Sachverhalt | zulässig ja/nein | Fundstelle | Abrechnung von Netto-Reparaturkosten nach Gutachten + MwSt. aus Rechnung nach Werkstatt-Vollreparatur mit Bruttokosten unter Gutachten-Nettobetrag, a) in einem Zug b) sukzessive (erst fiktiv, dann MwSt.). | Egal, wann die Rechnung vorgelegt wird, provoziert wird der Einwand: Gutachten kein taugliches Beweismittel, die Rechnung beweist den wahren Schaden. Gegenargumente: nur deshalb niedriger, weil freie Werkstatt oder Markenwerkstatt mit Landpreisen oder mit Sonderkonditionen oder Einsatz von Gebrauchtteilen. Ohne solche Erklärungen besteht die Gefahr, dass der Geschädigte (unabhängig von der Kombi-Frage) nur die (geringeren) Brutto-Werkstattkosten erhält, so LG München I. | LG München I 22.9.08, 19 S 6418/08, Abruf-Nr. 083234 | | Ob bei Anerkennung des Gutachtens zusätzlich zu den dortigen Nettokosten MwSt., soweit angefallen und durch Rechnung (über Voll-Reparatur!) nachgewiesen, verlangt werden kann, ist sehr str., dafür u.a. AG Minden, ebenso Ch. Huber, NZV 04, 109, a.A. Lemcke, NZV 09, 119 | AG Minden VA 03, 64, Abruf-Nr. 030592; AG Brandenburg Abruf-Nr. 062098 | Wie oben, aber Werkstattrechnung brutto über Gutachten netto. | Nicht immer ist der Rechnungsbetrag das Gelbe vom Ei, günstiger kann die Summe von netto lt. Gutachten + MwSt. aus Rechnung sein; Kombination str. | keine Rspr. | Abrechnung von Reparaturkosten nach Gutachten + MwSt. aus Rechnung über Ersatzteilekauf. | Zulässige Kombination, LG Frankfurt (Oder)steht nicht entgegen, da Ablehnung aus anderen Gründen; pro Kombination BT-Drs. 14/7752, 23; umfassend Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 1 Rn 220 ff., mit Hinweis, dass nur die MwSt. aus der Rechnung zu nehmen ist, nicht der Komplettpreis; str., a.A. Lemcke, NZV 09, 117, 119. Es muss kein Original-Neuteil sein; Nachweis des Einbaus sollte geführt werden können. | LG Frankfurt (Oder) DAR 04, 453 | Abrechnung von Netto-Reparaturkosten nach Gutachten + MwSt. aus Rechnung über Werkstatt-Teilreparatur (Rest in Eigenregie oder Verzicht) mit Bruttokosten unter Gutachten netto. | Konkretisierungseinwand zieht hier allenfalls partiell (nur im Umfang der Instandsetzung). Ist das Gutachten insgesamt beweistauglich, kann die MwSt. mitabgerechnet werden (h.M. in Lit., Höfle, zfs 06, 246; im Grds. auch Lemcke, NZV 09, 119). Rspr. wie oben „Vollreparatur“. | | Abrechnung von Reparaturkosten nach Gutachten + MwSt. aus Rechnung über Kauf eines Ersatzfahrzeugs, und zwar a) Neuwagen, b) Altwagen vom Händler, aa) regelbesteuert, bb) differenzbesteuert. | Hier ist die MwSt. nicht im Rahmen der Reparatur, sondern auf dem nicht abrechnungsfähigen, da unwirtschaftlichen Herstellungsweg „Ersatzkauf“ angefallen. Gleichwohl ist sie zu ersetzen, eine Kombination also zulässig (BT-Drs. 14/7752, 24; h.M. in Rspr. und Lit. (Ch. Huber, a.a.O, Rn. 356 ff.; Schiemann/Haug, VersR 06, 160; Steffen, DAR 04, 382; a.A. Lemcke, NZV 09, 120 unter zw. Hinweis auf Greiner, zfs 06, 65). Begrenzt ist der MwSt.-Ersatz a) auf den Betrag im Gutachten und b) auf den tatsächlich angefallenen Betrag; beim Kauf vom Händler ohne ausgewiesene MwSt. (Differenzbesteuerung) in Fällen ab 1.1.07 (Anhebung auf 19 %) 2,4 % des Kaufpreises (statt 2,0). Beim Kauf von Privat sind nur die Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten zu ersetzen. | OLG Ddorf 6.3.06, I-1 U 172/05, Abruf-Nr. 062097 ; LG Wuppertal 15.5.08, 9 S 252/07, Abruf-Nr. 081637 ; AG Aachen DAR 06, 217; AG Tecklenburg DAR 08, 530; a.A. LG Paderborn SP 08, 442; AG Münster SVR 07, 262 LG Marburg zfs 05, 18 | Abrechnung von Netto-Reparaturkosten nach Gutachten + MwSt. auf Sonderzahlung und Raten aus Leasing eines Ersatzfahrzeugs. | Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte LN stellt durch ein Ersatzleasing den für ihn maßgeblichen Zustand vor dem Unfall wieder her, so dass er die dabei angefallene MwSt. fordern kann. | AG Berlin-Mitte NZV 04, 301 (Totalschaden) | Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachtenbasis i.V.m. sog. Nachtragsreparaturkosten aus tatsächlicher Reparatur. | Unzulässige „Verquickung“, so OLG Köln. Achtung! Reparatur war weder dem Umfang nach noch kostenmäßig durch Rechnung belegt. Sofern die Prognose des SV punktuell unrichtig ist, muss zu Gunsten (wie zu Lasten) des Gesch. korrigiert werden können. | OLG Köln OLGR 01, 287 | Abrechnung von Netto- Reparaturkosten lt. Gutachten und Nachforderung höherer konkreter Kosten nach Reparatur. | Keine unzulässige Kombination von fiktiv und konkret, sondern erlaubter Wechsel von Teil- auf Vollabrechnung, so in einem 130 %-Fall. s. auch Übersicht II, Fall 1. | BGH VA 07, 1 = NJW 07, 67 | |