· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Unfall mit Mietwagen: Wann haftet der Fahrer?
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Sachverhalt und Praxishinweis
Mit ca. drei Promille hatte der Bekl. den von seinem Arbeitgeber gemieteten Wagen gegen einen Baum gesetzt. Das LG hat der Klage des Autovermieters im Wesentlichen stattgegeben, das OLG Köln nur in Höhe der Selbstbeteiligung. Der BGH hat das Urteil aus den Gründen der Leitsätze aufgehoben und die Sache zur Aufklärung und Abwägung der relevanten Tatumstände zurückverwiesen.
Das in jeder Hinsicht überzeugende BGH-Urteil ist ein letzter Weckruf an alle Autovermieter, ihre AGB in puncto Haftungsfreistellung/-reduzierung dem „neuen“ VVG (hier: § 81 Abs. 2) anzupassen. Die Unwirksamkeit eines pauschalen Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit hat indes entgegen OLG Köln nicht zur Folge, dass der Mieter bzw. sein berechtigter Fahrer nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung haftet. Vielmehr gilt § 81 Abs. 2 VVG, d.h. für Alkoholfälle nach Maßgabe von BGH VA 11, 128.