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  • 23.10.2008 | Wiedereinsetzung

    Wiedereinsetzung bei Berufungsverwerfung

    Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunkts des Zustellungsadressaten von Amts wegen liefern (OLG Karlsruhe 12.8 08, 2 Ws 193-195/08, Abruf-Nr. 083092).

     

    Praxishinweis

    Nicht selten wird auch in straßenverkehrsrechtlichen Sachen die Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung verworfen (§ 329 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte kann dann nach § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §>§ 44, 45 StPO beantragen. Das gilt auch, wenn er an sich gar nicht „säumig“ gewesen ist, weil er nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (OLG Hamburg StV 01, 339; OLG Köln NStZ-RR 02, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 03, 174). Soll geltend gemacht werden, dass den Angeklagten eine Ersatzzustellung nicht erreicht hat, muss umfassender Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag erfolgen, um die Indizwirkung der förmlichen Zustellung zu entkräften. Insoweit ist zu beachten, ob die Ersatzzustellung ohne vorherige Kontrolle der Anwesenheit des Zustellungsempfängers durch den Zusteller bewirkt worden ist. Dies gilt auch, wenn auf der Postzustellungsurkunde vermerkt ist, dass der Zusteller den Zustellungsempfänger nicht angetroffen haben will. Dass der Zusteller tatsächlich versucht hat, den Betroffenen persönlich anzutreffen, ergibt sich nämlich aus solch einem Vermerk nicht (§ 189 ZPO; LG Magdeburg 9.5.08, 21 Qs 742 Js 45196/07 [30/08], Abruf-Nr. 083085).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 197 | ID 122336