04.07.2011 | Unfallschadensregulierung
Weiternutzung mit Unterbrechung - 30-Prozent-Bonus verspielt
Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall sein fachgerecht und vollständig repariertes Fahrzeug nur zwei Monate weiternutzt, es dann leihweise einem Freund überlässt, der die laufenden Kosten des auf ihn umgemeldeten Fahrzeugs übernimmt, kann den sogenannten Integritätszuschlag auch dann nicht beanspruchen, wenn er seinen Wagen nach etwa einem Jahr wieder zurückerhält und dauerhaft selbst weiternutzt (OLG Düsseldorf 10.5.11, I-1 U 144/10, Abruf-Nr. 112035). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Schaden am Mercedes des Kl. stellte sich wie folgt dar: Reparaturkosten brutto: 16.712,71 EUR; Wiederbeschaffungswert (Diff.st.): 13.006,76 EUR, Restwert 5.800 EUR brutto (19 % MWSt.). Der Kl. ließ den Pkw für 16.865,31 EUR brutto vollständig und fachgerecht reparieren (130-Prozent-Grenze: 16.908,78 EUR). Nach ca. zweimonatiger Weiternutzung erwarb er einen Ersatzwagen. Das reparierte Unfallfahrzeug überließ er einem Freund, der die laufenden Kosten übernahm und auf den der Wagen auch zugelassen war. Nach der Behauptung des Kl. war das lediglich eine Leihe, die durch Rücknahme des Mercedes nach ca. einem Jahr beendet gewesen sei.
Nachdem der VR nur auf Totalschadensbasis reguliert hatte, verlangte der Kl. Ersatz der Reparaturkosten - in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das OLG sieht die Voraussetzungen einer Abrechnung nach dem 130-Prozent-Modus als nicht erfüllt an, weil der Kl. sein besonderes, die an sich unwirtschaftliche Reparatur erst rechtfertigendes Integritätsinteresse nicht nachgewiesen habe. Dieses müsse in einer mindestens sechsmonatigen Weiternutzung zum Ausdruck kommen, wobei der Geschädigte nicht unbedingt persönlich nutzen müsse. Eine Überlassung an Dritte, die auch schon vor dem Unfall mit dem Fahrzeug gefahren seien, dürfte genügen. Anders lägen die Dinge im Streitfall. Sie seien ein Beleg dafür, dass die „Vertrautheit mit dem Fahrzeug“ keine Rolle bei dessen Instandsetzung gespielt habe. Insoweit sei der Fall vergleichbar mit einer vorzeitigen Veräußerung. Das angebliche Ausleihen mit Rückerwerb und anschließender Weiternutzung von mehr als sechs Monaten rechtfertigte keine andere Sichtweise.
Erwogen hat der Senat, dem Kl. wenigstens Ersatz in Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts zuzusprechen, also den Restwert nicht abzuziehen. Unter Auswertung der maßgeblichen BGH-Rspr. verwirft er diese Lösung, weil es sich um einen 130-Prozent-Fall mit dem Erfordernis sechsmonatiger Weiternutzung handele.
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