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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Verjährung

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

    | Nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG wird die Verfolgungsverjährung durch die Zustellung des Bußgeldbescheids unterbrochen. Diese Wirkung tritt aber nur bei einem wirksam zugestellten Bußgeldbescheid ein. Unwirksam wird die Zustellung jedoch nicht alleine deshalb, weil die Zustellungsurkunde entgegen § 3 VwZG eine teilweise falsche Geschäftsnummer enthält (OLG Hamm 17.7.02, 2 Ss OWi 443/02, rkr.). (Abruf-Nr. 021139) |