01.02.2005 | Unfallschadensregulierung
Zur Haftungsverteilung beim BAB-Unfall an Anschlussstelle
1. Wer an einer Anschlussstelle auf die Autobahn auffährt, kommt aus einem anderen Straßenteil i.S.d. § 10 StVO, so dass er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. |
2. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des bevorrechtigten Autobahnbenutzers, einem auffahrwilligen Kraftfahrer durch Ausweichen auf die Nachbarspur Platz zu machen. |
3. Hat der vorfahrtberechtigte Autobahnbenutzer nur die einfache Betriebsgefahr seines Kfz zu verantworten, so rechtfertigt das bei einem Einfahrverschulden des Unfallgegners regelmäßig keine Mithaftung. |
(OLG Düsseldorf 13.12.04, I-1 U 135/04, Abruf-Nr. 050061) |
Sachverhalt
Am späten Abend des 15.9.03 kam es auf der A 46 im Bereich einer Anschlussstelle zu einem Unfall, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw vom Beschleunigungsstreifen auf die erste Spur auffahren wollte. Von hinten näherte sich der Klein-Lkw der Klägerin, vermutlich auf der ersten Spur fahrend. Unter nicht vollständig aufgeklärten Begleitumständen zog der Fahrer den Klein-Lkw nach links, wobei dieser ins Schleudern geriet und beschädigt liegen blieb, ohne dass es zu einem Kontakt mit dem Beklagten-Pkw gekommen war.
Dessen Versicherer erstattete der Klägerin lediglich 75 % ihres Schadens. Die Klage auf den restlichen Teil wurde vom LG Wuppertal (ohne jegliche Sachaufklärung) abgewiesen. Die Klägerin müsse sich eine Kürzung ihres Anspruchs um 25 % gefallen lassen. Eine Alleinhaftung des „Einfädelnden“ komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser in einem Zug rücksichtslos vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur wechsele. Im Übrigen habe der Fahrer des Klein-Lkw nach links ausweichen und so das Einfahren ermöglichen können. Die Berufung der Klägerin führte zur vollen Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat eine Mithaftung der Klägerin verneint. Zwar sei der Unfall für ihren Fahrer nicht unabwendbar gewesen (§ 17 Abs. 3 StVG). Die weder durch ein Verschulden noch anderweitig erhöhte Betriebsgefahr ihres Klein-Lkw rechtfertige aber bei richtiger Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile keine Anspruchskürzung.
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