01.05.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Vordermann „verbremst“ sich: Überwiegende Haftung bei BAB-Auffahrunfall
| Wirbt ein Autohersteller in seinem Prospekt damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muss sich der Vertragshändler diese Aussage zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Fahrzeug mit ABS schuldet, wenn er in das Verkaufsformular als Ausstattungsmerkmal „Basis“ einträgt. Das gilt auch beim Verkauf eines Fahrzeugs, das sich der Käufer im Autohaus ausgesucht hat (OLG Oldenburg 19.2.02, 9 U 97/01, rkr.). (Abruf-Nr. 020393) |
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