens zur Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Anknüpfend an seine Entscheidung vom 1.3.05 (VA 05, 132, Abruf-Nr. 051974 = NJW 05, 2220) wiederholt der Senat zunächst seine Abrechungsgrundsätze bei (konkreter) Schadensberechnung nach tatsächlicher Ersatzbeschaffung. Danach kommt es bei einem Anschaffungspreis, der mindestens so hoch ist wie der (Brutto-)Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten, nicht darauf an, ob und in welcher Höhe in dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Entgegen der Meinung des LG sei es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallen sei. Auf den konkreten Fall bezogen heißt das: 15.100 EUR ./. 1.800 EUR = 13.300 EUR. Diesen Betrag hatte der Kläger vorgerichtlich erhalten. Mehr konnte er nicht verlangen.
Praxishinweis
Wenn gleich beide Instanzgerichte in einem derart einfachen Totalschadensfall über den neuen § 249 Abs. 2 BGB stolpern, deutet das auf einen Mangel im System hin. Mit seiner Korrekturentscheidung setzt der BGH seine Rspr. zur konkreten Schadensabrechnung in Totalschadensfällen konsequent fort. Das bedeutet für den Anwalt des Geschädigten: Wenn der Mandant eine Ersatzanschaffung beabsichtigt und der Preis voraussichtlich mindestens so hoch ist wie der (Brutto-)Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten, empfiehlt sich bei überschaubarer Lieferzeit, die Totalschadensabrechnung bis zum Zeitpunkt des Ersatzkaufs zurückzustellen. Erst fiktiv abzurechnen, um später auf die konkrete Berechnung umzusteigen, bringt erfahrungsgemäß häufig „Sand ins Getriebe“. Vorzuziehen ist eine Abrechnung aus einem Guss. Dabei ist es zweckmäßig, den Ersatzkauf durch Vorlage des Kaufvertrages oder der Rechnung zu belegen. Dass eine Kopie des Fahrzeugscheins genügen kann, zeigt die in VA 06, 4, mitgeteilte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.12.05 (Abruf-Nr. 053507). Auch in der Frage der Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO in Fällen gestaffelter Abrechnung – erst fiktiv, dann konkret – gibt dieses Urteil Geschädigten Hilfestellung. Informativ auch Heinrich, NJW 05, 2749.
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