01.02.2001 · Fachbeitrag · Verjährung
Unterbrechungshandlung gegen unbekannten Täter
| Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG wirkt eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht. Daher kann nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung die Verjährung unterbrechen. Dies gilt selbst bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der sich ein zur Identifizierung der Person des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet. Auch dann setzt eine wirksame Unterbrechungshandlung voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme „der Person nach“ bekannt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 12.9.00, 4 Ss OWi 823/00). (Abruf-Nr. 010026) |
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