01.10.2007 | Urteilsverkündungsfrist
Urteilsverkündung nicht unmittelbar am Schluss der Hauptverhandlung
Bei der Regelung des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO handelt es sich um zwingendes Recht (BGH 30.5 07, 2 StR 22/07, Abruf-Nr. 072598). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss das Urteil spätestens am 11. Tag nach Schluss der Hauptverhandlung verkündet werden, anderenfalls ist mit der Hauptverhandlung neu zu beginnen. Beim BGH besteht seit der Änderung der Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung in § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. JuMoG vom 24.8.04 Streit, ob es sich bei dieser Regelung um zwingendes Recht (so der 4. Strafsenat des BGH in NStZ 07, 235) oder nur um eine Ordnungsvorschrift handelt (so in einem obiter dictum der 5. Strafsenat des BGH in NStZ 07, 163). Der 2. Strafsenat hat sich nun der Auffassung des 4.Strafsenats angeschlossen. Die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO für die Urteilsverkündung ist zwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel. Dies folgt für den 2. Strafsenat schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der mit „muss“ und „ist“ formuliert ist. Das 1. JuMoG hat die Fristenregelung in § 268 Abs. 3 S. 2 StPO unberührt gelassen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des § 229 Abs. 1 StPO auch den § 268 Abs. 3 S. 2 StPO modifizieren wollte oder dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge.
Die Entscheidung kann auch in Verkehrsstrafsachen Bedeutung haben, wenn das Urteil nicht unmittelbar nach Schluss der Hauptverhandlung verkündet wird. Bei dann nicht fristgemäßer Urteilsverkündung spätestens am 11. Tag nach Schluss der Hauptverhandlung muss der Verteidiger die Verfahrensrüge erheben und bei deren Begründung die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO berücksichtigen. Den Weg sollte er dann auf jeden Fall gehen, da nach der BGH-Rspr. diese Rüge meist Erfolg hat. Der BGH geht nämlich davon aus, dass nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden kann (BGH NStZ 04, 52).
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