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  • 09.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112906

    Amtsgericht Fulda: Beschluss vom 15.08.2011 – 25 OWi - 34 Js 1906/11

    Zur bejahten Annahme von Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter trotz eines begründeten Ablehnungsantrags des Betroffenen auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht.


    Amtsgericht Fulda
    25 OWi. - 34 Js 1906/11
    15.08.2011

    Beschluss
    In pp.

    wegen VerkehrsOWi
    hier: Ablehnungsgesuch
    Der Befangenheitsantrag des Verteidigers vom 29.7.2011 gegen Richterin am Amtsgericht X. wird für begründet erklärt.
    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
    Gründe
    Die Ablehnung der Richterin ist zulässig und begründet (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 24 StPO).
    Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO besteht nunmehr. Dem Antrag eines Betroffenen, ihn von der Teilnahme zu entbinden, wenn er die Fahrereigenschaft eingeräumt aber angekündigt hat, nichts weiter auszusagen, ist grundsätzlich zu entsprechen. Im vorliegenden Fall war zunächst zwar von einem wankelmütigen Betroffenen auszugehen, dessen persönliche Vernehmung sogar vom Unterbevollmächtigten im Termin am 18.5.2011 ausdrücklich beantragt worden war. Nachdem aber mit Schreiben vom 30.6.2011 erneut die Entbindung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen beantragt wurde, war diesem Antrag zu entsprechen (OLG Stuttgart, 12.4.2007, 4 Ss 163/2007, zitiert nach Juris). Die Richterin konnte jetzt nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass sich der Betroffene vielleicht doch noch zu einer ergänzenden Aussage entschließen würde. Seine Anwesenheit kann nicht erzwungen werden. Wenn nach dem bisherigen Verfahrensverlauf die Richterin dennoch auf einem Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht, kann dies auch bei einem besonnenen Angeklagten den Ein-druck erwecken, die Richterin wolle ihn durch die erzwungene Anwesenheit zu einer weitergehenden Aussage oder aber wegen des weiten Weges zu einer Einspruchsrückname veranlassen.

    Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 28 Abs. 1 StPO.