01.04.2005 | Verjährungsunterbrechung
Unterbrechung der Verjährung bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens
Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein (OLG Hamm 16.12.04, 2 Ss OWi 479/04, Abruf-Nr. 050341). |
Sachverhalt
Der Betroffene beging am 25.2.03 eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Bußgeldbescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden, weil die Bußgeldbehörde versehentlich den falschen Wohnort eingetragen hatte („59379 Selm“ statt „59379 Schwerte“), obwohl ihr der richtige Wohnort bekannt war. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren am 23.5.03 zunächst vorläufig ein. Der Bescheid konnte dem Betroffenen erst am 30.6.03 zugestellt werden. Der Betroffene hat sich auf Verjährung berufen. Das AG hat ihn verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte beim OLG Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Verjährung wird nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist und ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insoweit unschädlich ist. Dies ist in der Rspr. anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben (OLG Köln VRS 54, 361). Dieser Irrtum muss zudem unverschuldet sein. Denn die Bestimmungen über die Unterbrechung sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben. Fehler der Verwaltungsbehörde können demnach nicht dem Betroffenen insofern zum Nachteil gereichen, als mit ihnen die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG herbeigeführt werden kann. Vorliegend hat, wie die Aktenlage ergibt, kein unverschuldeter Irrtum über den Wohnsitz der Betroffenen bestanden. Vielmehr war dieser von Anfang an zutreffend bekannt und zweifelsfrei. Bei einer solchen Sachlage ist kein Raum mehr für die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung der Einstellung.
Praxishinweis
Ebenso haben die Obergerichte bereits in der Vergangenheit entschieden (BGHSt 28, 381; OLG Karlsruhe DAR 00, 371 = NStZ-RR 00, 247 = VRS 99, 68.; OLG Hamm VRS 51, 217; BayObLG VRS 58, 389; OLG Köln VRS 54, 361, und VRS 57, 433). Der Verteidiger muss in vergleichbaren Fällen daher genau prüfen, warum ggf. dem Betroffenen der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Liegt ein Fehler der Bußgeldbehörde vor, kann sie sich nicht auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Aufenthaltsermittlung berufen.
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