01.05.2002 · Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Trunkenheitsfahrt: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei menschlich nachvollziehbarem Versagen?
| Von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist trotz des dringenden Tatverdachts einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr abzusehen, wenn bei vorläufiger Betrachtung des Geschehens davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um ein einmaliges menschlich nachvollziehbares Versagen im Straßenverkehr handelte, das die charakterliche Zuverlässigkeit des Beschuldigten als Kfz-Führer im Straßenverkehr nicht in Frage stellt und ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ungeeignet macht. (LG Potsdam 14.3.01, 24 Qs 40/01, rkr., BA 02, 53) (Abruf-Nr. 020417) |
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