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  • 18.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101511

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 19.03.2010 – 10 U 3870/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
    Aktenzeichen: 10 U 3870/09
    52 O 1570/08 LG Ingolstadt
    Verkündet am 19. März 2010
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit XXX
    wegen Schadensersatzes
    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2010 folgendes
    ENDURTEIL
    1. Auf die Berufung der Beklagten vom 24.07.09 und die Anschlussberufung des Klägers vom 16.11.09 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 01.07.09 (Az. 52 0 1570108) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.
    2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Ingolstadt vorbehalten.
    Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:
    A.
    Die Kläger machen gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 08.09.06 auf der Kreuzung Heydeckstraße/Ringstraße in Ingolstadt geltend. Die Alleinhaftung der Beklagten für diesen Unfall ist unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 01.07.09 (BI. 68 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
    Das Landgericht Ingolstadt hat ohne Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben.
    Hinsichtlich, der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
    Gegen dieses, der Beklagten am 03.07.09 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht am 24.07.09 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (BI. 83 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 11.09.09 eingegangenen Schriftsatz (BI. 88 d.A.) begründet.
    Die Beklagte beantragt,
    1. Das angefochtene Urteil in Ziffer 1-4 ersatzlos aufzuheben.
    2. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils entsprechend dem Anerkenntnis in der Klageerwiderung abzuändern und auszusprechen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab September 2008 monatlich im Voraus den den Klägern entstehenden Unterhaltsschaden zu erstatten.

    Hilfsweise beantragt die Beklagte:
    Dass angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten
    Verhandlung an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
    Die Kläger zu 1) bis 3) beantragen,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Die Klägerin zu 1) beantragt darüber hinaus im Wege einer beim Oberlandesgericht am 16.11.09 eingegangenen Anschlussberufung (BI. 104 d.A.),
    1. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt wird aufgehoben, soweit die Klage auf Vorsorgeunterhalt von monatlich 451,89 € abgewiesen wurde.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einschließlich Juni 2008 9.941,58 € nebst Zinsen zu bezahlen
    3. Die Beklagte wird verurteilt, ab Juli 2008 monatlich weitere 451,89 € zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt
    die Zurückweisung der Anschlussberufung.
    Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Anschlussberufungsschrift, die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Kläger vom 22.10.2009 (BI. 118 d.A), 01.12.09 (BI. 111 d.A), vom 15.12.09 (BI. 114 d.A) und der Beklagten vom 17.11.09 (BI. 108 ff d.A) und vom 09.12.09 (BI. 112/113 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.01.10 (BI. 115/117 d.A) Bezug genommen.
    Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 04.11.08 (Blatt 24 d. A) anerkannt, der Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 1967,31 €, dem Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 1972,81 € und dem Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 1972,81 € zu schulden. Ferner hat sie anerkannt, den Klägern ab September 2008 Unterhalt zu schulden.
    Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 11, 313 a 11 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
    B.
    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache jedenfalls vorläufig insoweit Erfolg, als auf den Hilfsantrag der Berufungsführerin das Verfahren an das Landgericht Ingolstadt zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist.
    I. Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsbegründungsschrift mehrere erhebliche Verfahrensmängel aufgezeigt, die zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im angefochtenen Umfang führen müssen. Dem Verfahren mangelt es insbesondere an der Durchführung der notwendigen Beweiserhebung und einer vollständigen Berücksichtigung der von den Parteien gestellten Sachanträge.
    Der Senat hat - entgegen seiner sonstigen Praxis - im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint. Die (nahezu völlig) fehlende oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (BGH NJW 1957,714 = ZZP 71 [1957] 470; OLG Köln VersR 1977, 577; 1997, 712; Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris); v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. 1988, § 539 Anm. B 111 d; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 538 Rz. 28).
    Eine Beweisaufnahme in dem nachfolgend beschriebenen Umfang wäre umfangreich LS.d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren, erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist keinesfalls zu erwarten.

    Der Berufungskläger hat den gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Zurückverweisungsantrag bereits in zulässiger Weise hilfsweise gestellt (vgl. Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl. 2005, Rz. 301, 302).

    Die Frage der Zurückweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückweisung nicht entgegengetreten.

    II. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht die klägerischen Forderungen für begründet beachtet, soweit sie nicht von der Beklagten anerkannt worden sind:

    1. Mit der Klage machen die Kläger zu 1) – 3) jeweils getrennte Ansprüche geltend.
    Die Klägerin zu 1) begehrt Ersatz materieller Schäden, die sie als Ehefrau des Unfallopfers beziehungsweise als Erbin erlitten hat. Der Kläger zu 2) begehrt Schmerzensgeld für die beim Unfall erlittenen Verletzungen sowie für nachfolgende Traumatisierungsfolgen, Sachschäden und Behandlungskosten. Der Kläger zu 3) begehrt Schmerzensgeld wegen unfallbedingter psychischer Störungen sowie den Ersatz von Fahrtkosten für durchzuführende Heilbehandlungen.
    Alle 3 Kläger begehren darüber hinaus den Ersatz erlittener Unterhaltsschäden.
    2. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.11.08 (Blatt 24 d. A.) die bereits entstandenen Forderungen der Kläger in geringem Umfang sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftigen Unterhaltsschadens ab September 2008 anerkannt.
    Im Übrigen wurden die Forderungen bestritten. Die Beklagten verweisen hierzu auf die erforderliche Verrechnung mit bereits erbrachten Leistungen der Beklagten und bestreiten vor allem tatsächliche Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderungen werden die Gehirnerschütterung des Klägers zu 2) und bezüglich der Kläger zu 2) und 3) das Auftreten unfallbedingter psychischer Störungen bestritten. Ferner werden das Entstehen von Sachschäden, die Notwendigkeit von Behandlungskosten und Fahrtkosten sowie die Berechnungsgrundlagen und die Richtigkeit der vom Klägervertreter vorgelegten Berechnungen zur Höhe der Unterhaltsschäden bestritten.

    3. Trotz des umfangreichen Bestreitens und zahlreicher vorgelegter Beweisangebote hat das Landgericht von einer Beweisaufnahme gänzlich abgesehen und stattdessen über die strittigen Tatsachenbehauptungen allein unter Berufung auf § 287 ZPO und ohne ausreichende Tatsachengrundlagen entschieden. Hierbei hat das Landgericht den durch § 287 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraum weit überschritten:

    a) Das Landgericht ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden sowie des Ausmaßes der Schadensfolgen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Anwendung finden. Als Folge der Anwendung des § 287 ZPO musste der Tatrichter zwar insoweit eine Überzeugung erlangen, doch werden im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]).

    b) Dennoch – und dies hat der Erstrichter nicht beachtet – entbindet § 287 ZPO nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261 und Urt. V. 28.07.2006 – 10 U 1684/06).

    Das Landgericht hat vorliegend trotz unvollständiger Tatsachenaufklärung Schätzungen nach § 287 ZPO vorgenommen, die mangels ausreichender Schätzungsgrundlagen und/oder mangels nicht vorhandener, jedenfalls nicht dargelegter eigener Sachkunde des Gerichts nicht zulässig waren.

    c) Die Berufung stützt sich deshalb mit Recht auf den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Form einer fehlerhaften Beweiswürdigung und fehlerhafter, weil unterbliebener Beweiserhebung, Sie zeigt objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH NJW 2004, 2828 [2829]), die eine Bindung des Senats an die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO entfallen lassen und neue Tatsachenfeststellungen gebieten.

    4. Dem angefochtenen Urteil mangelt es insbesondere an einer ausreichenden Tatsachenfeststellung in folgenden Bereichen:

    a) Die Kläger zu 2) und 3) begehren jeweils Schmerzensgeld mit der Behauptung, unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen erlitten zu haben. Der Kläger zu 2) behauptet zusätzlich unfallbedingte Primärverletzungen.
    Die Beklagte bestreitet die vom Kläger zu 2) geltend gemachte Gehirnerschütterung und bezüglich beider Kläger das Auftreten psychischer Folgeschädigungen (Blatt 26-29 d.A.).

    Beide Parteien haben zur Aufklärung des Sachverhalts mehrere Beweisangebote (Zeugen und Sachverständige) vorgelegt, die vom Erstrichter trotz offen sichtlichem Aufklärungsbedarf ohne Darlegung von Gründen nicht beachtet worden sind. Er umgeht diese Beweisanträge, indem er beim Kläger zu 2) von konkreten Feststellungen zu den Unfallfolgen absieht und lediglich allgemein und ohne nähere Konkretisierung auf die "erlittenen Verletzungen" hinweist (Seite 6/7 EU). Den von ihm als angemessen angesehenen Schmerzensgeldbetrag stützt er auf die "schlüssige Darstellung der Klage". und legt damit seiner Entscheidung wohl alle vom Kläger zu 2) behaupteten Verletzungsfolgen zu Grunde. Er missachtet hierbei die prozessuale Selbstverständlichkeit, dass bei streitigen Tatsachen ein schlüssiger Sachvortrag zur Beweisführung noch nicht genügt. Als Schwerpunkt der Schmerzensgeldbemessung sieht er sogar die "Funktion der Genugtuung für die psychische Entwicklung nach dem Unfalltod des Vaters" obwohl die Beklagtenseite gerade diese Unfallfolgen massiv bestreitet.
    Die Ausführungen zum Schmerzensgeld für den Kläger zu 3) lassen noch weniger erkennen, welche Gesichtspunkte der Erstrichter seiner Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegt hat. Hier nimmt das Urteil lediglich pauschal Bezug auf die "beim Kläger zu 2) dargelegten behandlungsbedürftigen sowie nachvollziehbaren Beschwerden", ohne auch nur im Geringsten auf die individuellen Unfallfolgen für den Kläger zu 3) einzugehen.
    b) Auch die den Klägern zu 2) und 3) entstandenen Behandlungskosten und Zusatzkosten sowie der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Kleidungsschaden wurden bestritten (Blatt 28/29 und Blatt 30 d.A.) und hierüber gleichwohl ohne Beweiserhebung entschieden (Ziffern 2.2; 2.3; und 4 EU).
    Der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Kleiderschaden wurde vom Erstrichter auf 100 € geschätzt, ohne darzulegen, wie diese Schätzung zustande gekommen ist. Dies ist mit § 287 ZPO nicht vereinbar (vgl. grdl. BGHZ 161, 151 = NJW 2005, 277 = MDR 2005, 268 = VersR 2005, 284 = NZV 2005, 82 = DAR 2005,78).

    Die vom Kläger zu 2) geltend gemachten Behandlungskosten für psychokinesiologische Behandlungen wurden vom Erstrichter ohne Darlegung der eigenen Sachkenntnis als notwendige Folge des (ohnehin bestrittenen und unaufgeklärten) Beschwerdebilds des Klägers zu 2) angesehen und die Unfallkausalität durch bloße Behauptung ohne Darlegung einer Begründung bejaht.
    Bezüglich der Fahrtkosten setzt sich der Erstrichter mit dem Einwand der Beklagten nicht auseinander, dass diese nicht ausreichend spezifiziert seien und deshalb jedenfalls vorläufig die Erforderlichkeit bestritten werde. Auch hier hätte der Erstrichter zu den jeweiligen Einzelpositionen darlegen müssen, warum er diese Kosten als unfallursächlich beachtet.
    c) Auch zu den Tatsachengrundlagen, die für die Berechnung des Unterhaltsschadens erforderlich sind und die ebenfalls umfangreich bestritten wurden, wurde verfahrensfehlerhaft keine Beweisaufnahme durchgeführt:
    aa) Für die Feststellung des Familieneinkommens übernimmt der Erstrichter das angeblich "unwidersprochen vorgetragene" Nettoeinkommen 2005 nach den Angaben der Kläger. Ausweislich der Klageerwiderung vom 04.11 2008 wurde der klägerische Vortrag unter Ziffer 5a) des Schriftsatzes (Blatt 30 d.A.) unter Angabe eines abweichenden Betrags bestritten und dieses Bestreiten mit Schriftsatz vom 5.3.2009, dort unter Ziffer 7a) (Blatt 55 d.A.), wiederholt.
    bb) Die für die Folgejahre maßgebliche Steigerungsrate wurde vom Erstrichter ohne Benennung seiner Schätzgrundlagen auf 3 % festgesetzt, obwohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.11.2008 eine Nettolohnsteigerung, die über den Umfang der laufenden tariflichen Erhöhungen hinausgeht, bestritten hat (Blatt 30 d.A.).
    cc) Bei der Feststellung des bereinigten Familieneinkommens hat der Erstrichter den Einwand der Beklagtenseite unbeachtet gelassen, wonach eine Pauschale in Höhe von 5 % vom Nettoeinkommen abzuziehen sei und somit mindestens ein Abzugsbetrag von 130 € anzusetzen wäre. Nicht berücksichtigt wurde auch der Einwand, dass das Halten von 4 Fahrzeugen vor dem Unfallereignis gegen die klägerseits behauptete tägliche Fahrt mit einem Motorrad zur Arbeitsstelle spräche.
    Stattdessen setzt der Erstrichter den Abzugsbetrag auf monatlich 45 € fest, ohne darzulegen, auf welchen Anknüpfungstatsachen diese Schätzung beruht.
    dd) Überhaupt nicht berücksichtigt wurden die Einwendungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 4. 11. 2008 dahingehend, dass noch Aufwendungen für Vermögensbildung und private Altersvorsorge in Abzug zu bringen seien (Blatt 32 d.A.).
    d) Die Festsetzung der Fixkosten erfolgte im Wesentlichen ebenfalls unter Missachtung des Beklagtenvortrags und ohne Darlegung und Prüfung wichtiger Entscheidungsgrundlagen:
    a) Die beklagtenseits bestrittenen Rücklagen für das Haus wurden vom Erstgericht ohne Darlegung konkreter Schätzungsgrundlagen auf monatlich 120 € "geschätzt" (Ziffer 5.3.2 EU).
    b) Ohne überzeugende Darlegung schätzt der Erstrichter die nach Wegfall der Kindergartenkosten entstandenen Schulkosten (unter Ansatz eines Laptops für einen Schulanfänger!) auf 40 € monatlich (Ziffer 5.3.4 EU).
    c) Nicht erläutert ist der Schätzwert von monatlich 125 € als Abschreibungsbetrag für Pkw und Haushaltsgegenstände (Ziffer 5.3.7 EU).
    d) Auch die vom Erstrichter vorgenommene Quotierung der Kostenanteile der Kläger (Ziffer 5.4 EU) kann in dieser pauschalen Form keinen Bestand haben. Der Erstrichter hat auch hier ohne Darlegung seiner Schätzungsgrundlagen unter Hinweis auf den vom BGH eingeräumten Ermessensspielraum einen nicht nachvollziehbaren Schätzwert angenommen. Bereits die vom Erstrichter selbst zitierte Entscheidung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass zur Überprüfung der Einhaltung des nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die tatsächlichen Schätzgrundlagen darzulegen sind (BGH, NJW 1988, 2365).
    III. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein:

    1. Im angefochtenen Urteil sind die gestellten Parteianträge nicht vollständig berücksichtigt:
    a) Das angefochtene Urteil berücksichtigt nicht den gesamten Streitgegenstand. Der Klägervertreter hat ausweislich des Protokolls vom 18.3.2009 (Blatt 61/62 d.A.), welches gemäß § 165 ZPO den Beweis für alle Förmlichkeiten erbringt und gem. § 314 S.2 ZPO die Beweiskraft des Tatbestands entkräftet, den erweiterten Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 12.3.2009 (siehe dort Seite 2) gestellt. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils befassen sich dagegen nur mit den Anträgen der Klageschrift vom 15.09.2008.
    b) Auch die Sachanträge der Beklagten werden im angefochtenen Urteil protokollwidrig festgestellt. Nach dem Protokoll vom 18.3.2009 hat die Beklagtenseite der Erledigterklärung vom 12.3.2009 zugestimmt und im Übrigen ohne Bezugnahme auf schriftliche Anträge Klageabweisung beantragt. Ein Anerkenntnis ist nicht protokolliert. Auch hier hat der Erstrichter ohne Beachtung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung die schriftlichen Anträge der Beklagtenseite (Schriftsatz v. 4. 11. 2008, Blatt 24 d.A.) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
    c) Der Erstrichter hat bei seiner Entscheidung auch unbeachtet gelassen, dass die Parteien übereinstimmend (vergleiche Blatt 59 und 62 d.A.) die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, wobei der Erstrichter bezüglich der der Erledigterklärung zugrunde liegenden Beträge von einem Anerkenntnis ausgegangen ist (vgl. Blatt 24 und 72 d.A.).
    2. Die Aufklärung des streitigen Sachvortrags bedingt zumindest folgende Beweiserhebungen :
    a) Für die Bemessung der Höhe der Schmerzensgelder der Kläger zu 2) und 3) bedarf es der Aufklärung, ob diese unter psychischen Beeinträchtigungen leiden und diese Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. In Bezug auf den Kläger zu 2) bedarf es zusätzlich auch der Aufklärung, ob dieser durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat.
    Die Feststellung, ob der Kläger zu 2) eine Gehirnerschütterung und der Kläger zu 3) psychischen Beeinträchtigungen erlitten haben, ist eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität, für welche die Kläger den Vollbeweis nach § 286 I ZPO zu führen haben (vergleiche BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; VersR 2008, 1126; 2008, 1133 = NJW-RR 2008, 1380 = MDR 2008, 1115 = r+s 2008, 394 = zfs 2008, 562 = SP 2008, 323 = NZV 2008, 502 = VRS 115 [2008] 106-110; KG VersR 2006, 1233 f.; Senat SP 2002, 347 f.; NZV 2003, 474 [475] und Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 -12 U 17/08 [Juris]).
    Bei der Frage, ob der Kläger zu 2) darüber hinaus psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, handelt es sich dagegen um ein Problem der haftungsausfüllenden Kausalität, welches sich nach § 287 ZPO beurteilt, nachdem beim Kläger zu 2) Primärverletzungen feststehen und aufzuklären sein wird, ob sich hieraus die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen entwickelt haben (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; VersR 2008, 644; NJW-RR 2009, 409 = MDR 2009, 163 = VersR 2009, 69 = zfs 2009, 206 = r+s 2009, 127; KG VersR 2004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; Senat, Urt. v. 28.07.2006 -10 U 1684/06 [Juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 17/08 [Juris]; Müller VersR 2003, 137 [142 unter 1111,2]).
    Das Erstgericht wird zur Feststellung der behaupteten Beschwerden und der Unfallursächlichkeit fachmedizinischen, im Hinblick auf die behauptete Gehirnerschütterung wohl auch unfallanalytischen und biomechanischen sachverständigen Rat einzuholen haben, wobei zu beachten ist, dass im Rahmen des § 287 ZPO der Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen einzuholen ist (§ 287 I 1 ZPO).
    Nach den Anforderungen des BGH (NJW 1997, 1640) muss ein Gericht auch wenn es um Feststellungen zur schadensausfüllenden Kausalität geht, bei denen das Gericht nach § 287 ZPO freier gestellt ist - ggfs. einen Sachverständigen einschalten oder aber darlegen, dass es über die erforderliche Sachkunde für die Entscheidung einer Beweisfrage selbst verfügt. Das dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumte Ermessen darf nicht "in der Luft schweben" (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988,837,838 unter II 2 a) m.w.N.).
    b) Auch die Erstattungsfähigkeit von medizinischen Behandlungskosten kann im Allgemeinen nicht bejaht werden, ohne dass deren medizinische Notwendigkeit durch ein Sachverständigengutachten geprüft worden ist. Das Gericht besitzt in der Regel hierzu nicht die eigene Sachkunde (gegebenenfalls wäre diese im Urteil darzulegen).
    c) Die Unfallkausalität der Fahrtkosten, deren Erforderlichkeit bisher wegen
    fehlender Spezifizierung durch die Klägerseite bestritten worden ist, bedarf der Aufklärung und Erläuterung.
    d) Die für die Berechnung des Unterhaltsschadens erforderlichen und umfangreich bestrittenen Tatsachengrundlagen sind bisher völlig unzureichend festgestellt:

    aa)
    Die Entscheidung des Gerichts über die Höhe des Familien-Nettoeinkommens bedarf einer überzeugenden Erläuterung im Urteil: die wohl nur nach weiterer Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme möglich ist.
    bb) Die fiktiv zu bestimmende jährliche Steigerung des Familieneinkommens bedarf der Angabe der zu Grunde gelegten Schätzgrundlagen.
    cc) Der vom Erstrichter als angemessen angesehene Abzugsbetrag von monatlich 45 € erscheint willkürlich und lässt nicht erkennen auf welchen Anknüpfungstatsachen diese Schätzung beruht.
    dd) Zu beachten und gegebenenfalls aufzuklären sind insbesondere noch folgende Einwendungen der Beklagten:
    - Bei der Feststellung des bereinigten Familieneinkommens sei eine Pauschale in Höhe von 5 % vom Nettoeinkommen abzuziehen und somit mindestens ein Abzugsbetrag von 130 € anzusetzen.
    - Tägliche Fahrten mit einem Motorrad zur Arbeitsstelle seien nicht vorgenommen wurden.
    - Aufwendungen für Vermögensbildung und private Altersvorsorge seien in Abzug zu bringen (Blatt 32 d.A.).
    - Die Rücklagen für das Haus seien nicht ausreichend nachgewiesen und werden bestritten (hier bedarf es zur Aufklärung der Beschaffung von Schätzungsgrundlagen, wie Statistiken, Sachverständigengutachten o.ä.).
    - Die Höhe der monatlichen Schulkosten werde bestritten (auch hier bedarf es der Beschaffung von Schätzungsgrundlagen).

    ee) Nicht ausreichend erläutert ist der Schätzwert von monatlich 125 € als Abschreibungsbetrag für Pkw und Haushaltsgegenstände. Die Relation zum zur Verfügung stehenden Familieneinkommen ist kein geeignetes Kriterium.
    ff) Die vom Erstrichter vorgenommene Quotierung der variablen Kosten für die einzelnen Kläger kann in der bisherigen pauschalen Form keinen Bestand haben. Schon die vom Erstrichter in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung weist darauf hin, dass zur Überprüfung der Einhaltung des nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die tatsächlichen Schätzgrundlagen darzulegen sind (BGH, NJW 1988,2365). Es genügt nicht, pauschal auf einen durch den BGH eingeräumten Ermessensspielraum zu verweisen und innerhalb dieses Spielraums ohne weitere Erläuterung einen beliebigen Wert anzusetzen.

    gg) Insgesamt ist zu beachten, dass für alle Bereiche in denen Schätzungen nach § 287 ZPO vorzunehmen sind, jeweils darzulegen ist, wie diese Schätzung zustande gekommen ist. Die bisherigen, pauschalen Schätzungen des Landgerichts ohne nähere Erläuterung sind mit § 287 ZPO nicht vereinbar (vgl. grdl. BGHZ 161, 151 = NJW 2005, 277 = MDR 2005, 268 = VersR 2005, 284 = NZV 2005, 82 = DAR 2005, 78).

    3. Zu Recht greift die Berufung schließlich auch die vom Erstrichter unter Berufung auf die Verrechnung durch die Beklagten vorgenommene Gesamtabrechnung an. Die Beklagte hat ihre Verrechnung auf Seite 2 und 3 der Klageerwiderung vom 4.11.2008 (Blatt 25 und 26 d.A.) detailliert dargestellt, wobei diese Verrechnung klägerseits nicht bestritten wurde und damit wohl davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Leistungen insoweit zweckbestimmt waren. Die vom Erstrichter durchgeführte abweichende Verrechnung (EU Seite 12) wird von diesem nicht näher erläutert.
    4. Mit der Anschlussberufung begehrt die Klägerin zu 1) Schadensersatz für den Schaden, der ihr dadurch entsteht, dass für ihren verstorbenen Ehemann keine Renteneinzahlungen mehr vorgenommen werden und für sie deshalb Rentenanwartschaften entfallen.
    Soweit der Erstrichter diesen Anspruch wegen fehlender Schlüssigkeit zurückgewiesen hat (Ziffer 5.5 EU), ist dies allein schon deswegen verfahrensfehlerhaft und bedarf einer neuen Entscheidung, weil es an einem vorangehenden richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO fehlt.
    Der Senat weist hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 29.04.60 (MDR 1960,575) darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass nachteilige Schadensfolgen erst zukünftig entstehen werden, für die Klägerin zu 1) möglicherweise nur ein Feststellungsanspruch in Betracht kommen kann.
    Für diesen Anspruch wäre der Hinweis der Beklagten auf § 119 SGB X unbeachtlich.
    Im Übrigen gilt, dass dann, wenn "der Erwerbsschaden des Geschädigten oder der Unterhaltsschaden seiner Hinterbliebenen in der Beeinträchtigung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung besteht und dieser Schaden im Wege der Schadensersatzes durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung auszugleichen ist, § 119 SGB X sicherstellen soll, dass die vom Schädiger geleisteten Beiträge dem Sozialversicherungsträger zugeführt werden" (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 63. Ergänzungslieferung 2009, § 119 SGB X. RZ 3).

    5. Die erstinstanzielle Kostenentscheidung leidet unter dem Mangel, dass der Erstrichter für alle Kläger eine einheitliche, gesamtschuldnerische Kostenentscheidung getroffen und hierbei nicht beachtet hat, dass eine prozessualen Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO) mit 3 Klagen und jeweils getrennten Streitgegenständen vorliegt, die getrennte Kostenentscheidungen erforderlich machen.
    Fehlerhaft ist die Kostenentscheidung außerdem auch insoweit, als trotz übereinstimmender Teilerledigterklärung § 91 a ZPO nicht beachtet worden ist.
    III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufungen erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09).
    Die Gerichtskosten waren gem. § 21 11 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt; dies gilt jedenfalls bei einem - hier gegebenen - offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung (BGH NJW 1962,2107 = MDR 1962,45; BGHZ 98,318 [320]; BGH, Beschl. v. 27.01.1994 - V ZR 7/92 [Juris]; NJW-RR 2003, 1294; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 und v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09).
    § 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277 = FamRZ 2004, 1662 und OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151 jeweils für ein unzulässige Rechtsgutachten über inländisches Recht; OLG Celle OLGR 2005, 723 = BauR 2006, 388 für eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Höhe vor Klärung des Anspruchsgrundes; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08 für Gutachten von wegen Befangenheit ausgeschlossenen Sachverständigen; Urt. v. 09.10.2009 10 U 2309/09).

    IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1968, 440; OLG München MDR 1982, 238 = Rpfleger 1982, 111; NZM 2002, 1032; OLG Karlsruhe JZ 1984, 635; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, Sp. 1729; Senat, Urt. v. 18.03.2005 - 10 U 5448/04, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 708 Rz. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 708 Rz. 9; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 538 Rz. 59; a.A. OLG Köln JMBINRW 1970, 70 und NJW-RR 1987, 1032; Schuman n/Kram er, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl. 2007, Rz. 627; BUHartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 538 Rz. 23 und § 708 Rz. 12), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat a.a.O.).

    V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.