01.08.2005 | Zustellung
Zustellungsvollmacht des Verteidigers
§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 OWiG (§ 145a StPO) begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers, die durch den Betroffenen (Beschuldigten) nicht von vornherein eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann (OLG Dresden 10.5.05, Ss OWi 309/05, Abruf-Nr. 051645). |
Praxishinweis
Wenn der Verteidiger keine Zustellungsvollmacht hat, ist eine an ihn bewirkte Zustellung unwirksam und führt nicht zur Verjährungsunterbrechung. Gem. § 51 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 OWiG gilt aber der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Diese Zustellungsvollmacht ergibt sich allein aus der Stellung des Wahlverteidigers und wird nicht konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt (OLG Köln NJW 04, 3196; OLG Jena NJW 01, 3204). Der Betroffene kann sie dem Verteidiger nicht für alle Fälle entziehen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 148 | ID 90978