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  • · Nachricht · Fachanwaltstitel

    Wichtig für alle Fachanwälte im RAK-Bezirk Hamm: Frist bei § 15 FAO wird nicht mehr verlängert

    | Nach § 15 FAO müssen sich Fachanwälte kalenderjährlich auf dem jeweiligen Fachgebiet fortbilden. In der Vergangenheit hat der Vorstand der RAK Hamm auf bis zum 31.12. fehlende oder unvollständige Fortbildungsnachweise großzügig reagiert und die Frist verlängert. Diese wird die RAK Hamm künftig nicht mehr gewähren. Denn der AGH Nordrhein-Westfalen hat festgestellt: Nach der FAO ist es nicht zulässig, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen (20.11.15, 1 AGH 23/15). |

     

    Ausnahmen hiervon sind nur insoweit zugelassen, als eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zum Widerruf der Zulassung führt. Der Vorstand der RAK wird dann im Rahmen seines Ermessens alle Umstände des Einzelfalls prüfen, z. B. eine aufgrund Krankheit unverschuldete Versäumung der Fortbildungspflicht.

     

    Andere Rechtsanwaltskammern werden vermutlich nachziehen und ähnlich streng sein.

     

    Nutzen Sie daher das Fortbildungsangebot des IWW Instituts, insbesondere das FAO-Selbstudium mit Lernerfolgskontrolle unter www.iww.de/fao.

     

    PRAXISHINWEIS | Die nächste Lernerfolgskontrolle für Verkehrsrecht aktuell ist in der Zeit vom 1. bis 30. Juni möglich.

     
    Quelle: ID 43996054