Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Vergütungsvereinbarung

    Telefax erfüllt nicht die Schriftform

    Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 Abs. 1 BRAGO (jetzt § 4 Abs. 1 RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt. Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist (OLG Hamm 20.9.05, 28 U 39/05; Abruf-Nr. 053410).

     

    Praxishinweis

    Die gebührenrechtliche Literatur hält eine Honorarvereinbaung per Telefax zwar weit gehend für zulässig. Die Begründung der Literatur („Sinn und Zweck“) hat das OLG Hamm aber nicht überzeugt. Der Verteidiger muss sich die vom Mandanten unterzeichnete Vergütungsvereinbarung daher nicht mehr nur zurückfaxen lassen, sondern auf Übermittlung auf dem normalen Postweg bestehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 11 | ID 90675