01.03.2005 | Verwerfungsurteil
Begründung der Verfahrensrüge
Will der Angeklagte mit der Revision gegen ein Urteil, durch das seine Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden ist (§ 329 StPO), beanstanden, das Gericht habe von Amts den Sachverhalt durch weitere Nachfragen beim Betroffenen oder beim Arzt weiter aufklären müssen, muss er im Einzelnen zu folgenden Fragen darlegen: Auf Grund welcher Anhaltspunkte hätte sich das Gericht weiter zur Aufklärung gedrängt sehen müssen? Mit welchen Beweismitteln waren welche Tatsachen aufzuklären? Welches konkrete Ergebnis hätten die Bemühungen gehabt? (OLG Hamm 9.12.04, 3 Ss 498/04, Abruf-Nr. 050333). |
Praxishinweis
Das Verwerfungsurteil kann der Angeklagte grds. nur mit der Verfahrensrüge angreifen. Er muss dann u.a. geltend machen, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Das wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, für die die strengen Anforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bestehen. „Verkehrsrecht aktuell“ hat über die Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO in VA 01, 10, ausführlicher berichtet.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 51 | ID 90766