01.09.2005 | Verjährungsunterbrechung
Zustellung des Bescheides an den Verteidiger
Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist nur wirksam, wenn sie an den Verteidiger erfolgt, dessen Vollmacht sich in der Akte befindet (AG Mayen 10.3.05, 2040 Js 10563/04.3 OWi, Abruf-Nr. 052022). |
Sachverhalt
Dem Betroffenen wurde ein Anhörungsbogen übersandt. Als Verteidiger des Betroffenen meldete sich RA R unter dem Briefkopf seiner Sozietät „RAe R pp.“ mit einer nur auf ihn lautenden Vollmacht. Der Bußgeldbescheid war adressiert an die Sozietät „RAe R pp.“ und wurde einer dort Beschäftigten übergeben. Das AG hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Entscheidungsgründe
Der Erlass des Bußgeldbescheides hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil die Zustellung unwirksam war. Nach § 51 Abs. 3 OWiG kann auch an den Verteidiger zugestellt werden, „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet.“ Das ist hier nur RA R. Folglich war RA R als die Person zu bezeichnen, der der Bußgeldbescheid zu übergeben oder durch Übergabe an eine in seinen Geschäftsräumen Beschäftigte zugänglich zu machen war. An die Personengruppe „RAe R pp.“ konnte nicht wirksam zugestellt werden.
Praxishinweis
Soll an den Verteidiger zugestellt werden, muss sich eine auf ihn lautende (Zustellungs-) Vollmacht bei der Akte befinden (§ 51 Abs. 3 S. 1 OWiG). Die auf das Mitglied einer Sozietät ausgestellte Zustellungsvollmacht macht die Zustellung an die Sozietät nicht wirksam. Es kann sich empfehlen, im Verfahren zunächst nicht die Vollmacht zur Akte zu reichen. Wird dann an die auf dem Briefkopf ausgewiesene Sozietät zugestellt, ist die Zustellung unwirksam und Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten.
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