23.07.2010 | Zustellung
Ermächtigung eines Assessors als Empfangsberechtigten einer Zustellung
Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann einen Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein dazu ermächtigen, die Zustellung zu beurkunden (OLG Stuttgart 17.5.10, 2 Ws 48/10, Abruf-Nr. 102000). |
Praxishinweis
Die Befugnis, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu beurkunden, steht nur einem besonders privilegierten Personenkreis zu. Dazu zählt aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person, „bei der aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann" (§§ 30, 53, 55 BRAO). Die Befugnis beim Anwalt ist Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege innehat. Dagegen könne bei einem Assessor nicht generell wegen seines Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden. Er unterliege keinen vergleichbaren standesrechtlichen Verpflichtungen, sodass er nicht wirksam Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis entgegennehmen könne. Folge war, dass die Zustellung eines Verwerfungsurteils (§ 329 Abs. 1 StPO) nicht wirksam war und der Angeklagte noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen konnte, obwohl die Wochenfrist bereits abgelaufen war.