01.08.2006 | Unfallschadensregulierung
Umsatzsteuerabzug: 16 % oder 2 %?
Zur Frage, welcher USt-Anteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kfz in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird (BGH 9.5.06, VI ZR 225/05, Abruf-Nr. 061792). |
Sachverhalt
Bei einem Unfall am 24.2.04 entstand an dem ca. dreijährigen Golf TDI des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden. Ein Sachverständiger ermittelte im Auftrag des Klägers den Restwert mit 4.255 EUR und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 EUR. Dabei ging er davon aus, dass entsprechende Fahrzeuge im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Umsatzsteueranteil von ca. 2 % angeboten werden. Der Kläger, der kein Ersatzfahrzeug anschaffte, rechnete auf Gutachtenbasis ab. Die beklagte Versicherung errechnete einen Netto-Wiederbeschaffungswert unter Ansatz der Regelbesteuerung. Das AG hat der Klage auf den Differenzbetrag stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hatte der Anwalt der Beklagten erklärt, die Wiederbeschaffungswert-Feststellung in dem Schadensgutachten des Klägers werde nicht bestritten. Darin hat das Berufungsgericht kein Geständnis nach § 288 ZPO gesehen und über die Besteuerungsart Sachverständigenbeweis erhoben. Es hat die Überzeugung gewonnen, dass der Golf des Klägers entgegen der Einschätzung des Privatgutachters überwiegend regelbesteuert angeboten worden sei. Folglich hat es die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens ist Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Von dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung ausgehend, legt der BGH dar, wie bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis, also ohne Ersatzbeschaffung, der Netto-Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist. Zu klären sei, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Im Rahmen des § 287 ZPO genüge jeweils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bei einem überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne dem Geschädigten entgegen OLG Köln NJW 04, 1465, kein – fiktiver – Erwerb eines differenzbesteuerten Fahrzeugs zugestanden werden. Auch der von Ch. Huber vorgeschlagenen Berechnung des Abzugs nach einem Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (NZV 04, 105, 113) folgt der BGH nicht.
Abschließend geht er auf die Frage ein, ob mit dem erstinstanzlichen „Unstreitig- Stellen“ ein Geständnis der Beklagten nach § 288 ZPO verbunden war. Das wird verneint.
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