30.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113631
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 06.10.2011 – 20 U 130/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 U 130/11 06.10.2011
28 O 41/11 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit
XXX
hat der 20. Zivilsenat am 6.10.2011 beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2011
– 28 O 41/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 11.513,81 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert, § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29. August 2011 Bezug genommen, auf den der Kläger binnen der eingeräumten Stellungnahmefrist nichts erinnert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.