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  • 03.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111330

    Landgericht Köln: Urteil vom 20.01.2011 – 8 O 338/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.843,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.07.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Jeep Commander 3,0 CRD DPF, Fahrgestell-Nr. .......
    2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich des vorbezeichneten Fahrzeuges befindet.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
    Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    Tatbestand
    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages in Anspruch.
    Die Beklagte ist gewerbliche Autoverkäuferin. Der Kläger, ein Verbraucher, entdeckte das Inserat der Beklagten in dem Internetportal anonym1.de (Anlage K1, Bl. 7 AH), in dem die Beklagte einen Jeep Commander 3,0 CRD DPF Limited Plus Navi-ESD-7Si zu einem Preis von 35.878 € anbot. Ferner heißt es in der dritten Zeile des Angebots:
    "Geländewagen/Pickup, Neufahrzeug"
    Die Beklagte überließ dem Kläger unter dem 17.06.2010 ein Bestellformular (Bl. 1 AH zu dem in dem vorstehenden Inserat beschriebenen PKW. Unter der Überschrift "Bestellung" heißt es zu der Bestellnummer 217 u.a.
    "Vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir bieten Ihnen folgendes Fahrzeug an:
    Jeep Commander 3,0 CRD DPF Limited Navi Command Viewel.SD […]
    km: 0
    Erstzulassung: EU-Fahr."
    Dem Bestellformular lagen die AGB der Beklagten bei (Bl. 2 AH). Darin heißt es unter Ziffer 2.2:
    Unsere Fahrzeugangebote bestehen aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen & Außenlagerbeständen unserer Lieferanten […].
    und unter Ziffer 4.10:
    "Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-Vertragshändler sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importieren, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder Tageszulassung haben. Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 Km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach Deutschem Recht."
    Der Kläger übermittelte das von ihm unterschriebene Bestellformular am 18.06.2010 per Fax an die Beklagte (Anlage B2, Bl. 14 AH). Der Kläger zahlte am gleichen Tag den Kaufpreis an die Beklagte. Der Kläger holte das am 25.06.2010 zugelassene Fahrzeug am 26.06.2010 bei der Beklagten in Köln ab.
    Die Ehefrau des Klägers rügte gegenüber der Beklagten unter dem 28.06.2010 Mängel des verkauften Fahrzeuges. Mit auf den 01.07.2010 datierten Schreiben vom 03.07.2010 (Bl. 19 AH) rügte der Beklagte gegenüber der Klägerin diverse Mängel des Fahrzeuges, u.a. dass es laut Papieren bereits im Februar 2007 gebaut worden sei - was unstreitig ist (vgl. Zulassungsbescheinigung Teil I, Anlage K2, Bl. 9 AH) - und damit kein Neufahrzeug mehr sei. Am Ende des Schreibens heißt es:
    "Sollte ich bis 07.07.2010 nicht von Ihnen hören, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich die Sache meinem Anwalt übergebe"
    Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2010 (Anlage K3, Bl. 10 AH) erklärte der Kläger den Rücktritt von dem PKW-Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 20.07.2010 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges auf.
    Mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2010 (Anlage B3, Bl. 15 ff. AH) vertrat die Beklagte die Ansicht, dass der erklärte Rücktritt aus Rechtsgründen unwirksam sei.
    Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug eine Vielzahl von Mängeln aufweise. Unter anderem beschleunige das Fahrzeug beschleunige nicht richtig. Eine rote und eine orangefarbene Anzeigenlampe hätten dauerhaft aufgeleuchtet. Diese Mängel seien auf Marderbiss-Schäden an 2 Stellen des Motorraums zurückzuführen.
    Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug entgegen der Anzeige der Beklagten nicht um ein Neufahrzeug handele. Dazu behauptet er, dass er sich anhand des Internetinserats der Beklagten am 17.06.2010 entschlossen habe, das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug zu kaufen. Er habe sich telefonisch bei der Beklagten gemeldet. Daraufhin sei ihm das Bestellformular per Fax übersandt worden, welches er - was unstreitig ist - unterschrieben per Fax zurück an die Beklagte gesandt habe. Erst nach Vertragsschluss habe er das Produktionsdatum (Februar 2007) erfahren.
    Der Kläger beantragt,
    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.879,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.07.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Jeep Commander 3,0 CRD DPF, Fahrgestell-Nr. ......#,
    2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht zum Rücktritt von dem PKW-Kaufvertrag berechtigt sei.
    Dazu behauptet sie, dass die Internetanzeige bei den Verhandlungen der Parteien nie eine Rolle gespielt habe. Der Kläger habe die Verkaufsräume der Beklagten aufgesucht und sich nach dem dort stehenden streitgegenständlichen Fahrzeug erkundigt, welches ihm sichtbar zugesagt habe. Der Mitarbeiter der Beklagten M habe dem Kläger das Bestellformular vom 17.06.2010 nebst AGB übergeben und ihn darauf hingewiesen, dass er dieses unterschrieben zurücksenden müsse, wenn er den PKW kaufen wolle. Der Mitarbeiter M habe dem Kläger auch gesagt, dass das Fahrzeug vom Hersteller im Jahre 2008 zur Garantie angemeldet worden sei.
    Die Beklagte ist der Auffassung, dass Grundlage des Kaufvertrages allein die Angaben im Bestellformular geworden seien. Ein Neufahrzeug nach deutschem Recht sei nicht geschuldet. Dies ergebe sich auch aus den AGB der Beklagten.
    Im Übrigen habe der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben.
    Zumindest müsse sich der Kläger Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 hat der Kläger, persönlich angehört, erklärt, dass er mit dem Fahrzeug lediglich ca. 170 km gefahren sei, und zwar von der Geschäftsstelle der Beklagten in Köln bis zu ihm nach Hause.
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2010 (Bl. 45 ff. GA) Bezug genommen.
    Gründe
    Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
    Das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage zu Ziffer 2) folgt im Hinblick auf den Annahmeverzug aus § 756 ZPO.
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages, d. h. Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, aus § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. §§ 323 II Nr. 3, 346 BGB. Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft, da es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt. Der Kläger war aufgrund des Mangels zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf das Vorliegen der weiteren behaupteten Mängel kommt es nicht an.
    Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zu Stande gekommen.
    Entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag handelt es sich bei dem verkauften Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug. Damit ist das gelieferte Fahrzeug mangelhaft. Gemäß § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier haben die Parteien den Verkauf eines Neufahrzeuges vereinbart.
    Auszugehen ist dabei von dem Internetinserat der Beklagten. Darin wird das Fahrzeug als "Neufahrzeug" bezeichnet. Der Kläger, ein Verbraucher (§ 13 BGB), musste die Anzeige der Beklagten so verstehen, als ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug im Sinne der deutschen Rechtsprechung handelt. Danach ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug nur dann fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH NJW 2004, 160). Unstreitig war das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (Juni 2010) jedoch bereits mehr als 3 Jahre alt (Baujahr 02/2007).
    Der Beklagten ist darin recht zu geben, dass es sich bei dem Internetinserat nicht um ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB), sondern lediglich um eine sog. "invitatio ad offerendum" handelt. Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten ist das Inserat jedoch bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der den Vertragsschluss begründenden Willenserklärungen zu berücksichtigen.
    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits durch die Überlassung des nicht unterschriebenen Bestellformulars vom 17.06.2010 ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages unterbreitet hat. Jedenfalls hat die Beklagte das in der Übersendung des unterschriebenen Bestellformulars durch den Beklagten liegende Angebot gemäß § 151 BGB angenommen, wie sich an der Zulassung des Fahrzeugs auf den Beklagten und die Herausgabe des Fahrzeugs zeigt.
    Bei der Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien gemäß §§ 133, 157 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Bestellformular der Beklagten so verstehen musste, dass dieses auf die Angaben in der Internetanzeige Bezug nimmt. Denn in dem Bestellformular finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Angaben in dem Internetinserat fehlerhaft oder zumindest missverständlich gewesen seien. Die Angaben "km 0" und "Erstzulassung: EU-Fahr." musste der Kläger als Verbraucher so verstehen, als ob es sich bei dem Fahrzeug, wie in dem Inserat angegeben, um ein Neufahrzeug handelte. Die Beklagte ihrerseits musste erkennen, dass ein Verbraucher ihre Erklärung als Verkauf eines Neufahrzeuges verstehen wird. Damit haben die Parteien übereinstimmend einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug abgeschlossen.
    Etwas anderes kann sich nicht aus den AGB der Beklagten ergeben, die unstreitig dem Bestellformular anlagen. Die Beklagte, die sich auf die Klauseln in 2.2 und 4.10 der AGB stützt, verkennt, dass die entsprechenden Klauseln nicht dazu geeignet waren, die irreführenden Angaben in dem Internetinserat richtig zu stellen. Denn in den fraglichen Klauseln wird lediglich allgemein auf das Geschäftsmodell der Beklagten hingewiesen. Angaben zu dem konkret verkauften Fahrzeug finden sich dort nicht. So konnte der Beklagte anhand der Angaben in Ziffer 2.2. der AGB nicht erkennen, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 2007 gebaut wurde. Denn dort heißt es lediglich, dass die Fahrzeuge aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen und Außenlagerbeständen stammen. Über das Alter bzw. die Lagerzeit der Fahrzeuge wird dort nichts gesagt. Auch die Klausel in Ziffer 4.10 der AGB vermag den durch das Inserat begründeten Irrtum des Klägers nicht zu korrigieren. Dort heißt es zwar, dass die Beklagte überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importiert, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Es wird jedoch nicht ausgeführt, dass es sich bei dem hier als "Neufahrzeug" angepriesenen Fahrzeug um ein Fahrzeug im Sinne der Klausel handelt. Folgerichtig musste der Kläger auch die weitere Formulierung in Ziffer 4.10 der AGB "Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach Deutschem Recht" nicht auf das von ihm gekaufte Fahrzeug beziehen. Vielmehr hätte die Beklagte bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das Fahrzeug bereits 2007 gebaut wurde und deshalb nach deutschem Recht nicht als Neufahrzeug bezeichnet werden darf.
    Es musste auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden, ob der Mitarbeiter der Beklagten M - so die Behauptung der Beklagten - gegenüber dem Kläger vor Vertragsschluss erklärt habe, das Fahrzeug sei von dem Hersteller im Jahr 2008 zur Garantie angemeldet worden. Denn auch diese Erklärung, deren Richtigkeit unterstellt, war nicht dazu geeignet, die fehlerhaften Angaben in dem Internetinserat zu berichtigen. Zum einen steht diese Erklärung nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem von der Beklagten selbst gewählten Begriff des Neufahrzeugs. Vielmehr durfte der Beklagte diese Erklärung als Verbraucher im Sinne einer Garantieerklärung verstehen. Zum anderen kommt in der angeblichen Äußerung nicht zum Ausdruck, dass das Fahrzeug tatsächlich bereits im Jahr 2007 produziert wurde, was der Beklagten unstreitig bekannt war.
    Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es hier gemäß § 323 II Nr. 3 BGB nicht, da die Beklagte das verkaufte Gebrauchtfahrzeug nicht im Wege der Nachbesserung in ein Neufahrzeug verändern konnte. Im Übrigen hat die Beklagte den Mangel in Form eines Verkaufs eines Gebrauchwagens als Neufahrzeug ernsthaft und endgültig bestritten, § 323 II Nr. 1 BGB.
    Der Rücktritt war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten nicht lediglich unerheblich war.
    Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund des erklärten Rücktritts gem. § 346 BGB den Kaufpreis zurück zu erstatten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw sowie abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Pkw. Die Kammer schätzt die von dem Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die geringe Fahrleistung des Klägers von insgesamt 170 km gemäß § 287 ZPO auf 0,1% des gezahlten Kaufpreises, mithin auf 35,88 € (35.879,00 € * 0,1%). Damit bewegt sich die Kammer im üblichen Schätzbereich, den die Rechtsprechung zwischen 0,4% und 1% des Anschaffungspreises pro gefahrene 1.000 km taxiert (vgl. Palandt/Grüneberg, § 346 BGB Rn. 10 m.w.N.).
    Die Beklagte befindet sich aufgrund einer Aufforderung des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages in dem Rücktrittsschreiben vom 14.07.2010 im Annahmeverzug (§ 295 BGB). Dies war antragsgemäß festzustellen.
    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Fristsetzung in dem Rücktrittsschreiben auf den 20.07.2010 seit dem 21.07.2010 in Verzug.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 S. 1, 2 ZPO.
    Streitwert: 35.879,00 Euro.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 437 Nr. 2, 323 II, 346 BGB