Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080437

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.03.2007 – I-1 U 206/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    I-1 U 206/06

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Anschließung das am 22. August 2206 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

    a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 38.864,50 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2001 zu zahlen;

    b) 5.562,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen;

    c) 5.125,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2003 zu zahlen.

    2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1999 auf der Heerstraße/Flutstraße in Dinslaken zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

    3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    4. a) Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

    b) Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 11 % dem Kläger und zu 89 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    6. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- € abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Tatbestand:

    Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 19. Juli 1999 in Dinslaken auf der Heerstraße in Höhe der Einmündung der Flutstraße zwischen einem durch den Kläger geführten Motorroller und einem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. ist, ereignet hat. Unfallursächlich war ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1.. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach in vollem Umfang schadensersatzverpflichtet sind.

    Bei der Kollision wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax und beidseitigen Rippenserienfrakturen in Verbindung mit einer linksseitigen Lungenkontusion. Der Kläger musste bis zum 19. August 1999 bei zeitweiser künstlicher Beatmung intensivmedizinisch behandelt werden. Es schloss sich eine bis zum 22. Oktober 1999 dauernde stationäre Rehabilitationsmaßnahme an. Im Jahre 2000 folgten weitere Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen. Eine am 21. August 2000 durchgeführte Operation diente der Beseitigung einer Verschlusserkrankung beidseitiger Beinarterien und dem Einsetzen von Bypässen. Am 15. Januar 2001 nahm der zuletzt als Maschinist und Vorarbeiter tätig gewesene Kläger die Arbeitstätigkeit in seinem früheren Betrieb wieder auf.

    Die Beklagte zu 2. zahlte vorprozessual an den Kläger auf dessen Schmerzensgeldforderung 12.000,00 DM (6.135,50 €). Unter Rückforderungsvorbehalt erbrachte sie weitere Zahlungen von insgesamt 12.551,00 DM (6.417,22 €) als Ersatzleistung für den Verdienstausfallschaden betreffend den Zeitraum April bis Oktober 2000.

    Mit der am 17. Mai 2001 rechtshängig gewordenen Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von zumindest noch 68.000,00 DM in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er einen Feststellungsantrag hinsichtlich einer Ersatzverpflichtung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Unfallschäden gestellt. Im Wege einer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2001 bzw. vom 5. März 2003 geltend gemachten Klageerweiterung hat er zudem Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit von November 2000 bis Juni 2001 im Umfang von 5.562,43 € und eines Haushaltsführungsschadens von 12.497,16 € begehrt.

    Dazu hat er behauptet, als Folge der erlittenen Verletzungen hätten sich bei ihm umfangreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen, u. a. Diabetes mellitus, eine Atemwegserkrankung, eine Depression, eine Rippenfellentzündung, eingestellt. Darüber hinaus habe sich unfallbedingt auch die Notwendigkeit der Bypassoperation ergeben. Dauerhaft sei seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 % gemindert. Er leide u. a. an Schmerzzuständen, Schlaflosigkeit und Depressionen.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

    a) ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 34.767,85 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2001,

    b) 5.562,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27. August 2001) und

    c) 12.497,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (7. März 2003)

    zu zahlen sowie

    2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1999 auf der Heerstraße/Flutstraße in Dinslaken zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie haben behauptet, weder die Notwendigkeit der Bypassoperation noch die Zuckerwechselstörung seien auf die Unfallverletzungen zurückzuführen. Ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens vom 23. November 2000 sei der Kläger erheblich gesundheitlich vorgeschädigt gewesen, u. a. wegen eines im Jahre 1996 beseitigten Hirnabszesses, eines WPS-Syndroms, einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung und wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule.

    Hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit den in der Zeit von April 2000 bis Oktober 2000 auf den geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 6.417,22 € (12.551,00 DM) geleisteten Zahlungen erklärt.

    Das Landgericht hat Beweis durch Einholung fachmedizinischer Sachverständigengutachten erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das internistische Gutachten des Prof. Dr. S. vom 16. Mai 2002 (Bl. 138 ff. d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 4. Februar 2003 (Bl. 188 ff. d. A.), auf die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 21. Mai 2003 (Bl. 222 ff. d.A.), auf das lungenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2004 (Bl. 258 ff. d. A.), das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S. vom 15. November 2004 (Bl. 308 ff. d. A.) nebst der Anhörung der Sachverständigen im Termin am 31. Mai 2005 (Bl. 381 ff. d. A.) sowie auf das Schlussgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 (Anlagenhefter) verwiesen.

    Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 31.027,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger als Gesamtschuldner jedweden weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:

    Die Beklagten schuldeten dem Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 18.864,50 €.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien folgende Erkrankungen als dauerhafte Unfallfolgen anzusehen: Narbenbildung am Hals und am Brustkorb, Druckschmerz im Bereich der ehemaligen Rippenfrakturen, eingeschränkte Belastbarkeit bis 100 Watt, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern, Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten sowie psychische Zwangsstörungen. Nicht dem Unfall zuzurechnen seien eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie eine chronisch obstruktive Bronchitis. Beides sei nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Folge eines langjährigen Nikotinabusus. Unfallbedingt sei allein eine Minderung der Durchblutung der apikalen Unterlappensegmente, was zu einer Verstärkung der Belastungsdyspnoe führe. Auch der bei dem Kläger diagnostizierte Diabetes mellitus sei keine Unfallfolge.

    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der dem Unfall zurechenbaren Folgen sei nach den sachverständigen Feststellungen im Umfang von 50 % gegeben.

    Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte zu 2. dem Kläger vorprozessual einen im Verhältnis zu der Bedeutung der Sache nur relativ geringen Schmerzensgeldbetrag gezahlt und ihn so in einen langjährigen Rechtsstreit zur Durchsetzung seiner Forderung gezwungen habe. Andererseits liege dem Schadensereignis nur ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1. zugrunde.

    Gutachterlich sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 14. Januar 2001 erwiesen. Der bis zu diesem Datum noch nicht ausgeglichene Erwerbsschaden betrage für die Zeit von November 2000 bis zum 14. Januar 2001 insgesamt 2.364,20 €. Ersatz für einen weiteren Lohnausfall könne der Kläger für die Zeitspanne bis Juni 2001 beanspruchen, der sich rechnerisch auf 3.198,23 € stelle. Entsprechend der sachverständig festgestellten dauerhaften Erwerbsminderung von 50 % könne der Kläger nur weitere 1.599,12 € beanspruchen. Insgesamt habe der Kläger deshalb Anspruch auf den Ersatz eines Verdienstausfallschadens von 3.963,32 €.

    Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, dem Kläger den Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Dieser sei substantiiert jedoch lediglich in Bezug auf die vormals durch den Kläger erledigte Gartenarbeit vorgetragen. Diese Verrichtung habe der Kläger nach den sachverständigen Feststellungen bis November 2000 nicht ausführen können. Für die klagegegenständliche Zeitspanne vom 19. Juli 1999 bis zum 30. November 2000 sei ein Zeitaufwand von 410 Stunden zu schätzen, der multipliziert mit dem mittleren Stundenlohn eines Gärtners einen ersatzfähigen Betrag von 8.200,00 € ergebe.

    Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht. Da der Kläger bis zum 14. Januar 2001 arbeitsunfähig gewesen sei, habe ihm die Beklagte zu 2. nicht rechtsgrundlos den Lohnausfall für die Monate April bis Oktober 2000 ausgeglichen.

    Der Feststellungsantrag sei uneingeschränkt gerechtfertigt. Das klägerische Feststellungsinteresse folge bereits aus der erwiesenen Tatsache seiner dauerhaft eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in Verbindung mit den fortdauernden Unfallfolgen. Allein dieser Umstand lasse weitere materielle und immaterielle Schäden besorgen.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung sowie die Beklagten mit ihrer - unselbständigen - Anschlussberufung.

    Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter und macht dazu im wesentlichen folgendes geltend: Im Zusammenhang mit der Schmerzensgeldbemessung habe das Landgericht die unfallbedingten materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen unzulänglich gewürdigt. Hinsichtlich der Lungenwegserkrankung habe das Landgericht das Beweismaß des § 287 ZPO nicht ausgeschöpft, denn unstreitig sei das Vorliegen eines Primärschadens mit einer erheblichen akuten Lungenschädigung. Nach den sachverständigen Feststellungen hätte das Landgericht den Beweis für eine unfallbedingte Verschlimmerung des Lungenleidens als geführt ansehen müssen. Gleiches gelte im Hinblick auf das Diabetes-Leiden.

    Ebenso wenig könnten die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Höhe des Haushaltsführungsschadens Bestand haben. Der Ehemann, der im Garten arbeite, erledige auch die Aufgaben im Haushalt, die ihm typischerweise zugewiesen seien.

    Der ersatzfähige Verdienstausfall sei zu Unrecht auf den Betrag von 3.963,32 € reduziert. Für die Zeit von Januar bis Juni 2001 seien dem Kläger insgesamt 3.198,23 € unfallbedingt entgangen, da er die Anzahl der Überstunden erheblich habe beschränken müssen.

    Der Kläger beantragt,

    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie treten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dem gegnerischen Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen. Darüber hinaus setzen sie sich kritisch mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander, soweit diese den die Klage zusprechenden Teil der Entscheidung betreffen. In keiner Weise überzeugend seien insbesondere die Darlegungen im fachärztlichen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, das an diversen Mängeln leide. Nach dem Beweisergebnis hätte das Landgericht, wie erstinstanzlich beantragt, ein weiteres psychiatrisches Obersachverständigengutachten einholen müssen. Die bei dem Kläger vorliegenden seelischen Fehlreaktionen seien zumindest durch eine psychische Prädisposition mitbedingt entstanden, so dass er, bezogen auf seine Schmerzensgeldforderung, eine Anspruchsminderung hinnehmen müsse.

    Die Beklagten beantragen im Wege der Anschlussberufung,

    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die gegnerische Anschlussberufung zurückzuweisen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Berufung des Klägers ist weitgehend begründet.

    Er macht mit Erfolg geltend, dass das ihm durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld dem Ausmaß seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen bei weitem nicht gerecht wird. Der in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Entschädigungsbetrag ist um 20.000,-- € zu erhöhen, so dass er sich insgesamt auf 45.000,-- € stellt und unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten von 6.135,50 € ein noch zuzuerkennender Saldo von 38.864,50 € verbleibt.

    Sein Rechtsmittel ist unbegründet, soweit der Kläger Ersatz eines Haushaltsführungsschadens verlangt, der über die ihm durch das Landgericht zugesprochene Summe hinaus geht.

    Er dringt indes mit seinem Berufungseinwand durch, das Landgericht habe seinen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden für die Zeit von Mitte Januar 2001 bis Juni 2001 um 1.599,12 € zu gering angesetzt.

    Der Anschließung der Beklagten bleibt weitgehend der Erfolg versagt.

    Offensichtlich unzutreffend ist die von ihnen vertretene Ansicht, ihre vorprozessuale Zahlung von 6.135,50 € stelle ein angemessenes Schmerzensgeld dar. Die dem Kläger nach Maßgabe der Zumessungskriterien des § 847 Abs. 1 BGB a.F. zustehende Entschädigungssumme macht mehr als das Siebenfache dieses Betrages aus.

    Fehl gehen die Angriffe der Beklagten auch hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zustehenden Verdienstausfallschadens und in Bezug auf den seine künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden betreffenden Feststellungstenor. Einen geringen Teilerfolg erzielen die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung lediglich zu dem dem Kläger durch das Landgericht zuerkannten Haushaltsführungsschaden. Dessen ersatzfähiger Umfang fällt um 3.075,-- € niedriger als durch das Landgericht festgesetzt aus.

    Im Hinblick auf die bei dem Kläger eingetretenen Unfallverletzungen, den Behandlungs- und Heilungsverlauf sowie in Bezug auf die sich aus den Verletzungen ergebenden Dauerfolgen einschließlich des Umfanges der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geht der Senat von den seitens des Landgerichts festgestellten Tatsachen nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO aus. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht gegeben. Der streitige Sachverhalt ist hinreichend durch insgesamt sechs gutachterliche Stellungnahmen von fachärztlichen, gerichtlich bestellten Sachverständigen als Ergebnis einer sehr sorgfältigen Prozessführung des Landgerichts in Verbindung mit zahlreichen, zu den Akten gelangten ärztlichen Berichten geklärt. Fehl gehen insbesondere die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die Verwertbarkeit der Stellungnahmen der psychiatrischen Gutachterin Dr. L. vorbringen. Auf der Grundlage ihrer überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat der Feststellung des Landgerichts an, dass sich bei dem Kläger als reaktive Folge auf die erlittenen Unfallverletzungen und die damit verbunden gewesenen und zum Teil noch andauernden erheblichen Belastungen psychische Zwangsstörungen eingestellt haben, die in Verbindung mit seinen unfallbezogenen körperlichen Beeinträchtigungen eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Umfang von 50 % bedingen. Ein Anlass zu einer ergänzenden fachmedizinischen Sachaufklärung ist nicht gegeben. Insbesondere ist nicht die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, wie in der Begründung der Anschlussberufung beantragt, geboten.

    I. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

    1. Die einschlägige Rechtsgrundlage für die Begründetheit aller klagegegenständlichen Ersatz- und Feststellungsbegehren ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 823, 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung. Nach der Übergangsregelung zu Artikel 229, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB finden die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches alter Fassung Anwendung, da das schädigende Ereignis, in Bezug auf welches die volle Einstandspflicht der Beklagten außer Frage steht, vor dem genannten Stichtag eingetreten ist.

    2. a) Die durch den Kläger anlässlich des Unfallereignisses vom 19. Juli 1999 erlittenen Verletzungen sind im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und stellen sich wie folgt dar: Der Kläger erlitt ein linksseitiges stumpfes Thoraxtrauma mit Hämato-Pneumothorax sowie eine Kontusion des linken Lungenunterlappens. Damit einher gingen Serienfrakturen der Rippen 6 bis 8 linksseitig sowie der Rippen 6 und 7 rechtsseitig.

    b) Im Zuge der bis zum 19. August 1999 andauernden intensivmedizinischen Behandlung ergab sich die Notwendigkeit einer beidseitigen Thoraxdrainage sowie einer Tracheotomie (Luftröhrenschnitt); eine respiratorische Insuffizienz machte eine künstliche Beatmung erforderlich.

    3. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, nach der röntgenologischen Untersuchung des Dr. K. vom 30. Oktober 2000 (Gutachten vom 9. November 2000 Zusatzheft I) seien fortbestehende unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen in nur begrenztem Umfang festzustellen, nämlich Narbenbildungen im Bereich des linken Thorax sowie nach Tracheotomie, eine Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie röntgenologisch beschriebene Veränderungen (knöchern konsolidierte Rippenfrakturen rechts und links, Verkalkungsstrukturen im Bereich des linken außenseitigen Schlüsselbeinendes zum Korakoid hin).

    a) Die gutachterlichen Ausführungen des Dr. K. ebenso wie diejenigen des Dr. G. vom 23. November 2000 (Zusatzheft I), auf welche die Beklagten in ihrer Klageerwiderungsschrift ebenfalls Bezug genommen haben, sind teilweise überholt durch die umfänglichen und überzeugenden Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinen fachinternistischen Gutachten vom 16. Mai 2002 (Bl. 138 ff. d.A.), seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Februar 2003 (Bl. 188 ff. d.A.), seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2003 (Bl. 222 d.A.) sowie in seinem Abschlussgutachten vom 22. September 2005 (Sonderhefter). Soweit die Beklagten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der fachinternistischen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. Bedenken und Einwendungen in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 16. Mai 2002 (Bl. 175 ff. d.A.) und vom 25. Februar 2003 (Bl. 206 f. d.A.) vorgebracht haben, haben diese das Landgericht zu der Einholung der ergänzenden gutachterlichen Ausführungen nebst dem bezeichneten Schlussgutachten veranlasst. Durch diese ergänzende Sachaufklärung sind die seitens der Beklagten in den bezeichneten Schriftsätzen vorgebrachten Kritik- und Zweifelspunkte nunmehr ausgeräumt. Gegen Ende der erstinstanzlichen Beweisaufnahme haben die Beklagten keine Einwendungen mehr gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der fachinternistischen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. mehr vorgebracht.

    b) Ebenso wenig enthält die Begründung der Anschlussberufung der Beklagten insoweit ein konkretes Angriffsvorbringen. Dort machen sich die Beklagten, soweit ihnen günstig, die gutachterlich dargelegten Erkenntnisse des Sachverständigen Prof. Dr. S. zu Eigen. Sie beschränken sich darauf, die Richtigkeit des durch den Sachverständigen in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 dargelegten Grades der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers (50 %) insoweit in Zweifel zu ziehen, als diese Einschätzung auf der Verwertung des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L.-S vom 15. November 2004 mit der darin angegebenen Teilminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der psychischen Symptomatik (40 %) beruht. Wie noch darzulegen sein wird, gibt auch dieses Vorbringen keinen Anlass, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der durch das Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der verbliebenen psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses, auch auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers, zu hegen.

    4. Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 ist somit davon auszugehen, dass der Kläger noch von dem folgenden, unfallbedingten Beeinträchtigungsbild betroffen ist: Zustand nach stumpfem Thoraxtrauma linksseitig mit Hämato-Pneumothorax und nach einer Kontusion des linken Lungenunterlappens nebst einer Rippenserienfraktur 6/8 links sowie 6/7 rechts mit einer Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ehemaligen Rippenfrakturen, Narbenbildung am Hals und am Thorax, eingeschränkte Belastbarkeit bis 100 Watt, deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit stark beeinträchtigter Abduktion und Elevation des Armes mit periartikulärer Verkalkung sowie Schmerzen bei Abduktion und Elevation im Bereich der rechten Schulter, periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, die zu femoropoplitealen Bypässen rechts und links führte, Zustand nach Langzeitbeatmung bei intensiv-medizinischer Behandlung vom 19. Juli 1999 bis 18. August 1999 mit verbliebener geringer Defektheilung im Bereich der Segmente B 6 beidseits sowie der schwielige Verdichtung in der Lingula. Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten Dr. L.-S vom 15. November 2004 als relevante unfallabhängige Erkrankung Zwangsstörungen festgestellt.

    5. Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, im Hinblick auf die 35jährige Raucheranamnese des Klägers stehe fest, dass die arterielle Verschlusskrankheit allein auf den lang andauernden Nikotinabusus zurückzuführen sei (Bl. 516 d.A.).

    a) Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 16. Mai 2002 ausgeführt hat, bei dem Verschluss der beiden Oberschenkelartherien handele es sich um einen lang andauernden, stetig fortschreitenden Prozess; damit sei davon auszugehen, dass die Artherienverschlüsse bereits zum Zeitpunkt des Unfalls gegeben gewesen seien (Bl. 160 d.A.).

    b) Andererseits ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auszugehen, bis zum Unfallzeitpunkt keine wesentlichen Beschwerden in den Beinen bei längeren Gehstrecken verspürt zu haben. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar auf die Ausbildung von Umgehungsgefäßen (Kolateralen) im Bereich der Oberschenkelmuskulatur zurückgeführt, welche dann die komplette Versorgung der Extremitäten übernahmen. Diese Kompensationsfunktion war jedoch den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen gemäß nur dann dauerhaft gewährleistet, wenn die Oberschenkelmuskulatur regelmäßig belastet wurde, was bei dem Kläger vor dem Kollisionsereignis der Fall war (Bl. 160 d.A.).

    c) Nachvollziehbar ist deshalb die zusammenfassende Darstellung des Sachverständigen, bis zum Unfallzeitpunkt habe unter normalen Bedingungen keine Indikation zu einer Bypassoperation bestanden. Hingegen sei es wegen der wochenlangen völligen Immobilisation des Klägers zu einer fast vollständigen Zurückbildung der Kolateralen gekommen, so dass im Ergebnis die Indikation der operativen Beseitigung der Artherienverschlusskrankheit im Wesentlichen unfallbedingt gewesen sei (Bl. 161 d.A.). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nach erfolgter operativer Therapie aus der Verschlusskrankheit nicht abzuleiten, jedoch sei die Belastung durch die chirurgischen Eingriffe bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen (Bl. 164 d.A.). Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.

    6. Darüber hinaus machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, auch die festgestellte Beeinträchtigung der Lungenfunktion habe ihre alleinige Ursache in der langjährigen Raucheranamnese des Klägers (Bl. 516, 517 d.A.).

    a) Einerseits trifft es nach den Darlegungen im lungenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2004 zu, dass der Kläger wegen seines langjährigen Rauchens an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet. Diese stellt sich als ein feinblasiges, panlobuläres und apikal betontes Lungenemphysem in Verbindung mit einer chronisch obstruktiven Bronchitis dar. Dabei handelt es sich der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen zufolge keinesfalls um eine Unfallauswirkung oder um eine Folge der Langzeitbeatmung (Bl. 267, 268 d.A.). Dies ist im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Bl. 5, 6 UA; Bl. 464, 465 d.A.).

    b) Dies ändert jedoch andererseits nichts daran, dass der Kläger unfallbedingt eine gravierende Lungenverletzung und in der weiteren Konsequenz eine nicht unerhebliche Lungenfunktionsstörung davongetragen hat. Denn die am Unfalltag durchgeführte Computertomographie des Thorax ergab eine erhebliche Kontusion und Einblutung im Bereich der dorsal-basalen Lungenanteile. In diesem Bereich ist - wie der Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 10. Februar 2004 weiter ausgeführt hat - auch jetzt noch in der Perfusionsszintigraphie eine diffuse Minderperfusion (Minderdurchströmung) darstellbar (Bl. 268 d.A.).

    c) Diese Veränderung würde im Zusammenhang mit der ebenfalls durch das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens T. festgestellten Minderung der Durchblutung im Bereich der apikalen Unterlappensegmente bei einem Lungengesunden zu keiner fassbaren Störung des Gasaustausches führen. Zusammenfassend hat der lungenfachärztliche Sachverständige aber in seinem Gutachten vom 10. Februar 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass die Veränderungen bei einer höhergradig vorbestehenden Lungenschädigung eine Verstärkung der Belastungsdyspnoe (mit subjektiver Atemnot einhergehende Erschwerung der Atemtätigkeit) bedingen. Diese Einschätzung bestätigt indiziell die Richtigkeit der Beschwerdeangabe des Klägers, er habe beim Luftholen Probleme, er "hechele" und müsse bei seiner Arbeit wiederholt Pausen einlegen (Bl. 15 d.A.).

    d) Der Sachverständige Dr. T. hat die unfallbedingte Verstärkung der Belastungsdyspnoe mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10 % in Verbindung gebracht (Bl. 269 d.A.). Diese Minderungsbewertung hat auch der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 zu dem Stichwort "Lungenfunktionseinschränkung" übernommen und daraus - neben den anderen unfallbedingten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 50 % abgeleitet.

    7. Den Beklagten ist darin beizupflichten, dass der Kläger in erheblicher Weise gesundheitlich vorgeschädigt war. Als Folge des langjährigen Nikotinabusus hatte sich bei ihm eine arterielle Verschlusskrankheit in den Beinen sowie eine chronisch obstruktive Lungenwegserkrankung eingestellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagten im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auch für die Verschlimmerung der vorbestehenden Leiden, die eine Bypass-Operation erforderlich machten und eine Verstärkung der Belastungsdyspnoe zur Folge hatten, einzustehen haben.

    a) Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig für eine erneute Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht. (BGH NZV 2005, 461 = DAR 2005, 441 mit Hinweis auf BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107, 359, 363; BGHZ 132, 341, 345 und weiteren Nachweisen).

    b) Es reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (BGH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1999, 862; BGH VersR 2000, 1282, 1283).

    c) Die Frage, welche körperlichen und gesundheitlichen Folgebeeinträchtigungen aus den unfallbedingten erheblichen Primärverletzungen entstanden sind und weiterhin entstehen, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Daraus ergibt sich für den Kläger der prozessuale Vorteil der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO, wonach für den Ursachenzusammenhang eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit genügt (BGH NJW 2004, 2828, 2829).

    d) Im Hinblick auf diese Kausalitätsvorgaben hat der Senat keine Zweifel daran, dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch auf die materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers erstreckt, die sich daraus ergeben, dass das Unfallereignis im Sinne einer Mitursächlichkeit auch Folgewirkungen für die vorgeschädigten Beinarterien und für die - wenn auch in einem deutlich geringeren Umfang - vorgeschädigten Lungen des Klägers hatte. Dies ist nach den gutachterlichen Ausführungen mit einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen.

    8. Der Senat lässt nicht außer Acht, dass bei dem Kläger noch weitere, unfallunabhängige Vorerkrankungen festzustellen sind. Diese sind in dem für die Beklagte zu 2. erstellten Gutachten des Dr. Gabor vom 23. November 2000 (Zusatzheft I) aufgeführt, dem sich der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 16. Mai 2002 insoweit vollinhaltlich angeschlossen hat (Bl. 159 d.A.). Damit stehen die folgenden Beeinträchtigungen nicht - auch nicht im Sinne einer Mitursächlichkeit oder einer Leidensverschlimmerung - in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis: Ein im Jahre 1996 operativ beseitigter Hirnabszess mit medikamentöser Nachbehandlung, ein ebenfalls im Jahre 1996 festgestelltes WPW-Syndrom (Herzrythmusstörung), ein labiler Bluthochdruck sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule. Hinzu kommt die im Schlussgutachten Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 als vorbestehende Störung beschriebene Pseudoartrose am linken Mittelfuß nach Mittelfußfraktur, Knöchelfraktur und Wadenbeinfraktur.

    9. Ohne Erfolg greift der Kläger die Feststellung des Landgerichts an, dass die bei ihm diagnostizierte Zuckerstoffwechselstörung in Form der Diabetes mellitus ebenfalls nicht in einen haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zu den bei dem Unfall am 19. Juli 1999 eingetretenen Verletzungen gebracht werden kann (Bl. 6 UA; Bl. 465 d.A.). Der Feststellung eines derartigen Zusammenhanges stehen die eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Erstgutachten vom 16. Mai 2002 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Februar 2003 entgegen. Danach handelt es sich bei der Zuckerwechselstörung des Klägers um eine anlagebedingte Erkrankung, welche durch die ihm anlässlich seiner medizinischen Unfallversorgung zuteil gewordene Cortisonbehandlung nicht ursächlich ausgelöst worden ist, sondern nur eine vorübergehende Verschlimmerung des Störungszustandes bewirkt hat. Dieser Zustand normalisiert sich jedoch gewöhnlich nach dem Absetzen der Medikation (Bl. 163, 189, 193, 194 d.A.). Die Tatsache, dass diese Normalisierung bei dem Kläger nicht eingetreten ist, erklärt sich aus der den Beklagten nicht zuzurechnenden anlagebedingten Vorerkrankung mit einem Diabetes mellitus.

    II. Zum Schmerzensgeldanspruch des Klägers.

    Die Beklagten rügen im Ergebnis ohne Erfolg, das Landgericht habe auf der Grundlage der nicht überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L.-S. eine unfallbedingte psychische Zwangsstörung des Klägers angenommen, welche über das vorprozessual in Höhe von 6.135,50 € (12.000,-- DM) gezahlte Schmerzensgeld hinaus die Festsetzung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 18.864,50 € rechtfertige. Vielmehr macht der Kläger mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass der Entschädigungsbetrag dem Ausmaß seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen nicht in dem gebotenen Umfang gerecht wird. Unter Berücksichtigung der Zumessungskriterien nach der einschlägigen Vorschrift des § 847 Abs. 1 BGB a.F. macht die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten den Umfang von insgesamt 45.000,-- € aus, wovon die vorprozessuale Überweisung zu 6.135,50 € in Abzug zu bringen ist.

    1. a) Die Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt grundsätzlich dem tatrichterlichen Ermessen.

    b) Zu Recht rügt der Kläger, dass das Landgericht Art und Ausmaß seiner immateriellen Beeinträchtigungen, die sich als Folge der Unfallverletzungen darstellen, im Rahmen der Ermessensentscheidung (§ 287 Abs. 1 ZPO) nicht ausreichend gewürdigt und deshalb einen nicht schadensadäquaten Entschädigungsbetrag festgesetzt hat. Die Teilabänderung der angefochtenen Entscheidung läuft nicht darauf hinaus, dass die Ermessensentscheidung des Landgerichts einfach durch diejenige des Senates ersetzt wird. Vielmehr geht es um eine angemessene Berücksichtigung der für die Schmerzensgeldfestsetzung maßgeblichen Tatsachen. Diesbezüglich lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen, dass das Landgericht dem Umstand in der gebotenen Weise Rechnung getragen hat, dass durch das Unfallereignis die Lebenssituation des Klägers in privater und beruflicher Hinsicht eine grundlegende negative Veränderung erfahren hat. Diese stellt nach den eingeholten fachärztlichen Gutachten aller Wahrscheinlichkeit nach einen Dauerzustand dar.

    c) Im Vordergrund der immateriellen Beeinträchtigungen steht die psychische Zwangsstörung des Klägers, wobei die seelische Symptomatik und die rein körperlichen unfallbedingten Defizite und Störungen sich gegenseitig verstärken mit der Folge einer Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 %. Nicht außer Acht gelassen werden darf darüber hinaus, dass das Unfallereignis und die damit für den Kläger verbunden gewesenen Vermögenseinbußen seinen finanziellen Status und denjenigen seiner Familienangehörigen erheblich gefährdet haben. Damit sah sich der Kläger als Eigentümer eines seiner 5köpfigen Familie als Wohnung dienenden Einfamilienhauses erheblichen Existenzsorgen ausgesetzt, nachdem die Beklagte zu 2. im Oktober 2000 die Ersatzzahlungen für den Verdienstausfallschaden eingestellt hatte. Dem Vorbringen des Klägers im Senatstermin zufolge soll er zwischenzeitlich unfallbedingt den Grundbesitz sogar eingebüßt haben.

    d) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 war der Kläger noch bis zum 14. Januar 2001 unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Tatsache, dass er mit Wirkung ab dem 15. Januar 2001 seine berufliche Tätigkeit für seinen früheren Arbeitgeber trotz einer dauerhaften Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % wieder aufnahm, widerlegt nicht die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der vollständigen bzw. partiellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Vielmehr sah er sich, wie im Schlussgutachten des Sachverständigen S. vom 22. September 2005 dargelegt, aus finanziellen Gründen veranlasst, seine Arbeit Mitte Januar 2001 wieder aufzunehmen. Ohnehin war der Kläger im Jahre 2001 u. a. als Folge seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen arbeitsaktiv, was der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. Februar 2005 auf die Multimorbidität mit Einschränkungen der Beweglichkeit in den Schultergelenken, auf die Schmerzen im Thoraxbereich, auf die Luftnot unter Belastung und auf den Zustand nach Gefäßoperation zurückführt.

    2. Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. sind u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersichtlichkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger in vernünftigen Grenzen im Hinblick auf die Interessen der versicherten Gemeinschaft (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 847, Rdnr. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    3. a) Wegen der erheblichen Unfallverletzungen mit Thorax-, Rippenserien- und Lungenverletzungen musste der Kläger in kritischem Zustand einen Monat lang intensivmedizinisch behandelt werden. Im Zuge dieser Behandlung stellte sich wegen der Schwere der Verletzungen und des Ausmaßes der Schädigung der Lunge die Notwendigkeit einer künstlichen Langzeitbeatmung heraus, die durch eine aufgetretene Lungenentzündung kompliziert wurde (Gutachten Prof. Dr. S. vom 16. Mai 2002, Bl. 140 d.A.). Die Einleitung der künstlichen Beatmung ging mit einem Luftröhrenschnitt einher. Nach der Verlegung auf die Normalstation litt der zunächst stimmlich beeinträchtigte Kläger an andauernden Schmerzen als Folge der Rippenfrakturen und der Narbe der Thoraxdrainage. Während seiner Krankenhausbehandlung war der Kläger fortwährend durch unfallbezogene Alpträume belastet, die im Einzelnen im psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S. vom 15. November 2004 dargestellt sind (Bl. 318, 319 d.A.). Die Erinnerung an diese Träume, aufgrund welcher der Kläger Einschlafängste entwickelte, hat ihn noch bis zu seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige im Oktober 2004 verfolgt.

    b) An die bis zum 13. September 1999 andauernde Krankenhausbehandlung schloss sich bis zum 22. Oktober 1999 eine Rehabilitationsmaßnahme an. Auch während dieser Zeit begleiteten den Kläger Schmerzen im Oberkörper und in der linken Schulter; erste Gehversuche erwiesen sich ebenfalls als schmerzhaft. Bei gebesserter, jedoch fortbestehender Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen mit der Empfehlung der Fortsetzung krankengymnastischer und physikalischer Behandlung und weiterer radiologischer Diagnostik.

    c) Eine weitere stationäre Behandlung folgte in der Zeit vom 28. Juni 2000 bis zum 19. Juli 2000 in einer Klinik auf der Nordseeinsel Borkum. Dem Entlassungsbericht zufolge war das Leistungsvermögen des Klägers aus pulmologischer und arbeitsmedizinischer Sicht so eingeschränkt, dass allenfalls eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Gefährdung durch inhalative Noxen (Schadstoffe) und unter Vermeidung von Tätigkeiten mit regelmäßigem schweren Heben und Tragen, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen sowie Rumpfbeugehaltungen in Betracht kam.

    d) Am 20. August 2000 bis zum 6. September 2000 musste sich der Kläger wegen der Verschlusserkrankung der Beinarterien, die durch die langen Ruhezeiten während der intensivmedizinischen Behandlung apparent geworden war, einer weiteren Operation mit dem Einsetzen von Bypässen unterziehen. Diese Behandlung bewirkte, dass die schmerzhafte Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers zunächst fortbestand und er nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 bis Mitte Januar 2001 unfallbedingt arbeitsunfähig war.

    e) Die unfallbedingten gesundheitlichen Störungen des Klägers bewirken eine fortdauernde Einschränkung der Funktionssysteme des Schultergürtels, des Brustkorbes, der Lunge, des Kreislaufes mit verminderter körperlicher Belastung und der Psyche mit Zwangsstörungen. Aus den korrespondierenden Einzelwerten der Minderung der Erwerbsfähigkeit (15 %, 5 %, 10 %, 5 % sowie 40 %) hat der Sachverständige in seinem Schlussgutachten den Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 50 % beziffert. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Bewertung der Sachverständigen Dr. L.-S. in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2004 (Bl. 345 d.A.).

    4. Die bezeichneten Funktionsbeeinträchtigungen sind als rein unfallspezifisch zu werten, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die durch den Unfall ausgelösten Beeinträchtigungen aufgrund der gesundheitlichen Vorschäden des Klägers auch ohne den Unfall später eingetreten wären. Ganz abgesehen davon, dass der durch die Bypässe beseitigte Verschluss der Oberschenkelarterien ohnehin keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gefunden hat, wäre - wie bereits ausgeführt - bei fortdauernder Belastung der Oberschenkelmuskulatur und der dadurch bedingten Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Umgehungsgefäße die arteriosklerotische Gefäßverengung unauffällig geblieben. Zwar lässt sich wegen des fortwährenden Nikotinabusus durch den Kläger eine progrediente Lungenschädigung nicht ausschließen. Die dadurch bedingten physiologischen Veränderungen und Beeinträchtigungen wären jedoch gänzlich anderer Art als diejenigen, die unfallbedingt an den Lungen des Klägers eingetreten sind und welche sich in der Einzelbewertung im Schlussgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schuster vom 22. September 2005 auf einen Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von 10 % beschränken.

    5. Eine nachhaltige Besserung der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit steht nicht zu erwarten. Bei den durch ihn infolge des Kollisionsereignisses eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich - wie sich den gutachterlichen Darlegungen der Sachverständigen L.-S. und S. entnehmen lässt - um Dauerschäden. Allerdings scheint sich im physischen und psychischen Befinden des Klägers bei fortdauernder erheblicher Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit eine gewisse Stabilisierung eingestellt zu haben. Diese Feststellung stützt sich auf die Tatsache, dass er im Jahre 2004, wie im Schlussgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 dargelegt, keine belangvollen Arbeitsunfähigkeitszeiten mehr hatte. Hingegen war die Arbeitsbilanz des Klägers im Jahre 2001 noch durch zahlreiche Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gekennzeichnet.

    6. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L.-S. ist erwiesen, dass die gravierendste unfallbedingte Folgebeeinträchtigung des Klägers in seinen seelischen Zwangsstörungen begründet ist. Bei einer isolierten Betrachtung ist der allein auf diese Störungen entfallende Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 40 % zu berücksichtigen, wie sich aus den übereinstimmenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen L.-S.r sowie des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergibt.

    a) Den überzeugenden Ausführungen im psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S vom 15. November 2004 gemäß ist erwiesen, dass sich infolge des Unfallgeschehens und der sich daran anschließenden Behandlungsmaßnahmen bei dem Kläger psychische Zwangsstörungen zweifacher Art eingestellt haben:

    aa) Zum Einen handelt es sich um eine Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F 43.8). Die schwere Belastung stellte sich für den Kläger in der mehrwöchigen intensivmedizinischen Behandlung in Verbindung mit den nachfolgenden unfallchirurgischen Behandlungsmaßnahmen dar. Als belastend wirkten sich für ihn insbesondere die Erfahrungen der Lebensbedrohung, der Hilfslosigkeit sowie der Sprachunfähigkeit aus. Hinzu kamen die Belastungen des Klägers durch Alpträume und Zwangsvorstellungen (Bl. 341 d.A.).

    Wie die Sachverständige anlässlich ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 ergänzend dargelegt hat, handelt es sich bei der Belastungsreaktion um eine durch den Kläger als besonders schwerwiegend empfundene affektive Störung, die verknüpft ist mit dem Wiederaufleben von Erinnerungen und Vermeidungsverhalten. Dies führt zu Schwierigkeiten im Kommunikationsverhalten sowohl im familiären als auch im beruflichen Bereich. Zudem hat die Störung zu erheblichen, körperlich empfundenen Beschwerden geführt (Bl. 382 d.A.).

    bb) Daneben hatte sich bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Störung (ICD 10: F 32.1) eingestellt. Diese zeichnet sich durch Interessen- und Freudeeinbußen bei erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsminderung verbunden mit Aufmerksamkeitsdefiziten, Schlafstörungen sowie psychomotorischen Hemmungen aus (Bl. 341, 342 d.A.). Bei ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 hat die Sachverständige ergänzend dargelegt, dass die depressive Gesundheitsstörung mit Krankheitswert nach ärztlicher Behandlung inzwischen weitgehend abgeklungen ist und nur noch, wie im Gutachten vom 15. November 2004 beschrieben, eine leichte depressive Symptomatik besteht (Bl. 342 d.A.).

    b) Diese partielle Besserung ändert indes nichts daran, dass der Kläger unter den unverändert fortbestehenden Auswirkungen der Belastungsreaktion in Gestalt affektiver Störungen mit Verstimmungen, überwiegend von Ärger und Wut, verminderter emotionaler Steuerungs- und Schwingungsfähigkeit, Antriebsstörungen, verminderter Mimik und Psychomotorik leidet (Bl. 335 d.A.). Diese Störungen haben zu einem distanzierten Verhältnis zu seiner Ehefrau bis hin zu einer nachhaltigen Störung des Intimlebens geführt. Ebenso sind die Beziehungen des Klägers zu seinen drei Kindern distanzierter geworden (Bl. 339 d.A.).

    c) Daneben hat die psychiatrische Sachverständige eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers festgestellt. Vor seinem Unfall war er als Baumaschinist und mitarbeitender Vorarbeiter mit zum Teil erheblichen körperlichen Belastungen eingesetzt. So war er u.a. zuständig für die Reinigung von Rinnen für Flüssigstahl, von Kokerei-Brennöfen und für den Abtransport von Abfällen mit einem Lkw (Bl. 322, 323 d.A.). Im Vergleich mit seinem Zustand vor dem Unfallereignis ist der Kläger nunmehr deutlich leistungsgemindert, er hat seine Vorarbeitertätigkeit aufgegeben und ist nicht mehr, wie früher, als Betriebsratsvorsitzender tätig. Insgesamt ist nach den Erkenntnissen der Sachverständigen der Kläger in seiner psychischen Belastbarkeit, seiner Kontaktfähigkeit, seiner Flexibilität und in seinem Durchhaltevermögen beeinträchtigt; seine erhöhte Reizbarkeit erschwert die betriebliche Gesprächsführung mit ihm (Bl. 340, 344 d.A.).

    d) Aufgrund der geschilderten Beeinträchtigungen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger wegen seiner psychischen Symptomatik nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen L.-S. und Prof. Dr. S. im Umfang von 40 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Während er vor dem Unfallereignis einen wesentlichen Teil seines Einkommens durch das Ableisten von Überstunden realisierte, ist er zu einer vergleichbaren Mehrarbeit seit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nur noch in begrenztem Umfang fähig. Er ist nur noch als Radlagerfahrer eingesetzt und fühlt sich - wie er gegenüber der Sachverständigen angegeben hat - nach der Arbeit "platt und erschöpft" (Bl. 340 d.A.).

    7. Es verfängt nicht der Einwand der Beklagten, die Sachverständige Dr. L.-S. habe sich nicht hinreichend konkret von dem Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfallereignis überzeugt und sich dazu überwiegend auf die subjektiven Angaben des Klägers und seiner Ehefrau verlassen, ohne eigene Untersuchungen durchgeführt zu haben (Bl. 517 d.A.).

    a) Wie das Gutachten der Sachverständigen vom 15. November 2004 erkennen lässt, hat sie sich eingehend mit allen zu den Akten gelangten ärztlichen Berichten und Gutachten befasst und den Kläger anlässlich eines Hausbesuches am 12. Oktober 2004 eingehend exploriert. Ein zusätzliches Bild des physischen und psychischen Zustand des Klägers vor dem Unfallereignis hat sie aufgrund von Telefonaten gewonnen, die sie am 18. Oktober 2004 mit dem behandelnden Hausarzt Dr. C. sowie am 28. Oktober 2004 mit dem behandelnden Nervenarzt Dr. L. geführt hatte (Bl. 326, 327 d.A.).

    b) Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Darlegung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 15. November 2004, vor dem Unfall sei die Biographie des Klägers durch eine Sozialisation als "aktiver Mann" mit einem Selbstwertgefühl wegen körperlicher Fähigkeiten, körperlichem Durchhaltevermögen, hoher Leistungsbereitschaft sowie Verantwortungsübernahme in Familie und Betrieb geprägt gewesen. Das Selbstwertgefühl habe eine nachhaltige Erschütterung durch die Erlebnisse der völligen Hilfslosigkeit im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung, der Fortdauer der Hilfsbedürftigkeit in den Monaten danach und durch den Eindruck der Einschränkung der körperlichen Kräfte erfahren.

    c) Diese Darlegungen machen deutlich, dass die Sachverständige sich umfassend mit dem psychischen und physischen Zustand des Klägers vor und nach dem Schadensereignis befasst hat. Seine Persönlichkeitsstruktur ließ sich umfassend mit Hilfe der durch die Sachverständige geführten Explorationsgespräche und durch Rücksprachen mit den behandelnden Ärzten klären. Mit Ausnahme der durch die Sachverständigen festgestellten "diskreten Zeitgitterstörungen", der gelegentlichen diskreten Verlangsamung des Denkens und dessen Einengung auf fixierte Inhalte hat die Sachverständige keine sonstigen Auffälligkeiten - insbesondere nicht solche psychopathologischer Art - festgestellt. Bei dieser Sachlage hatte sie keinen Anlass zur Durchführung zusätzlicher psychologischer Testreihen, deren Fehlen die Beklagten meinen beanstanden zu müssen.

    8. Die Beklagten verweisen ohne Erfolg darauf, der fragliche Verkehrsunfall müsse nicht zwingend die Ursache der diagnostizierten psychischen Störung sein.

    a) Einerseits trifft es zu, dass nach den von der Sachverständigen gewonnenen Erkenntnissen der Kläger vier Verwandte (Onkel) durch Kriegseinwirkung verloren hat und dass auch nicht mehr aufklärbare Beziehungen zu einer jüdischen Verwandtschaft bestanden. Die Sachverständige hält es für möglich, dass ein Teil der Inhalte der den Kläger belastenden Alpträume Elemente dieses biografischen Materials enthält (Bl. 336, 337 d. A.).

    b) Demgegenüber erscheint es ausgeschlossen, dass die durch die Sachverständige aufgezeigten potentiellen Vorbelastungen ursächlich oder auch nur mitursächlich für die Jahre später 1999 und 2000 aufgetretene Belastungsreaktion und die depressive Störung waren. Deswegen kann auch entgegen der Mutmaßung der Beklagten (Bl. 518 d. A.) keine Rede davon sein, seelische Fehlreaktionen des Klägers seien durch seine psychische Prädisposition zumindest mitbedingt entstanden. Gegen derartige Annahmen spricht der gesicherte und durch ein entwickeltes Selbstwertgefühl gekennzeichnete Rahmen, innerhalb dessen sich das private und berufliche Leben des Klägers bis zum Unfallereignis entwickelt hat. Nach den ausführlichen Darlegungen der Sachverständigen wurde er durch Kindergarten und Schule sozialisiert. Ihm gelang beruflich die Integration in ein soziales Netz bis hin zu der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden. Aus seiner im Alter von 30 Jahren geschlossenen Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen; für seine Familie hat der Kläger ein Eigenheim geschaffen. Zu Recht geht die Sachverständige davon aus, dass eine derartige Vita eine hinreichende Kompensationsmöglichkeit für den Kläger zur Überwindung möglicher frühkindlicher kriegsbezogener Negativerlebnisse bot. Zudem war er in einer stützenden Stammfamilie aufgewachsen (Bl. 337 d. A.).

    9. Die Beklagten vermögen zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Umstand herzuleiten, dass sich in den Abschlussberichten der Rehabilitationskliniken sowie in den Entlassbriefen der Krankenhäuser keine Hinweise auf seelische Beschwerden oder psychische Auffälligkeiten des Klägers finden.

    a) In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige Dr. L.-S. überzeugend aus, dass sich der Kläger jeweils in nichtpsychiatrischen Abteilungen der Unfallchirurgie, der Chirurgie und der inneren Medizin aufgehalten hatte und die dort mit dem Kläger befasst gewesenen Kräfte nach ihrer Fachrichtung keinen Anlass hatten, psychopathologische Besonderheiten zu dokumentieren. Überdies erlebt der Kläger nach dem Eindruck der Sachverständigen seine psychische Symptomatik als schamhaft und kränkend, so dass er nur bei gezielter Exploration über diese Symptomatik zu berichten bereit ist (Bl. 335 d. A.). Dass eine derartige Exploration in den vorbenannten Einrichtungen nicht durchgeführt worden ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

    b) Schließlich hat die Sachverständige auch überzeugend dargelegt, dass eine hirnorganische Komponente als Ursache für die nach dem Unfall festgestellten affektiven Störungen mit Krankheitswert nicht ernsthaft in Betracht kommt. Die im Jahre 1996 durchgeführte operative Behandlung wegen eines Hirnabszesses mit nachfolgenden Krampfanfällen ist dank medikamentöser Nachbehandlung seit Jahren unauffällig geblieben. Deswegen ist die Sachverständige, wie sie bei ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 plausibel dargelegt hat, zu der Feststellung gelangt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vor dem Unfall bestehende hirnorganische Problematik des Klägers ergeben haben (Bl. 383 d. A.).

    10. Offensichtlich handelt es sich bei den durch die Sachverständige festgestellten psychischen Störungen des Klägers nicht um einen Einzelfall. Sie wusste bei ihrer Anhörung zu berichten, dass in der Literatur nach schweren intensivmedizinischen Behandlungen in 5 bis 10 % der Fälle Affektstörungen der hier vorliegenden Art beschrieben werden. Ein besonderes Gewicht misst der Senat der weiteren Feststellung der Sachverständigen bei, sie habe keine Anhaltspunkte für ein Simulationsverhalten des Klägers gefunden. Er neige im Gegenteil eher dazu, Probleme und Symptome zu verschweigen (Bl. 382 d. A.).

    11. Im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L.-S. in ihrem Gutachten vom 15. November 2004, die auf einer extensiven Exploration des Klägers beruhen, in Verbindung mit den bei ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 gemachten Angaben erscheinen die sich auf die Psyche des Klägers auswirkenden Folgen seiner Unfallverletzungen hinreichend aufgeklärt. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die psychiatrische Sachverständige und der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 in der jeweiligen Einzelbewertung die auf die Zwangsstörung des Klägers entfallende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit isoliert jeweils einheitlich mit 40 % in Ansatz bringen und die gesamte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ebenfalls einheitlich mit 50 % berücksichtigen, sieht der Senat keinen Anlass, zur Einholung eines seitens der Beklagten beantragten psychiatrischen Obergutachtens.

    12. a) Im Zusammenhang mit der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldbetrages hat das Landgericht ausgeführt, dem Schadensereignis liege "nur" ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1. im Straßenverkehr zugrunde (Bl. 6 UA; Bl. 465 d. A.). Diese Darlegung ist insoweit richtig, als bei Verkehrsunfällen gewöhnlich die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in den Hintergrund tritt und statt dessen der Ausgleichsfunktion ein besonderes Gewicht beizumessen ist.

    b) Dieser Ausgleich muss sich an der Tatsache orientieren, dass der Kläger durch das Kollisionsereignis nicht nur lebensgefährlich verletzt worden ist mit der Folge lang andauernder - auch intensivmedizinischer - und wiederholter Krankenhausbehandlungen. Daneben muss auch die Tatsache angemessen gewürdigt werden, dass er durch den Unfall und seine Folgen tiefgreifende Negativveränderungen seiner - wenn auch vorgeschädigten - Physis sowie seiner Psyche erfahren hat. Insbesondere letztere wirkt sich bis in die alltäglichen Einzelheiten seines Familien- und Berufslebens aus. Hinzu kamen unfallbedingte drängende finanzielle Sorgen.

    c) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es geboten sein zu berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH NJW 1997, 455). Unter Berücksichtigung dessen sind hier jedoch jedenfalls keine wesentlichen Abstriche von dem dem Kläger zustehenden Schmerzensgeld zu machen.

    aa) Die Notwendigkeit einer Bypassoperation aus Anlaß der arteriellen Verschlusskrankheit der Beinarterien infolge des langjährigen Nikotinabusus hätte sich aus den oben zu Ziffer I 5) dargelegten Gründen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ergeben, da bei kontinuierlicher Belastung der Oberschenkelmuskulatur die Umgehungsgefäße (Kolateralen) funktionsfähig geblieben wären. Durch die wochenlange Immobilisation wegen der intensivmedizinischen Behandlung ist tatsächlich aber zu einer Zurückbildung der Ausweichgefäße gekommen.

    bb) Die dominierenden immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers stehen in Zusammenhang mit seinen psychischen Zwangsstörungen als Folge der Unfallverletzungen und deren u.a. intensivmedizinischen Behandlung. Eine psychische Prädisposition für diese Beeinträchtigungen lässt sich aus den oben zu den Ziffern II 8) bis 10) dargelegten Gründen nicht feststellen.

    cc) Es verbleibt die chronisch obstruktive Lungenwegserkrankung als weitere Folge des Nikotinabusus. Die Unfallverletzungen und deren Folgen haben zu einer Verstärkung der vorbestehenden Belastungsdyspnoe geführt. Da die mit der Lungenfunktionseinschränkung verbundene Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer isolierten Bewertung ohnehin auf 10 % beschränkt ist und ihr bei der Gesamtbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, ist es geboten, der Vorschädigung keine wesentlich schmerzensgeldmindernde Bedeutung beizumessen.

    d) Unter Berücksichtigung aller Umstände, ist nach den Zumessungskriterien des § 847 Abs. 1 BGB a. F. die vorprozessuale Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 6.135,50 € völlig unzureichend. Nachdem seine Schmerzensgeldklage im Mai 2001 mit einer Schmerzensgeldvorstellung von mindestens 80.000 DM rechtshängig geworden war, musste der Kläger einen fast sechsjährigen Rechtsstreit über zwei Instanzen zur Durchsetzung einer angemessenen Entschädigung für seine unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen führen.

    e) Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 45.000 € für angemessen. Nach Abzug der vorprozessualen Zahlung verbleibt damit zugunsten des Klägers ein Saldo von 38.864,50 €.

    f) Bei seiner Schmerzensgeldbemessung hat sich der Senat grob an den folgenden Entscheidungen aus der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 25. Auflage orientiert: Urteil des OLG Koblenz vom 15. Oktober 2001, Az. 12 U 2123/98, lfd. Nr. 2562; Urteil des LG Gera vom 27. April 1999, Az. 3 O 3307/95, lfd. Nr. 2612; Urteil des OLG Hamm vom 12. Februar 2001, Az. 13 U 147/00, lfd. Nr. 2626; Urteil des LG München vom 18. Juli 2002, Az. 19 O 23186/00, lfd. Nr. 2707.

    III. Erwerbsschaden

    Zu dieser Schadensposition führt das Rechtsmittel des Klägers zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, hingegen bleibt der Anschluss der Beklagten der Erfolg versagt. Über dem ihm durch das Landgericht zuerkannten Verdienstausfallschaden von 3.963,32 € steht dem Kläger ein weiterer Betrag von 1.599,12 € zu, so dass sich im Ergebnis seine ersatzfähige Vermögenseinbuße auf insgesamt 5.562,44 € stellt.

    1. Das Landgericht hat dem Kläger einen Lohnausfallschaden in Höhe von 2.364,20 € für die Zeit von November 2000 bis zum 14. Januar 2001 auf der Rechtsgrundlage der einschlägigen Anspruchsnorm des § 843 Abs. 1 BGB zuerkannt (Bl. 7 UA; Bl. 466 d. A.). Dieser Zeitraum entspricht der Zeitspanne der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis Mitte Januar 2001. Das der Schadensberechnung zugrundeliegende Zahlenmaterial ist Gegenstand des erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom 20. August 2001 und weiterhin unstreitig.

    2. Die durch die Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit vermeintlich zu Unrecht geleisteten Ersatzzahlungen wegen des Verdienstausfallschadens April 2000 bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 12.551,00 DM geht ins Leere. Dies ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (Bl. 8 UA; Bl. 467 d. A.). Der Aufrechnungseinwand wird von den Beklagten in ihrer Anschlussberufung nicht weiter geltend gemacht.

    3. Nicht stichhaltig ist für den berufungsgegenständlichen Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 das seitens der Beklagten in ihrer Anschließung vorgebrachte Argument, entweder der Kläger habe gearbeitet, so dass er Anspruch auf Lohnausfall habe. Wenn er aber - wie tatsächlich geschehen - arbeitstätig gewesen sei, sei ihm auch kein fiktiver Lohnausfall zu zahlen (Bl. 519 d. A.).

    a) Fest steht, dass der Kläger Mitte Januar 2001 seine Tätigkeit für den früheren Arbeitgeber wieder aufgenommen hat, wenn auch in einem seiner verminderten Leistungsfähigkeit angepassten Einsatzbereich. Nach den gutachterlich gewonnenen Erkenntnissen steht weiter fest, dass der Kläger wegen seiner physischen und psychischen Defizite nicht mehr in der Lage ist, in gleicher Weise wie vor dem Unfall Überstunden abzuleisten, welche seine Einkommenssituation deutlich verbessert hatten. Wäre der Kläger aber nicht von dem Schadensereignis betroffen gewesen, könnte er weiterhin die in der Vergangenheit erzielten Überstundenvergütungen realisieren.

    Nach der zusammenfassenden Darlegung im Schlussgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers unfallbedingt dauerhaft im Umfang von 50 % gemindert. Er nahm Mitte Januar 2001 trotz gegenteiligen Ratschlages des Hausarztes und des seinerzeit behandelnden Nervenarztes seine Arbeitstätigkeit aus finanziellen Gründen wieder auf. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Kläger am 15. Januar 2001 noch gänzlich arbeitsunfähig war oder ob seine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % schon wieder hergestellt war bzw. ob diese Einsatzfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Wiedereintritt in das Berufsleben erreicht worden ist. Fest steht jedenfalls, dass der Kläger seit Mitte Januar 2001 den Versuch unternimmt, die ihm verbliebene Arbeitskraft durch Aufnahme und dauerhafte Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu verwerten.

    b) Wegen seiner unfallbedingten Leistungsdefizite ist er nicht mehr in der Lage, im Wege von Überstundenvergütungen dasselbe durchschnittliche Monatseinkommen zu erzielen wie vor dem Schadensereignis. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die physische und psychische Fähigkeit des Klägers auch zur Ableistung von Überstunden in den ersten Monaten nach der Arbeitsaufnahme geringer war als in der Folgezeit. Nach den Darlegungen im Gutachten der Sachverständigen Dr. Leclerc-Springer vom 15. November 2004 hat sich in den Jahren 2002 bis 2003 die Arbeitsfähigkeit des Klägers allmählich stabilisiert bis hin zum Jahr 2004, für das keine belangvollen Arbeitsunfähigkeitszeiten mehr angegeben werden (Bl. 340 d. A.).

    c) Die monatlichen Nettoauszahlungen, welche der Kläger in dem noch berufungsgegenständlichen Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von durchschnittlich 3.870,65 DM erzielt hat, sind Gegenstand seines unstreitig gebliebenen Vortrages im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Juli 2001 (Bl. 53 d. A.). Stellt man dem das monatliche Nettoeinkommen von 4.764,25 DM gegenüber, welches der Kläger ebenfalls unstreitig vor dem Unfall erzielen konnte, ergibt sich ein Differenzbetrag von 893,60 DM, der, berechnet auf den Zeitraum von sieben Monaten, zu der Summe von 6.255,20 DM, entsprechend 3.198,23 €, führt. Rechnet man diesen Betrag zu dem o. g. Zwischensaldo von 2.364,20 € (Erwerbsschaden November 2000 bis 14. Januar 2001) hinzu, errechnet sich der ersatzfähige Verdienstausfallschaden mit insgesamt 5.562,43 €.

    4. Nicht zu folgen vermag der Senat der Begründung der angefochtenen Entscheidung, wegen der festgestellten dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers im Umfang von 50 % habe er nach § 843 Abs. 1 BGB nur Anspruch auf die Hälfte des Verdienstausfallschadens vom 15. Januar 2001 bis Ende Juni 2001 im Umfang von nur 1.599,12 € (Bl. 7 UA; Bl. 466 d. A.).

    a) Eine derartige Anspruchskürzung wäre dann vorzunehmen, wenn dem Kläger ein Verstoß gegen eine Schadensminderungsobliegenheit mit der Begründung anzulasten wäre, er habe für die Zeit ab Mitte Januar 2001 die Verwertung der ihm verbliebenen hälftigen Arbeitskraft in vorwerfbarer Weise durch das Unterlassen der Wiederaufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit verhindert. Wäre ein derartiger Sachverhalt gegeben und machte der Kläger gleichwohl den vollen Erwerbsschaden für den klagegegenständlichen Zeitraum geltend, müsste er entsprechend der Argumentation des Landgerichts über § 254 Abs. 1 BGB eine Anspruchskürzung im Umfang von 50 % hinnehmen.

    b) Ein solcher Sachverhalt steht hier indes nicht zur Entscheidung. Dem Kläger darf kein Nachteil aus der Tatsache erwachsen, dass er bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % aus finanziellen Gründen - insbesondere wegen der Belastungen aus seiner Eigenheimfinanzierung - den Versuch unternimmt, überobligationsmäßig vollschichtig zu arbeiten und, wie vor dem Unfallereignis, zusätzliche Einkünfte aus der Ableistung von Überstunden zu erzielen.

    IV. Haushaltsführungsschaden

    Zu dieser Schadensposition ist das Rechtsmittel des Klägers unbegründet. Hingegen erreichen die Beklagten mit ihrer Anschließung eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils zu ihren Gunsten. Der ersatzfähige Haushaltsführungsschaden stellt sich nicht, wie durch das Landgericht beziffert, auf 8.200,00 €, sondern nur auf 5.125,00 €.

    1. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigentlichen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 2 2. Alternative BGB dar (BGH NJW 1989, 2539). In dem einen wie in dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wie weit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich oder zumutbar sind und für wieviel Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1983, 1425). Ähnliches wie für die Haushaltsarbeiten gilt für die Gartenarbeit. Sie gehört zu den Haushaltsarbeiten im weiteren Sinne (BGH NJW 1989, 2539). Der Schaden besteht abstrakt, wenn keine Hilfskraft eingestellt wird, in dem Nettolohn, welcher der Hilfskraft bezahlt werden müsste (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 843, Rdnr. 8 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1992, 792 und BGH NJW-RR 1990, 34).

    2. a) Der Kläger macht im Ansatz zu Recht geltend, dass er nicht gehindert ist, einen ihm unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschaden abstrakt geltend zu machen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der prozessualen Obliegenheit einer substantiierten Darlegung, welche Verrichtungen in dem gemeinschaftlichen Haushalt arbeitsteilig auf ihn entfielen und aufgrund welcher Einzelheiten ihm nunmehr verletzungsbedingt die Erledigung dieser Verrichtungen nicht mehr möglich ist.

    b) Zutreffend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, dass sich dem im Übrigen unsubstantiierten Vortrag des Klägers nur in fassbarer Weise entnehmen lässt, dass die Erledigung der Gartenarbeit vollständig seine Aufgabe war (Bl. 7 UA; Bl. 466 d. A.). Auch das Rechtsmittelvorbringen des Klägers enthält diesbezüglich keine ergänzenden Angaben (Bl. 504 d. A.).

    c) Da der Kläger vor dem Unfallereignis vollschichtig berufstätig war und in erheblichem Umfang Überstundenvergütungen realisiert hat, lässt sich mangels konkreter Angaben nicht feststellen, dass er über im familiären Zusammenleben selbstverständliche Handreichungen und Hilfeleistungen hinaus arbeitsteilig bestimmte haushaltsbezogene Verrichtungen, etwa beim Putzen, bei der Wäschereinigung oder bei der Nahrungszubereitung, regelmäßig erledigt hat. Nach Maßgabe seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 5. März 2003 stützt sich der Kläger für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf die Tabelle 8 der Zusammenstellungen bei Schulz-Borck/Hofmann, 6. Auflage, lfd. Nr. 17 ("5-Personen-Haushalt, Kinder 5 bis unter 18 Jahren"). Eine abstrakte Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann schon aufgrund der Tatsache nicht einschlägig sein, dass von den drei Kindern des Klägers (Geburtsdaten 18.12.1975; 15.04.1980; 28.11.1982) nur eines zum Unfallzeitpunkt noch ein Lebensalter von unter 18 Jahren hatte. Deshalb kann entgegen dem Klagevorbringen auch der Position "Betreuung der Kinder" für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden.

    3. Es verbleibt damit bei der Feststellung des Landgerichts, dass sich als ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden nur der Wegfall der Arbeitskraft des Klägers im Zusammenhang mit der Erledigung von Gartenarbeiten feststellen lässt.

    a) Zu diesem Punkt rügen die Beklagten mit Erfolg, dass die Arbeitskraft des Klägers bei der Durchführung von Gartenverrichtungen nicht mit derjenigen einer gärtnerischen Fachkraft gleichgesetzt werden kann (Bl. 519 d. A.) - zumindest fehlt es diesbezüglich an konkretisierenden Angaben des Klägers. Damit kann nur der Nettolohn für eine einfache Hilfskraft berücksichtigt werden, den der Senat nach freiem Ermessen (§ 287 Abs. 1 ZPO) auf 12,50 € je Stunde schätzt.

    b) Die Beklagten stellen nicht mehr die Richtigkeit der Darlegung des Klägers in Abrede, wonach er auf einer 200 m2 großen Garten- und Grundstücksfläche ein 110 m2 großes, zweigeschossiges Einfamilienhaus mit seinen Angehörigen bewohnt (Bl. 209 d. A.). Der nicht bebaute und deshalb von Gartenarbeiten und artverwandten Pflegetätigkeiten betroffene Grundstücksanteil ist deshalb mit etwa 140 m2 zu berücksichtigen. Der Kläger beziffert seinen jährlichen Arbeitsaufwand für den Garten auf 300 Stunden, was einen wöchentlichen Arbeitseinsatz von 5,7 Stunden ergibt. Gegen die Angemessenheit eines derartigen Berechnungsansatzes bestehen entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Urteil keine Bedenken (§ 287 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich, bezogen auf den klagegegenständlichen Zeitraum 19. Juli 1999 bis 30. November 2000, ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 410 Stunden. Multipliziert man diesen mit dem maßgeblichen Stundensatz von 12,50 €, errechnet sich der ersatzfähige Haushaltsführungsschaden mit 5.125,00 €.

    V. Feststellungsantrag

    Ohne Erfolg bleibt die Anschlussberufung der Beklagten auch insoweit, als sie sich gegen den Feststellungstenor des angefochtenen Urteils richtet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis entstehen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat oder stattfinden wird.

    1. a) Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen, wenn - wie hier - der Anspruchsgegner seine Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle Schadenspositionen in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG in Verbindung mit § 852 BGB entgegen gewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431 mit Hinweis auf BGHZ 116, 60, 75).

    b) Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH a.a.O.). Die Begründetheit des Feststellungsantrages ist darüber hinaus jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben ist (BGH VersR 1979, 1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708).

    2. Der Kläger war am 19. Juli 1999 von erheblichen Unfallverletzungen lebensbedrohlichen Ausmaßes betroffen. Wegen der Folgewirkungen der Verletzungen ist er auf unabsehbare Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert. In Anbetracht der Unübersehbarkeit der weiteren psychischen und körperlichen Entwicklung des Klägers besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer künftiger immaterieller und materieller Folgeschäden. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass fraglich ist, ob die dem Kläger in die Oberschenkel eingesetzten Bypässe auf Dauer uneingeschränkt funktionsfähig bleiben werden. Für die Notwendigkeit eines Austausches zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Sollte der Kläger als Folge unfallbedingter Erwerbsschäden auch zwischenzeitlich gezwungen gewesen sein, sich von seinem Grundbesitz zu trennen, besteht die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer, bisher nicht bezifferter materieller Schäden.

    VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf insgesamt 64.424,09 € festgesetzt. Dabei entfällt auf die Berufung des Klägers ein Anteil von 25.896,27 € (20.000,00 € + 1.599,11 € + 4.297,16 €) und auf die Anschlussberufung der Beklagten einen Anteil von 38.527,82 € (18.864,50 € + 3.963,32 € + 8.200,00 € + 7.500,00 €).

    Der Streitwert für die erste Instanz wird auf insgesamt 70.841,31 € festgesetzt (§ 65 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dabei macht das Schmerzensgeldbegehren einen Anteil von 38.864,50 € aus, der Erwerbsschaden einen solchen von 5.562,43 €, der Haushaltsführungsschaden macht einen Anteil von 12.497,16 € aus und der Feststellungsantrag einen solchen von 7.500,00 €. Zusätzlich ist die Hilfsaufrechnung gemäß § 45 Abs. 3 GKG mit 6.417,22 € zu berücksichtigen.

    Die Beschwer des Klägers durch die Senatsentscheidung liegt unter 20.000 € und diejenige der Beklagten über 20.000 €.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebieteZPO, BGB, EGBGB, StVGVorschriftenZPO § 256 Abs. 1 ZPO § 287 ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1 BGB § 254 Abs. 1 BGB § 823 BGB § 843 Abs. 1 BGB § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB § 843 Abs. 2 2. Alternative BGB § 847 BGB § 847 Abs. 1 a.F. BGB § 852 EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Ziff. 2 StVG § 7 Abs. 1 StVG § 14