25.10.2010 | Urteilsanforderungen
Ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild
Der Hinweis auf die „in der Akte befindlichen Lichtbilder“ ist keine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausreichende Bezugnahme auf ein Lichtbild (OLG Koblenz 17.8.10, 1 SsBs 97/10, Abruf-Nr. 103015). |
Praxishinweis
Die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbilds spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nur, wenn auf dieses prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen worden ist, kann sich das Rechtsbeschwerdegericht selbst einen Eindruck von dem Lichtbild verschaffen. Entsprechend ist der Begründungsaufwand für den Tatrichter gemindert. Entscheidend ist, dass das Lichtbild inhaltlich zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, er also Bestandteil der Urteilsgründe sein soll (BGHSt 41, 376; OLG Bamberg DAR 08, 348). Nicht ausreichend ist die Formulierung „Verwertung des Passfotos Blatt 8 der Akten“ bzw. „der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten Hochglanzfotos“ (OLG Hamm VA 08, 16; VA 08, 33) oder die bloße Mitteilung der Fundstelle in der Akte (OLG Bamberg NZV 08, 211; zuletzt OLG Koblenz VA 10, 13). Der Tatrichter muss durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen ldentifizierungsmerkmale der Person dem Rechtsbeschwerdegericht ebenso wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist. Also: Erhöhter Begründungsaufwand.
- zur Täteridentifizierung vgl. auch die Schwerpunktbeiträge in VA 06, 125 u. 144.