19.02.2009 | Unfallschadensregulierung
Wertminderung auch bei älterem Pkw
Auch bei einem im Unfallzeitpunkt acht Jahre alten Pkw (ca. 116.500 km) kann der Schädiger zum Ersatz eines merkantilen Minderwerts verpflichtet sein (AG Neumünster 15.5.08, 32 C 1453/07, Abruf-Nr. 090566). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Während die Kläger einen merkantilen Minderwert geltend machten, beriefen sich die Beklagten auf die Fünf-Jahre- bzw. 100.000-km-Grenze. Das AG ist dem nicht gefolgt. Es hat sich der Schätzung des Privatgutachters (250 EUR) angeschlossen und u.a. darauf hingewiesen, dass sich eine Reparatur mit Kosten von rund 8.800 EUR (knapp über dem WBW) auch bei einem älteren Pkw (Volvo) wertmindernd auswirke.
Spätestens seit BGH VA 05, 23 sind schematische Grenzziehungen out. Abweichende Rspr. (z.B. KG NZV 05, 46 - ab fünf Jahre i.d.R. kein Minderwert) ist überholt. Auch andere Gerichte halten die bisherigen Alters- und km-Grenzwerte für untauglich (z.B. OLG Oldenburg VA 07, 140; LG Hannover 14.12.07, 9 S 60/07, Abruf-Nr. 080609; weitere Rspr. bei Halbgewachs NZV 08, 125). Entscheidend sind die Marktverhältnisse. Reagiert der Markt auf den (fachgerecht beseitigten) Unfallschaden mit einem Preisabschlag? Zum Anspruch auf Prozesszinsen bei einem Wechsel von einer Totalschadensabrechnung zur Liquidation Reparaturkosten plus Minderwert s. OLG München 17.10.08, 10 U 3432/08, Abruf-Nr. 090567.
(Einsender: RA W.W. Horn, Hamburg)
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