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  • 26.02.2008 | Verwerfungsurteil

    Verwerfungsurteil: Achten Sie bei der Rechtsbeschwerde auf ausreichende Begründung

    Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das AG einen Entbindungsantrag des Betroffenen nicht hätte ablehnen dürfen (OLG Hamm 13.12.07, 2 Ss OWi 799/07, Abruf-Nr. 080053).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG hat HV-Termin bestimmt. In der HV ist der Betroffene nicht erschienen, obwohl er von der Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden war. Das AG hat, nachdem es einen vom Verteidiger gestellten Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen in der HV zu entbinden, zurückgewiesen hat, den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Diese muss den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügen. Der Tatsachenvortrag zur Begründung der Verfahrensrüge muss so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft. Es muss also in der Begründungsschrift durch Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, warum das AG dem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen.  

     

    Diesen Anforderungen genügte die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. Sie enthielt nur die Mitteilung, dass der Betroffene seine Täterschaft nicht in Abrede gestellt, er sich außergerichtlich zur Sache geäußert hat und sein Verteidiger bevollmächtigt gewesen ist, weitergehende Erklärungen abzugeben. Sie enthält aber keinerlei Angaben dazu, wie der Betroffene sich bislang zum Tatvorwurf im Einzelnen geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger im Fall der Anhörung in der HV vorgebracht hätte. Es ist auch nicht dargelegt, warum das AG von der Anwesenheit des Betroffenen in der HV auf keinen Fall einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts hätte erwarten dürfen.