24.05.2011 | Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Einspruch gegen Strafbefehl und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt (LG Stuttgart Beschluss 17.3.11, 18 Qs 22/11, Abruf-Nr. 111560). |
Praxishinweis
Anders - zu Recht - das AG Montabaur (VA 11, 13). Es ist eine unzulässige „Sanktionsschere“ zu vermeiden, die den Beschuldigten von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abhalten soll.
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 102 | ID 145178