23.08.2010 | Unfallschadensregulierung
Wann endet die Haftung aus Betriebsgefahr?
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG endet, wenn ein Pkw auf einem Privatgrundstück ordnungsgemäß abgestellt worden ist (LG Detmold 14.4.10, 10 S 150/09, Abruf-Nr. 102378). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kl. hatte nach einer Frost- und Schneenacht seinen Volvo auf einem ungeräumten Hotelparkplatz mit Gefälle abgestellt. Später rutschte der daneben geparkte BMW seitwärts gegen die linke Seite des Volvo. Die Klage gegen den BMW-Halter und Versicherer auf Ersatz von Reparatur- und Sachverständigenkosten blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Die Berufungskammer hat sowohl eine Haftung nach dem StVG als auch aus Verschulden verneint. Zwar könnten auch parkende Kfz „in Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sein. Dieser ende jedoch, sobald das Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Privatgrundstück abgestellt worden sei. Der BMW sei auch ordnungsgemäß abgestellt gewesen (angezogene Handbremse, Automatic in Parkposition „P“). Dass die Vorderräder möglicherweise nach links eingeschlagen gewesen seien, sei unerheblich. Denn auch bei normaler Radstellung wäre der BMW laut Gutachten gegen den Volvo gerutscht. Angesichts des Gefälles nach rechts sei ein Einschlag nach links sogar die bessere Lösung gewesen. Wie das LG weiter ausführt, falle dem BMW-Fahrer auch kein Verschulden zur Last. Er habe den Wagen korrekt abgestellt. Mit einem Wegrutschen habe er nicht rechnen müssen.
Praxishinweis
Dass das Merkmal „beim Betrieb“ auch nach der Reform des Haftungsrechts per 1.8.02 weit zu fassen ist (BGH VA 08, 76), besagt nicht, dass die Auslegung grenzenlos ist. Bisher ist es der Rspr. nicht gelungen, praktikable Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Das LG orientiert sich bei seinem Obersatz am OLG Karlsruhe (NJW 05, 2318), wonach mit dem „verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen“ eines Kfz auf einem Privatgrundstück der Betrieb ende. Hinzuzufügen sind das Wörtchen „frühestens“ und die Einschränkung „in der Regel“. Ausnahmen sind möglich. So hat der BGH für einen auf dem privaten Gelände einer Trabrennbahn abgestellten Unimog die Halterhaftung bejaht (NZV 95, 19). Allerdings war das Fahrzeug unter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgestellt worden. Diesen Tatbestand hat das LG verneint, was man auch anders sehen kann. Ausgewirkt hat sich jedenfalls die von dem BMW auf abschüssigem Gelände bei Glatteis ausgehende Gefahr, kraft seiner Masse selbst bei angezogener Handbremse und „P-Position“ wegzurutschen und ein Nachbarfahrzeug zu beschädigen. Auch wenn mehrere Ursachen zusammengekommen sind: Das Wegrutschen des BMW ist ein „Betriebsvorgang“, der für die Schädigung mitursächlich war. Hilfreich für die Lösung von Grenzfällen sind außer den beiden BGH-Entscheidungen und dem OLG Karlsruhe das Urt. des OLG München, 12.10.09, 17 U 3159/09, Abruf-Nr. 102379 (Explosion beim Starten eines in einer privaten Garage abgestellten Pkw: „beim Betrieb“ bejaht).
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