24.03.2011 | Unfallschadensregulierung
Unfall mit Leasingfahrzeug - ein Fass ohne Boden
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (BGH 7.12.10, VI ZR 288/09, Abruf-Nr. 110589). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Unfallbeteiligt waren der Bekl. zu 1) als Fahrer eines Pkw, dessen Halterin die Bekl. zu 2) als Leasingnehmerin war, ferner ein bei der Kl. haftpflichtversichertes Kfz. Die Unfallursache blieb ungeklärt, d.h. auf keiner Seite war ein Verschulden nachweisbar. Der klagende KH-Versicherer hat die Ersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig reguliert und dann die beiden Bekl. in Höhe von 50 % in Regress genommen. Das AG hat der Klage gegen den Fahrer stattgegeben, die Klage gegen die Halterin aber abgewiesen. Dagegen hat die Kl. Berufung eingelegt. Der Fahrer hat seine Verurteilung hingenommen. Nachdem die Kl. Zahlung erhalten hatte, hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Hauptforderung für erledigt erklärt. Die Bekl., also die Leasingnehmerin, hat sich dem nicht angeschlossen. Das LG hat die Erledigung in der Hauptsache festgestellt und die Bekl. zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Ihre Revision war erfolgreich.
Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben und die Berufung der Kl. zurückgewiesen. In der entscheidenden Frage - Gesamtschuld zwischen der Kl. als KH-Versicherer und der beklagten Leasingnehmerin - ist er dem LG nicht gefolgt. Das LG hat eine Gesamtschuld mit dem Argument bejaht, auch die Bekl. hafte gegenüber der Leasinggesellschaft als Fahrzeugeigentümerin, und zwar aus § 7 Abs. 1 StVG. Das war auch der bisherige Standpunkt des VI. ZS (BGHZ 87, 133). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Seine jetzige Ansicht begründet er mit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung des Halters erstrecke sich nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache sei eine solche i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Dass diese Vorschrift als Anspruchsgrundlage und damit als Basis für eine Gesamtschuld ausfällt, hält der BGH für „nicht unbillig“. Dies wird unter Hinweis auf BGH VA 07, 173 näher begründet.
Praxishinweis
Das vorliegende Verfahren zeigt einmal mehr, wie unsicher die Praxis bei der Regulierung von Unfällen mit Beteiligung von Leasingfahrzeugen ist. Dies gilt insbesondere für die Haftung/Mithaftung und damit indirekt auch für den Gesamtschuldnerausgleich. Für das Verständnis der vorliegenden BGH-Entscheidung elementar ist die Feststellung, dass die Unfallursache nicht aufzuklären war. Damit entfiel ein Verschulden sowohl auf der Seite „Leasingauto“ als auch auf der Gegenseite (Kl./VN). Hier wie dort kam im Verhältnis der Unfallbeteiligten nur eine Haftung nach dem StVG in Frage (allenfalls noch § 831 BGB für die Bekl., sofern Arbeitgeberin des bekl. Fahrers). Das AG hat die Fahrerhaftung - auch im Verhältnis zur Leasinggeberin - mit § 18 StVG begründet und daraus ein Gesamtschuldverhältnis mit einem Mithaftungsanteil von 50 % hergeleitet.
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