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  • 01.08.2005 | Verjährungsunterbrechung

    Zustellung des Bescheides an den Verteidiger

    Durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an das „Rechtsanwaltsbüro X“ wird der Lauf der Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG wirksam unterbrochen, wenn der Verteidiger unter der Bezeichnung „Kanzlei X“ firmiert, er alleiniger Verteidiger ist und sich die entsprechende Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten befindet (OLG Celle 25.5.05, 222 Ss 69/05 (OWi); Abruf-Nr. 051492).

     

    Praxishinweis

    Für die Unterbrechung der Verjährung durch Erlass des Bußgeldbescheides ist nicht nur die Wirksamkeit des Bescheides, sondern auch die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich. Wird dem Verteidiger zugestellt, muss sich die (Zustellungs)Vollmacht bei der Akte befinden (§ 51 Abs. 3 S. 1 OWiG). Es kann sich empfehlen, zunächst nicht die Vollmacht zur Akte zu reichen, damit nicht dem Verteidiger ggf. wirksam zugestellt und damit dann die Verjährung unterbrochen wird. Wird dem Verteidiger dennoch zugestellt, ist die Zustellung unwirksam und Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Nach Auffassung des OLG Celle steht die im entschiedenen Fall gewählte unpersönliche Adressierung der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 147 | ID 90979