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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Besteht eine Betriebshaftung auch für Fahrzeuge, die außer Betrieb sind?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Von der Fahrbahn über den Standstreifen in die private Tiefgarage - von Etappe zu Etappe werden die Hürden für den Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG höher. Unüberwindbar sind sie selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt war. Die auf Seite 55 dieser Ausgabe mitgeteilte Tiefgaragen-Entscheidung des BGH verschiebt die Haftungsgrenze abermals zulasten der Halter und ihrer KH-Versicherer. Welche Konsequenzen sich daraus für die Beteiligten ergeben, zeigen wir im Folgenden. |

     

    Übersicht 1 / In der Rechtsprechung geklärte Fragen

    In der Rechtsprechung sind diese Fälle bereits geklärt:

     

    • Nichtöffentlicher Verkehrsraum ist kein K.o.-Kriterium 
    • „Bei dem Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG setzt nicht notwendigerweise ein Fahren oder Stehen des Kfz auf öffentlicher Verkehrsfläche voraus. Nicht der Standort des Kfz ist entscheidend, sondern die von ihm ausgehende spezifische Gefahr für Dritte, so die Quintessenz der „Privatgelände“-Rechtsprechung (z.B. BGH VA 14, 55 - private Tiefgarage; BGH VersR 95, 90 - Rennbahn; OLG Düsseldorf NZV 11, 195 - private Einzelgarage; OLG Düsseldorf NZV 11, 190 - Werkstatthalle; OLG München DAR 10, 93 - private Tiefgarage; OLG Brandenburg NZV 11, 193 - landwirtschaftliche Fläche).

     

    • Unfälle im Fahrverkehr auf Privatgelände 
    • Für die Fallgruppe „bewegtes Fahrzeug“ steht die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG im Ergebnis außer Frage (BGHZ 5, 318 - Nürburgring; BGH NJW 05, 2081 - Tiefgarage; OLG Celle NZV 13, 292 - Firmengelände). Darin kann man eine sektorale Fortgeltung der - keineswegs überholten - maschinentechnischen Auffassung sehen.
     

     

    Übersicht 2 / In der Rechtsprechung ungeklärte Fragen

    Ob und inwieweit auch von einem außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Kfz eine („spezifische“) Gefahr ausgehen kann, vor der § 7 StVG schützen soll, ist diejenige Frage, die den Instanzgerichten die größten Schwierigkeiten macht.

     

    • Ansicht A: Ende der Halterhaftung mit Abstellen des Fahrzeugs 
    • Dass es mit der Halterhaftung definitiv vorbei ist, wenn das Kfz auf privatem Grund und Boden ordnungsgemäß abgestellt wird, ist das klassische Verteidigungsargument von Haltern und deren KH-Versicherern. Diese Ansicht wird in der Rspr. in der Tat vertreten, so für eine private Tiefgarage OLG München NZV 96, 199, für einen Hotelparkplatz LG Detmold VA 10, 148 unter Berufung auf OLG Karlsruhe NJW 05, 2318; ebenso OLG München NZV 04, 205 (Mietgarage).
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    • Ansicht B: Kein automatisches Ende der Halterhaftung mit Abstellen des Fahrzeugs 
    • Auch auf Privatgelände kann ein Kfz trotz völliger Betriebsruhe weiterhin eine Gefahrenquelle darstellen, die vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst wird.
    • Haftung bejaht:

     

      • BGH VA 14, 55 (in diesem Heft): Selbstentzündung durch technischen Defekt in privater Tiefgarage mind. 30 Stunden nach dem Abstellen.

     

      • BGH VersR 95, 90: auf Rennbahngelände vorübergehend abgestellter Unimog, der (allein) für ausgebrochene Pferde ein Hindernis war.

     

      • OLG Düsseldorf NZV 11, 195: betriebsheißer Auspuff als Brandursache (private Einzelgarage).

     

      • OLG München, NJW-RR 10, 1183: Explosion beim Anlassen des Motors in einer privaten Tiefgarage mit Beschädigung eines draußen (!) parkenden Fahrzeugs.

     

    • Haftung verneint:

     

      • OLG Düsseldorf NZV 11, 190: Brandschaden an Werkstattgebäude. Als Brandursache wurde ein Fehler der elektrischen Anlage - Anlasser oder Batteriekabel - eines seit rund drei Tagen in der Werkstatt zur Reparatur befindlichen Lkw unterstellt. Der Senat hält den nahen zeitlichen Zusammenhang für fraglich und argumentiert hilfsweise mit dem Schutzzweckgedanken.

     

      • OLG Düsseldorf VersR 96, 1549: In Werkstatthalle abgestelltes Wohnmobil gerät infolge Elektrikdefekts in Brand (Rev. vom BGH nicht angenommen - 12.3.96, VI ZR 231/95).

     

      • OLG Hamm NZV 13, 596: Brand in Hobbywerkstatt, nachdem Benzin auf die - nicht durch Fahren, sondern durch bloßes Warmlaufenlassen des Motors - noch betriebswarme Auspuffanlage getroffen war.

     

      • OLG Saarbrücken NZV 13, 444: Brandschaden ungeklärter Ursache an einem Lkw in einer Werkstatt mit Übergreifen auf anderen Lkw.

     

      • OLG München NZV 04, 205: Brand im Motorraum (Taxi) kurz nach dem Abstellen in einer Garage.

     

      • OLG München NZV 01, 510: In Lagerhalle abgestellter Pkw gerät aus ungeklärter Ursache in Brand. Marder-Start möglich.

     

      • OLG München NZV 96, 199: Pkw wird in privater Tiefgarage abgestellt, ca. 30 Min. später werden Flammen aus dem Motorraum bemerkt; daneben geparkter Pkw wird beschädigt.

     

      • LG Saarbrücken r+s 10, 438: Selbstentzündung im Motorraum eines in einer Halle eines Abschleppdiensts abgestellten Pkw.

     

      • LG Coburg 27.1.10, 21 O 195/09: abgestellter Pkw gerät nach ca. 3 Stunden aus ungeklärter Ursache in Brand; Schaden am Nachbarfahrzeug.

     

      • LG Regensburg zfs 04, 11: Auf Privatparkplatz abgestellter Pkw gerät infolge behaupteter Selbstentzündung in Brand, wodurch Nachbar-Pkw beschädigt wird.
    • Sonderfall: Auf Privatgelände isoliert abgestellter Anhänger 
    • Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung des Zugmaschinenhalters aus fortbestehender Betriebsgefahr der Zugmaschine und der Haftung des Anhängerhalters. Klar ist: Bei einem im öffentlichen Verkehrsraum, z.B. am Straßenrand, getrennt von der Zugmaschine abgestellten Anhänger können beide Halter aus § 7 Abs. 1 StVG haften. Zur Haftung des Anhängerhalters OLG Saarbrücken NJW 10, 945; AG Ottweiler zfs 10, 323.
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    • Bei einem außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Anhänger stellen sich die für „echte“ Kfz bestehenden Abgrenzungs- und Zurechnungsprobleme in einem besonderen Licht. Motor, Elektrik und Kraftstoff scheiden als Gefahrenquellen aus. Allerdings können auch Größe, Masse, Ladung und Rollfähigkeit eines auf privatem Gelände abgestellten Kfz-Anhängers Gefahren für Dritte heraufbeschwören. Ob sie Ausfluss der Anhängerbetriebsgefahr sind und dieser zugerechnet werden können, hängt von einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände ab. Für einen generellen Haftungsausschluss OLG Saarbrücken NJW 10, 945. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Inbrandsetzen der Ladung mit Übergreifen des Feuers auf fremde Sachen in der Nähe begründet die Anhängergefährdungshaftung nicht (s. aber auch OLG Köln NZV 91, 391).