24.05.2011 | Zivilprozess
Zustellung an den Beklagten persönlich oder an den von ihm benannten Anwalt?
Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (BGH 6.4.11, VIII ZR 22/10, Abruf-Nr. 111514). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Autohändler ließ die Forderung durch seine Anwälte zurückweisen. Im Rubrum der Klageschrift hat der Kl.-Anwalt die Beklagtenvertreter als „Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte“ angegeben. Das AG hat sie jedoch dem Bekl. persönlich zugestellt. Da keine Verteidigungsanzeige eingegangen war, hat es der Klage durch VU stattgegeben, Zustellung wiederum an den Bekl. persönlich. Der Einspruch wurde als verspätet verworfen. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg (Aufhebung des VU und Klageabweisung). Die Revision des Kl. hat der BGH zurückgewiesen. Mit dem LG ist er der Ansicht, dass der Einspruch mangels wirksamer Urteilszustellung rechtzeitig eingelegt ist. Nicht nur das VU, schon die Klageschrift, hätte an die Anwälte des Bekl. zugestellt werden müssen. Sie seien die bestellten Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen. Dafür genüge die Benennung durch den Kl. als Prozessgegner. Das Risiko, dass der benannte Anwalt keine Prozessvollmacht habe und die Zustellung deshalb unwirksam sei, trage der Kl.
Das Urteil schafft in einer Frage Klarheit, vor der nicht zuletzt die Servicekräfte auf den Geschäftsstellen tagtäglich stehen. Beim AG Krefeld ist es schiefgelaufen. Eine solche Panne zu verhindern, muss das Ziel des Kl.-Anwalts sein. Helfen kann eine ins Auge springende Hervorhebung des gegnerischen Anwalts als des wahren Zustellungsadressaten. Das Risiko, dass dieser keine Prozessvollmacht hat, trägt freilich der Kl.
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