01.02.2005 | Verfolgungsverjährung
Anrede „Frau“ bei einem männlichen Betroffenen
Zum Eintritt der Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit, wenn der Anhörungsbogen zunächst der Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) und später dem Betroffenen mit falscher Anrede zugeschickt wird (OLG Zweibrücken 12.7.04, 1 Ss 102/04, Abruf-Nr. 043299). |
Sachverhalt
Ein an die Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) adressierter Anhörungsbogen wurde ohne Angaben von Gründen zurückgeschickt. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde anhand des Radar-Lichtbildes fest, dass der Betroffene ein Mann sein muss. Die ersuchte Polizei ermittelte den Ehemann der Halterin als Betroffenen. Der Anhörungsbogen wurde aus den Akten kopiert, das Adressfeld überklebt und handschriftlich mit den Daten des Betroffenen versehen und an diesen verschickt, ohne dass die Anrede „Frau“ in „Herr“ geändert worden war.
Entscheidungsgründe
Trotz der Anrede „Frau“ ist die Verjährung durch das Versenden des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden, weil für den Betroffenen ohne Zweifel war, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die aus dem ursprünglichen Schreiben übernommene Anrede „Sehr geehrte Frau Eb..r“ stellt den Erklärungsgehalt nicht in Frage und ist als Fassungsversehen zu verstehen. Die „unsachgemäße Bearbeitung“ des Anhörungsbogens bzw. die Umadressierung schadet nicht.
Praxishinweis
Unter nicht aufklärbaren Umständen wurde dem Betroffenen nach Zusendung des Anhörungsbogens noch ein Schreiben „Anhörung als Zeuge“ zugesandt. Auch dies hat das OLG gebilligt: Eine einmal eingetretene Verjährungsunterbrechung könne durch nachfolgende Handlungen nicht rückwirkend beseitigt werden.
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