25.01.2010 | Wiedereinsetzung
Mitverschulden an Fristversäumung
Ein Angeklagter/Betroffener kann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl sich besondere Gründe für ein Tätigwerden des Angeklagten/Betroffenen faktisch aufdrängen (OLG Hamm 14.9.09, 2 Ss 334/09, Abruf-Nr. 100080). |
Praxishinweis
Das Verschulden des Verteidigers wird dem Angeklagten/Betroffenen im Straf-/Bußgeldverfahren i.d.R. nicht zugerechnet. Gefährlicher ist es, wenn ihn ein eigenes Verschulden i.S. des § 44 StPO trifft. Das gilt nicht nur bei falscher Adressierung einer Postsendung, z.B. mit falscher Postleitzahl (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 97, 137; OLG Hamm NStZ 09, 472 [Ls.; Adressierung an die StA anstatt an das Gericht]), sondern auch, wenn den Angeklagten/Betroffenen bei Beauftragung eines Dritten mit der Fristüberwachung eine Überwachungspflicht trifft (z.B. OLG Frankfurt a.M. NJW 01, 1589 für Ehefrau; OLG Hamm NStZ-RR 09, 242 für Bewährungshelfer; LG Würzburg DAR 01, 231 für Arbeitgeber). Eine solche kann auch gegenüber dem Verteidiger bestehen. Das ist immer der Fall, wenn der Verteidiger durch frühere (Frist)Versäumnisse Anlass zur Überwachung gegeben hat.