01.10.2008 | Unfallschadensregulierung
Werkstatttarif, Opel-Rent-Tarif, Normaltarif
oder Unfallersatztarif? Nein: SCHWACKE + 15 %
1. Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 Prozent). |
2. Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. |
(BGH 24.6.08, VI ZR 234/07, Abruf-Nr. 082725) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Gegenseite kaufte der Kläger ein Ersatzfahrzeug. Die Ausfallzeit überbrückte er mit einem Mietwagen. Auf die Rechnung des Vermieters i.H.v. 1.082 EUR zahlte der Beklagte nur 255 EUR. Er verwies auf den günstigeren Opel-Rent-Tarif. Danach sei der Normaltarif zu berechnen. Nach dem Vortrag des Klägers wurde der Opel-Rent-Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden bei Reparaturen und Inspektionen. Das AG hat weitere 66,30 EUR zugesprochen. Das LG hat auf eine Restforderung i.H.v 390 EUR erkannt, indem es den Normaltarif lt. SCHWACKE-Spiegel (2003) ermittelt und – sachverständig beraten – 15,13 Prozent aufgeschlagen hat. Revision und Anschlussrevision blieben erfolglos.
Zunächst setzt sich der BGH mit den Angriffen der Revision des Klägers auseinander. Die Schadensschätzung des LG billigt er im Ansatz und in den Details. Den Einwand des Klägers, er habe doch die Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Vermieters vorgelegt, weshalb diese der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Vertragspreises hätten zugrundegelegt werden müssen, weist der VI. ZS zurück. Er betont, dass die Erforderlichkeitsprüfung anhand objektiver Kriterien, nicht einzelunternehmerbezogen, vorzunehmen sei. Unbeanstandet lässt der BGH auch die Aufschlagshöhe. Wegen eines höheren Auslastungsrisikos und wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos den Aufschlag anzuheben, sei das LG im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet gewesen.
Ziel der Anschlussrevision war es, den Opel-Rent-Tarif als „Normaltarif“ zur Geltung zu bringen und den SCHWACKE-Spiegel als ungeeignet darzustellen. Beides war erfolglos. Zurückgewiesen hat der BGH auch den Einwand, das LG habe die Beweislastverteilung verkannt. Zu ersetzen sei grundsätzlich der Betrag, den der Tatrichter für „erforderlich“ i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halte. Nur ausnahmsweise sei nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadenersatz zu leisten, wenn ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei. Das müsse nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beweisen. Hier sei es ihm aber nicht gelungen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat