26.04.2010 | Verwertungsverbot
Verwertungsverbot für tilgungsreife Vorahndungen im Verkehrszentralregister
1. Maßgebender Zeitpunkt für das Eingreifen des in § 29 Abs. 8 S. 1 StVG enthaltenen gesetzlichen Verwertungsverbots für im Verkehrszentralregister (VZR) getilgte Voreintragungen ist im Hinblick auf neue Taten des Betroffenen stets der Zeitpunkt des Erlasses des (neuen) tatrichterlichen Urteils. |
3. Ein Verwertungsverbot besteht auch, wenn im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung die Überliegefrist des § 29 VII StVG noch nicht abgelaufen war. |
(OLG Bamberg 10.2.10, 2 Ss OWi 1575/09, Abruf-Nr. 100956) |
Praxishinweis
So haben in der Vergangenheit bereits entschieden OLG Bamberg DAR 07, 38; OLG Karlsruhe zfs 05, 411 f.; OLG Hamm VA 06, 142; OLG Brandenburg DAR 08, 218; OLG Jena NZV 08, 165 f.). Das OLG Frankfurt a.M. hatte zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten, hat sich inzwischen aber wieder der h.M. angeschlossen (vgl. OLG Frankfurt VA 10, 90).
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 89 | ID 135115