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  • 13.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113960

    Amtsgericht Gemünden: Urteil vom 01.08.2011 – 1 Cs 952 Js 6185/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    1 Cs 952 Js 6185/11
    Amtsgericht Gemünden a. Main
    Rechtskräftig seit 26.10.2011 (durch Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft).
    Urteil
    In dem Strafverfahren gegen pp.
    wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
    aufgrund der Hauptverhandlung vom 01.08.2011, an der teilgenommen haben:
    XXX
    1. Der Angeklagte wird unter Bezugnahme auf den im übrigen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 28.04.2011 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
    2. Dem Angeklagten wird auf die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
    Angewendete Vorschriften:
    §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, Abs. 3 Nr. 1, 44 StGB
    Gründe:
    (abgekürzt gern. § 267 Abs. 4 StPO)
    Der 21-jährige Angeklagte ist gelernter Anlagenmechaniker. Seine Lehre hat der Angeklagte vor 1 1/2 Jahren abgeschlossen und wurde von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Seitdem arbeitet er dort als angestellter Mechaniker im Bereich Heizungs- und Lüftungsbau bzw. im Sanitärbereich. Aus seiner Tätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.250,00 Euro. Unterhaltspflichten bestehen keine.
    Der Angeklagte ist bereits wie folgt vorgeahndet:
    16.04.2007 StA Würzburg, 943 Js 1959/04
    Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 12.01.2004
    Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 25 Abs. 2 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.
    23.04.2007 AG Gemünden a. Main, 4 Ds 943 Js 1170/07 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 26.11.2006Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Geldauflage
    3. 10.04.2008 AG Gemünden a. Main, 4 Ds 943 Js 5178/07 Rechtskräftig seit 18.04.2008
    Tatbezeichnung: Diebstahl
    Datum der (letzten) Tat: 11.03.2007
    Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 242 Abs. 1 Satz 1 2 Wochen Jugendarrest
    Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 14.04.2011 enthält keine Eintragung.
    II.
    Der Angeklagte fuhr am 11.02.2011 gegen 20:23 Uhr mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen pppp. auf der Staatsstraße 2435 in Lohr am Main.
    Nachdem der Angeklagte bemerkte, dass ein uniformiertes Fahrzeug der Polizeiinspektion Lohr am Main auf ihn aufmerksam wurde und zwecks einer Verkehrskontrolle seine Verfolgung aufnahm, erhöhte er ohne ersichtlichen Grund auf der regennassen Fahrbahn sein Fahrtempo und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit aus einem Kreisverkehr heraus auf die "Neue Mainbrücke".
    Mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 - 100 km/h durchfuhr der Angeklagte sodann einen weiteren Kreisverkehr, um von der Jahnstraße in Richtung eines dort befindlichen Mc Donalds Restaurant weiter zu fahren.
    Er ließ aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen.
    In einen weiteren Kreisverkehr an der Kreuzung Jahnstraße/Bahnhofstraße fuhr der Angeklagte wiederum gleichbleibend mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von zumindest 80 km/h ein. Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nahm er den dort fahrenden Fahrradfahrer Y. gar nicht zur Kenntnis und fuhr mit besagter Geschwindigkeit mit einem Abstand von unter einem Meter an diesem vorbei.
    Dies hatte für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass es nur dem Zufall zu verdanken war, dass dieser nicht von ihrem Fahrzeug getroffen wurde und erheblich verletzt wurde.
    Anschließend fuhr der Angeklagte der Jahnstraße folgend zur Einfahrt in die Bundesstraße 26.
    Noch vor dieser Kreuzung verlor der Angeklagte infolge der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug, rutschte in die Grünfläche abseits der Fahrbahn, touchierte zwei dort stehende Bäume und kollidierte schließlich mit der Straßenleitplanke, wo er zum Stehen kam.
    Auch dies hatte für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass an der Leit-planke ein Sachschaden von 375,45 Euro entstand und wegen der aufgewühlten Grünfläche und der beiden beschädigten Bäume Instandsetzungskosten von 93,25 Euro erforderlich waren.
    Durch die Tat hat der Angeklagte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
    Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Gemünden hat der Angeklagte form- und fristgerecht Ein-spruch eingelegt und diesen rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch des Strafbefehls teilrechtskräftig geworden.
    IV.
    Die erkannte Strafe ist als Ergebnis der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tat- und schuldangemessen (§ 46 StGB). Die Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 40 StGB).
    Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser geständig war. Dies drückt sich zum einen bereits in der Beschränkung des Einspruchs aus, zum anderen erfolgte auch in der Hauptverhandlung eine geständige und einsichtige Einlassung.
    Der Angeklagte ist - abgesehen von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fahrt mit einem Roller im Jahr 2007, eingestellt nach § 47 JGG) - verkehrsrechtlich bislang nicht auffällig gewesen. Der Angeklagte erlitt durch die Tat selber einen erheblichen Eigenschaden. Bei seinem Pkw handelt es sich um einen Totalschaden.
    Gegen den Angeklagten sprach, dass dieser drei Vorahndungen im BZR aufweist, wenngleich die-se bereits längere Zeit zurückliegen und sämtlich noch nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet wurden.
    Die Nebenstrafe des Fahrverbots (§ 44 StGB), dessen Warnungs- und Besinnungsfunktion auch durch eine Erhöhung der Strafe nicht mehr erreichbar erscheint, war in der festgesetzten Dauer zur zusätzlichen Einwirkung auf den Angeklagten unverzichtbar.
    Das Gericht hat nicht verkannt, dass es sich bei dem zu ahndenden Delikt um einen Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Vorliegend ist allerdings die Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten ausreichend, aber auch angemessen. Der Angeklagte ist beruflich in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er arbeitet als Monteur im Außendienst. Bislang konnte während des Zeitraums der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagte mit einem Kollegen zu einer Großbaustelle mitgenommen werden. Nach Abschluss dieser Baustelle muss der Angeklagte wieder alleine mit dem Lieferwagen der Firma zu den Kunden fahren. In den weiteren Wochen des dreimonatigen Fahrverbotes kann dies noch überbrückt werden, indem der Angeklagte beispielsweise durch die Frau des Firmeninhabers gefahren wird. Für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten wäre dies aber nicht leistbar, so dass dem Angeklagten glaubhaft die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht.
    Bei der Entscheidung, auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten war auch zu berück-sichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss handelte.
    Zur Kompensation des Wegfalls der Entziehung der Fahrerlaubnis war die Anzahl der zu ver-hängenden Tagessätze angemessen zu erhöhen.
    V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebietStGBVorschriften§§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, Abs. 3 Nr. 1, 44 StGB