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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Verjährung

    Anhörungsbogen mit unrichtiger Anschrift

    | Die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung gegen den dort namentlich zutreffend bezeichneten Betroffenen auch dann, wenn der Anhörungsbogen eine unrichtige Anschrift aufweist und deshalb nicht zugestellt werden kann (BayObLG 8.5.03, 2 ObOWi 156/03, rkr.). (Abruf-Nr. 031639) |