24.07.2008 | Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung lange Zeit nach der Tat
Wird einem Verkehrsteilnehmer nach einem verkehrsrechtlichen Verstoß der Führerschein nicht entzogen, kann dies vier Monate nach dem Verstoß, ohne dass weitere verkehrsrechtliche Verstöße vorliegen, nicht mehr nachgeholt werden. Vielmehr ist dann die Hauptverhandlung abzuwarten (LG Kiel 7.4.08, 46 Qs 25/08, Abruf-Nr. 081812). |
Praxishinweis
Es entspricht einhelliger Meinung der Obergerichte, dass die Fahrerlaubnis nicht nur unmittelbar nach der Anlasstat, sondern auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden kann (OLG Hamm NZV 02, 380; OLG Koblenz VRS 68, 118; OLG Karlsruhe VRS 68, 360; OLG Düsseldorf NZV 92, 331; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 111a Rn. 3 m.w.N.). Da es sich bei § 111a StPO um eine Eilentscheidung handelt, ist jedoch bei einer (vorläufigen) Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln StV 91, 248; zuletzt LG Saarbrücken zfs 07, 470). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Das LG Kiel stellt darauf ab, dass eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten ist, wenn ein Beschuldigter nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat daran gehindert wird, mit einem von ihm geführten Kraftfahrzeug am öffentlichen Strassenverkehr teilzunehmen. Das gilt vor allem, wenn bereits Termin zur Hauptverhandlung anberaumt ist.