01.07.2007 | Unfallschadensregulierung
Zum Zweitwagen-Einwand beim Nutzungsausfall
Eigentümer eines Zweitfahrzeugs bleiben grundsätzlich entschädigungslos. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Zweitfahrzeug einem Familienangehörigen ständig zur Verfügung steht. Aufgabe des Anspruchstellers ist es, den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung durch andere Familienangehörige darzulegen (OLG Brandenburg 1.3.07, 12 U 160/06, Abruf-Nr. 070878). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit seinem ca. 11-jährigen BMW M3 forderte der Kläger als Nutzungsausfall für eine Reparaturdauer von 148 Tagen täglich 82 EUR. Für 22 Tage wolle sie jeweils 42 EUR zahlen, teilte die beklagte Versicherung dem Kläger ohne Vorbehalt mit und zahlte entsprechend. Eine Entschädigung für mehr als 22 Tage lehnte das OLG ab.
Entscheidungsgründe
Das OLG erkannte auf eine Entschädigung für 22 Tage und setzte den Tagessatz wegen des Fahrzeugalters zwei Gruppen tiefer auf 65 EUR fest. Mit ihrem Abrechnungsschreiben habe die Beklagte den Anspruch auf Nutzungsausfall für 22 Tage anerkannt. Diese Position sei von Anfang an auch dem Grunde nach strittig gewesen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen hätte die Beklagte erkennen können, dass schon wegen eines etwaigen Zweitfahrzeugs keinerlei Nutzungsausfallersatz beansprucht werden konnte. Immerhin sei der Wagen trotz seines Alters von mehr als 11 Jahren weniger als 33.000 km gelaufen, was auf die Existenz eines Zweitfahrzeugs hindeute. Hier hätte die Beklagte nachfragen müssen, um die Wirkung eines Anerkenntnisses zu verhindern. Soweit der Anspruch nicht anerkannt sei, greife der jetzt vorgebrachte Zweitwagen-Einwand durch. Der Eigentümer eines Zweitwagens bleibe grundsätzlich entschädigungslos. Dass er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht habe zurückgreifen können, müsse der Kläger darlegen, insbesondere den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung durch andere Familienangehörige. Dies um so mehr, als eine gleichzeitige Nutzung von Erst- und Zweitwagen angesichts der geringen Laufleistung und der Saisonzulassung des M3 eher fern liege.
Praxishinweis
In Anbetracht des hohen Grades an privater Motorisierung haben die KH-Versicherer beim Zweitwagen-Argument gute Karten. Zu unterscheiden ist freilich, ob ein Zweitwagen beschädigt worden ist (so im Fall OLG Koblenz NZV 04, 258) oder ein anderes Fahrzeug, eben ein Zweitwagen, als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Letzteres ist Thema der vorliegenden OLG-Entscheidung, obgleich der BMW M3 auch ein originärer Zweitwagen gewesen sein kann.
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