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  • 24.11.2010 | Verfahrensrüge

    Erforderlicher Umfang der Begründung beim schweigenden Angeklagten/Betroffenen

    Wird mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass dem Betroffenen trotz seines Schweigens in der Hauptverhandlung eine Erklärung seines Verteidigers zur Fahrereigenschaft zugerechnet worden sei, gehört zum zulässigen Rügevorbringen nicht nur der Hinweis auf das Schweigen des Betroffenen, sondern auch die Mitteilung, dass eine Bestätigung der Erklärung des Verteidigers durch den Betroffenen nicht erfolgt ist. (KG 30.6.10, 3 Ws (B) 213/10 - 2 Ss 99/10, Abruf-Nr. 103011).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stellt eine weitere Verschärfung der Rechtsprechung der Obergerichte zum erforderlichen Umfang der Verfahrensrüge dar. Verlangt wird der Vortrag einer sog. Negativtatsache (vgl. BVerfG NJW 05, 1999). Der Verteidiger muss hier also durch entsprechende Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich klarstellen, dass eine Bestätigung seiner Angaben durch den Betroffenen in keiner Weise erfolgt ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 210 | ID 140274