24.03.2011 | Wiedereinsetzung
Postlaufzeit eines Einschreibens
Der Absender eines Einschreibens kann nicht auf eine Zustellung am Tag nach der Absendung vertrauen (OLG Frankfurt a.M. 7.12.10, 3 Ws 1142/10, Abruf-Nr. 110814). |
Praxishinweis
Das OLG Stuttgart (NStZ-RR 10, 15) legt für normale Postsendungen zwei Beförderungstage zugrunde, während das OLG Hamm (NJW 09, 2230; VRR 10, 283 (Ls.); NJW 09, 2230) bei einem Einwurf-Einschreiben i.d.R. sogar nur von einem Beförderungstag ausgeht. Beim „normalen Einschreiben“ kann ein Rechtsmittelführer nicht darauf vertrauen, dass sein Rechtsmittel bereits am Tag nach seiner Aufgabe beim Empfangsgericht eingehen wird (vgl. z.B. KG 30.8.00, 3 Ws 397/00 und OLG Frankfurt NStZ-RR 06, 142).
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 65 | ID 143308