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  • 05.06.2009 · IWW-Abrufnummer 091578

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 17.04.2009 – 10 U 5690/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    Aktenzeichen:
    10 U 5690/08

    Verkündet am 17. April 2009

    In dem Rechtsstreit

    wegen Schadensersatzes

    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2009

    Endurteil:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Klägerin vom 22.12.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 29.10.2008 (Az. 17 O 884/08) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820 ¤ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2008 zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 68 %, die Beklagte 32 %.

    Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

    2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    A.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.08.2007 in der M.Straße in München ereignet hat. Der geparkte Pkw der Klägerin, ein Repräsentationszwecken dienender Aston Martin Vantage V 8 wurde an seiner Front von der Versicherungsnehmerin der Beklagten beim Einparken beschädigt. Die Klägerin hatte den Anstoß nicht bemerkt und wurde hierauf von Dritten aufmerksam gemacht. Eine vorbeikommende Streife der Polizei wie auch die Schädigerin selbst konnten einen Schaden nicht erkennen, weshalb die Schädigerin auf einem Zettel ihre Personalien hinterließ. Der Geschäftsführer der Klägerin, der allein zur Nutzung berechtigt ist, veranlasste in der Folgewoche die Verbringung des Pkw zur Fa. C. nach U. zum Zeugen P., wo durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. am 23.08.2007 der Schaden festgestellt und dokumentiert wurde. Das schriftliche Gutachten ging am 04.09.2007 per Fax und im Original am 06.08.2007 bei der Klägerin ein, die Schadenshöhe war mit 10.264,61 ¤ beziffert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sandten das Gutachten mit Schreiben vom 07.09.2007 an die Schädigerin, von wo aus es an die Beklagte weitergeleitet wurde. Im Hinblick auf die Schadensmeldung ihrer Versicherungsnehmerin und ohne dass ihr das an diese übersandte Gutachten vorlag, verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2007 eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge und eine Plausibilitätsprüfung und beauftragte hiermit die DEKRA. Die Besichtigung vom 02.10.2007 ergab einen unfallursächlichen Schaden in Höhe von 4.656,22 ¤ netto und eine voraussichtliche Reparaturdauer von 6 Tagen. Das mit einem Saisonkennzeichen bis einschließlich Oktober zugelassene Fahrzeug der Klägerin wurde im November 2007 repariert. Die Klägerin begehrt Nutzungsersatz für 61 Tage in der Zeit vom 17.08.2007 bis 16.10.2007.

    Die Klägerin trägt vor, ihr einziges Fahrzeug stehe ihrem Geschäftsführer zur Anfahrt von und zu seiner wenige Kilometer von den Geschäftsräumen entfernten Wohnung und für innerstädtische Termine zur Verfügung. Die Arbeitszeit des Geschäftsführers sei nicht auf die Tage Montag bis Freitag beschränkt. Ihr Geschäftsführer habe unverzüglich die Verbringung und Schadensfeststellung veranlasst, eine Besichtigung schon am 20.08.2007 sei wegen Urlaubszeit und der erforderlichen Vorlaufzeit nicht möglich gewesen. Erst mit Eingang des Gutachtens im Original sei dem nicht sachkundigen und bei der Besichtigung nicht anwesenden Geschäftsführer eine Prüfung überhaupt möglich gewesen, ob sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt und eine Nutzung ohne Gefahr der Schadensvergrößerung möglich sei. Nach dem Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2007 sei eine Nutzung nicht mehr zumutbar gewesen. Die Kilometerdifferenz von 104 km zwischen den Besichtigungen am 23.08 und 02.10. müsse durch Verbringungsfahrten seitens des Zeugen P. veranlasst worden sein, ihr Geschäftsführer habe den Pkw nicht genutzt und auch nicht nutzen können, schon weil er sich sonst wegen der Beschädigungen lächerlich gemacht hätte. Die Reparatur dauere zwei Wochen und hierfür müsse Ersatz geleistet werden.

    Die Beklagte bestreitet u.a. im Hinblick auf die Kilometerdifferenz, dass keine Nutzung erfolgt sei. Weiter bestreitet sie Nutzungsmöglichkeit und -willen. Der Geschäftsführer hätte ein Taxi benutzen müssen.

    Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.10.2008 (Bl. 71/78 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme Nutzungsausfall für 11 Tage bejaht, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.001 ¤ nebst Zinsen zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

    Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Gegen dieses beiden Parteien am 25.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 22.12.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 80/81 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 22.01.2009 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 84/89 d.A.) begründet. Die Beklagte hat mit einem beim Oberlandesgericht am 05.03.2009 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 99/106 d.A.) Anschlussberufung eingelegt und zugleich begründet.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen und im Wege einer beim Oberlandesgericht am 05.03.2009 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 104 d.A.),

    das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 182 ¤ verurteilt wurde.

    Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderung vom 05.03.2009 (Bl. 99/106 d.A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 05.03.2009 (Bl. 94/98 d.A.), 01.04.2009 (Bl. 108/11 d.A.) und der Beklagten vom 08.04.2009 (Bl. 112/113 d.A.) jeweils nebst Anlagen, den Hinweis vom 02.02.2009 (Bl. 90/93 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2009 Bezug genommen.

    B.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung in der Sache keinen Erfolg hat.

    I. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch (Nutzungsausfall) wegen Beschädigung ihres Pkw aus §§ 823 I BGB, 7 I, 17 I, II, 18 I, III StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB für insgesamt 20 Tage zu. Bei dem für den Pkw anzusetzenden Tagessatz von 91 ¤ ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.820 ¤ nebst Zinsen wie tenoriert. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern und im Übrigen die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

    1. Das Landgericht ging zutreffend von unterbliebener Nutzung trotz vorhandenem Nutzungswillen aus. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 913) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung - wie vorliegend - nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. BGHZ 70, 199 [203 f.] = NJW 1978, 812; NJW 1985, 2471 = VersR 1985,..... 736 [737]). Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Die Klägerin hat den Nutzungswillen durch ihren Geschäftsführer an Werktagen ausreichend dargelegt und insbesondere auch vorgetragen, dass im streitigen Zeitraum eine Nutzung seitens der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers tatsächlich unterblieb. Im Hinblick auf die Verbringung des Pkw zur Fa. C. und den Vortrag der Klägerin zu weiteren Verbringungsfahrten kann allein aus der Differenz der Kilometerfahrleistung von 104 km im Zeitraum von etwa 6 Wochen nicht darauf geschlossen werden, der Geschäftsführer der Klägerin habe tatsächlich wie vor dem Unfall den Pkw weiter genutzt. Die Beklagte hat hierzu nichts weiter vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden nach § 287 ZPO geht der Senat im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägern zu ihren Geschäftszeiten davon aus, dass der Pkw ohne den Unfall durch den Geschäftsführer an Werktagen, mithin von Montag bis Samstag genutzt worden wäre. Für eine Geschäftstätigkeit auch an Sonntagen fehlt vorliegend jeglicher Anhaltspunkt.

    2. Regelmäßig ist für den Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten sowie für den erforderlichen Zeitraum der Schadensfeststellung (OLG Düsseldorf NJW RR 2008, 1711; DAR 2006, 269; OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190). Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    a) Die Klägerin hat zuletzt vorgetragen, dass nach dem Unfall am Freitag, 17.08.2007 unverzüglich die Verbringung des Pkw zur Fa. C. zur Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen erfolgte, die Besichtigung jedoch wegen Urlaubszeit und der für den Gutachter erforderlichen Vorlaufzeit erst am 23.08.2007 möglich war. Da die zur Schadensfeststellung erforderlichen Maßnahmen seitens der Klägerin durch die Beauftragung einer Fachwerkstätte umgehend veranlasst wurden und der Geschädigte auch sonst im Rahmen des Anspruchs auf die Erstattung des "erforderlichen" Geldbetrags nach § 249 II 1 BGB nicht das sog. Werkstatt- oder Prognoserisiko hinsichtlich Verzögerungen der Reparatur trägt, weil die Reparaturwerkstätte nicht sein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist, kann mangels weiteren Vortrages zu etwaigem Auswahl- oder Überwachungsverschulden in der Schadensfeststellung erst am 23.08.2007 vorliegend noch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen werden, so dass sich insoweit ein Ersatzanspruch für 6 Werktage zu je 91 ¤, mithin in Höhe von 546 ¤ ergibt.

    b) Mit der Besichtigung durch den Sachverständigen in Verbindung mit der erfolgten Schadensdokumentation war vorliegend das zur Schadensfeststellung Erforderliche zunächst getan. Angesichts der Unfallsituation ("Parkrempler") und des vorliegenden Schadensbildes, das auch der Klägerin nicht verborgen bleiben konnte, ist der Senat der Auffassung, dass, da eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit offensichtlich nicht vorlag, die Klägerin bereits ab diesem Zeitpunkt den Umfang der Schäden erkennen und sichergehen konnte, dass die Schäden ausreichend dokumentiert waren. Soweit sie sich auf fehlende Sachkunde ihres Geschäftsführers beruft, ist zu entgegnen, dass vorliegend von der Klägerin von Beginn an eine Fachwerkstätte eingeschaltet war, deren fachkundige Geschäftsführung bei den Besichtigungen im Auftrag der Klägerin zugegen und auch mit den jeweiligen Fahrzeugverbringungen betraut war. Der Klägerin hätte es zumindest oblegen, sich nach dem Ergebnis der Besichtigung zu erkundigen. Ab 24.08.2007 liegt in der unterbliebenen Nutzung des Pkw eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Maßgeblich für die Frage, ob dem Geschädigten die Benutzung des in seiner Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigten Pkw zumutbar ist, ist, ob durch die Benutzung die Feststellung des originären Schadensbildes zumindest erschwert gewesen wäre und die Klägerin einen Beweisnachteil bei dem Versuch der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu befürchten gehabt hätte und zwar aus ex ante Betrachtung eines vernünftigen, auch die berechtigten Belange der Beklagten und seine Schadensminderungspflicht beachtenden Geschädigten. In besonders gelagerten Fällen, etwa beim Verdacht der Unfallmanipulation oder wenn der Unfallhergang als solcher streitig ist oder die entstandenen Schäden einer beweissicheren Dokumentation durch Fotos nicht zugänglich sind, kann es sein, dass dem Geschädigten die Weiternutzung mit der Gefahr weiterer Beschädigung etwa durch ein erneutes Unfallereignis und damit verbundenen Beweisnachteilen nicht zumutbar ist (OLG Düsseldorf aaO). So liegt der Fall vorliegend aber nicht. Der Sachverständige führte aus (Protokoll v. 22.09.2008 S. 3 = Bl. 64 d.A.), dass angesichts der Schadensdokumentation die beweissichere Zuordnung der Schäden nicht gefährdet war. Der Unfallhergang als solcher war nicht streitig. Es ist auch nicht so, dass es für eine Unfallrekonstruktion auf den Tiefenverlauf von Karosserieschäden angekommen wäre. Bei vernünftiger, objektiver ex ante Betrachtung musste die Klägerin daher nicht fürchten, bei Nutzung des Fahrzeuges mit der Gefahr weiterer Beschädigung ihren berechtigten Schadensersatzanspruch unter Verweis auf Vorschäden oder fehlende Schadenskorrespondenz nicht durchsetzen zu können. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, eine Nutzung sei wegen der Schäden und der dadurch beeinträchtigten Repräsentationsfunktion nicht zumutbar gewesen, ist zu entgegnen, dass die Klägerin auch vorher den Pkw mit den vorhandenen Vorschäden (Reparatursumme etwa 4.000 ¤) nutzte.

    c) Anders ist der Sachverhalt ab dem Zeitpunkt zu beurteilen, als die Beklagte trotz des vom Kläger erholten Gutachtens dieses nicht akzeptierte und eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge zur Beweissicherung verlangte. Nach der vorprozessualen Korrespondenz ist, wie von der Klägerin vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten davon auszugehen, dass das Verlangen erfolgte, noch vor das Gutachten von der Schadenssachbearbeiterin der Beklagten zu Kenntnis genommen wurde. Die fehlende Akzeptanz war mithin nicht auf Umstände des Eingangs von nicht reparierten Vorschäden in die Schadenskalkulation oder sonstige Gründe zurückzuführen, die vom Geschädigten zu vertreten sind; abgesehen davon ist nicht bewiesen, dass der Klägerin Vorschäden des Pkw bekannt oder in vorwerfbarer Weise nicht bekannt waren. Grundsätzlich muss sich dann dem Geschädigten, auch wenn konkrete Einwendungen - wie vorliegend - nicht erhoben werden, aufdrängen, dass die Beklagte die bereits erfolgte Schadensdokumentation zur Beurteilung der Schadenskompatibilität als nicht ausreichend ansieht. Da die Beklagte als Versicherung über in der Schadensabwicklung und Beurteilung von Gutachten erfahrene Mitarbeiter verfügt, wobei ein Geschädigter von einer sachverständigen Beratung der Versicherung ausgehen kann und muss, war aus objektiver Sicht eines vernünftigen Geschädigten auch ernsthaft zu befürchten, dass die Dokumentation möglicherweise doch nicht wie zunächst angenommen zur Beweissicherung ausreicht.

    Das Begehren der Beklagten umfasste ihr Interesse daran, das Fahrzeug durch den von ihr beauftragten Sachverständigen mit den Unfallbeeinträchtigungen im Originalzustand in Augenschein nehmen zu lassen, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Fahrzeugschäden mit dem behaupteten Anstoßereignis kompatibel waren. Eine weitere Beeinträchtigung des Wagens der Klägerin durch ein erneutes hypothetisches Unfallereignis bei Benutzung war nicht auszuschließen, so dass seitens der Klägerin sehr wohl Beweisnachteile zu befürchten waren. Die Klägerin konnte auf Grund des Verlangens der Beklagten nach einer Gegenüberstellung nun nicht mehr darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger bereits anhand der vorhandenen fotografischen Dokumentation der Unfallbeschädigungen an seinem Fahrzeug eine aussagekräftige Unfallrekonstruktion hätte erstellen können, zumal ihr die Dokumentation von Unfallspuren an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug nicht bekannt war. Die Zeit zwischen der Mitteilung des Verlangens der Beklagten (Zugang des Schreibens vom 12.09.2007) und der Besichtigung (02.10.2007) begründet daher einen Ersatzanspruch. Dass die Besichtigung durch das von der Beklagten beauftragte Sachverständigenbüro erst am 02.10. erfolgte, geht zu Lasten der Beklagten, eine diesbezügliche Verletzung von Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten der Klägerin ist schon nicht vorgetragen. Der Senat geht von einem Zugang des Schreibens vom 12.09.2007 am 17.09.2007 aus. Danach ergibt sich ein Ersatzanspruch für weitere 14 Werktage zu je 91 ¤, mithin in Höhe von 1.274 ¤.

    d) Von da an gelten die Erwägungen zu b). Eine Reparatur des Pkw während des Zulassungszeitraumes erfolgte nicht mehr. Ein Nutzungswille nach Ablauf des Saisonzeitraumes liegt nicht vor.

    II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 11 Fall 2, 97 I ZPO.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebieteBGB, StVG, VVGVorschriftenBGB § 249 BGB § 823 Abs. 1 StVG § 7 Abs. 1 StVG § 17 VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1