01.04.2006 | Verfahrensrüge
Verhinderung des Verteidigers
Wird mit der Verfahrensrüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass es dem Betroffenen unmöglich gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen, muss auch dargelegt werden, aus welchem Grund der Betroffene im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst angemessen zu verteidigen (OLG Hamm 27.1.06, 2 Ss OWi 3/06, Abruf-Nr. 060578). |
Praxishinweis
Es muss zur i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge auch noch vorgetragen werden, was in der Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Verteidigers vorgetragen worden wäre.
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 68 | ID 90823