23.04.2008 | Verkehrszentralregister
Falsche Versicherung an Eides Statt zur Erlangung eines Ersatzführerscheins
Eine falsche Versicherung an Eides Statt, die zur Erlangung eines Ersatzführerscheins abgegeben wird, stellt keine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene rechtswidrige Tat i.S.d. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG dar, wenn der Täter nach wie vor im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist (OLG Stuttgart 5.2.08, 4 VAs 1/08, Abruf-Nr. 081144). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Führerschein des Antragstellers wurde bei einer Verkehrskontrolle im Ausland einbehalten. Er beantragte die Erteilung eines Ersatzführerscheins. Dabei versicherte er an Eides Statt, den Führerschein verloren zu haben. Deswegen wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen falscher Versicherung an Eides Statt erlassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete den Strafbefehl mit 5 Punkten. Der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG war erfolgreich.
Die Voraussetzungen für die Mitteilung des Strafbefehls an das Verkehrszentralregister (VZR) haben nicht vorgelegen. Gem. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden im VZR Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Der Begriff des „Zusammenhangs“ entspricht dem der § 44 Abs. 1, § 69 Abs. 1 StGB. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz besteht, wenn zwischen Straftat und Führen des Kfz ein funktionaler Zusammenhang besteht. Dies kann hier aber offen bleiben. Zwar hat der Antragsteller den ihm aufgrund seiner falschen Versicherung ausgestellten Ersatzführerschein zu Unrecht erlangt. Er hat aber einen Anspruch auf Aushändigung seines Originalführerscheins, da er nach wie vor über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.
Praxishinweis
Hier erfolgte die falsche Versicherung an Eides Statt nur, um die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass überhaupt eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Das genügt aber nicht, um einen „funktionalen Zusammenhang“, der zur Eintragung der Tat ins VZR führt, zu bejahen. Gegen die Eintragung muss der Rechtsanwalt mit einem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG vorgehen.
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