01.06.2000 · Fachbeitrag · Unterzeichnung der Rechtsbeschwerde
Vertretungszusatz „i.V.“ ist unzulässig
| Die Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.7.2000, 2 Ss OWi 646/2000). (Abruf-Nr. 001223) |
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