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  • 01.12.2006 | Unfallschadensregulierung

    Wann kann ein Abfindungsvergleich angepasst werden?

    Die Abänderung eines Abfindungsvergleichs setzt voraus, dass die nachträglich eingetretenen Änderungen so überraschend sind, dass sie von den Parteien nach ihrer Art und ihrem Umfang nicht bedacht werden konnten (OLG Oldenburg 30.6.06, 6 U 38/06, OLGR 06, 741; Abruf-Nr. 063276).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    1979, mit 27 Jahren, hatte die Klägerin einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen, u.a. Blindheit beider Augen, erlitten. 1982 schloss sie mit der gegnerischen Versicherung einen Abfindungsvergleich, in dem sie sich „in allen Teilen befriedigt und abgefunden“ erklärte. Seit dem Unfall erhielt die Klägerin, was beiden Parteien bekannt war, Landesblindengeld für Zivilblinde, zuletzt 409 EUR pro Monat. Ab 2005 zahlt das Land Niedersachsen aus fiskalischen Gründen nichts mehr. Die Klage gegen die Versicherung auf eine Ausgleichszahlung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit einem Wegfall des Blindengeldes habe die Klägerin rechnen müssen, so das OLG. Er bedeute auch keine unzumutbare Härte, die „Opfergrenze“ sei nicht überschritten.  

     

    Praxishinweis

    In Zeiten unsicherer Leistungsstrukturen bei den Sozialleistungen ist beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs noch mehr Vorsicht geboten als ohnehin nötig. Zu den Fallstricken für den Anwalt s. Nugel, zfs 06, 190.