02.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120199
Amtsgericht Lübbecke: Urteil vom 09.12.2011 – 3 C 410/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 C 410/11
Verkündet am 09.12.2011
Amtsgericht Lübbecke
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Lübbecke
auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2011
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 sowie weitere 46,41 Euro zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Anspruch des Klägers folgt aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249, 251 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 26. November 2010 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Wegen einer merkantilen Wertminderung steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 200,00 € gegen die Beklagte zu.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger unmittelbarer Schaden vor, wenn der Verkaufswert eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall gemindert wird, weil bei einem großen Teil des Publikums trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung - zum Beispiel wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden - eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb des Kraftfahrzeugs entsteht. Dabei ist streitig, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung bei einem Kraftfahrzeug ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein kann (BGH NJW 2005,277 (279) ).
Dies ist vorliegend im-Hinblick auf die Fahrzeugmarke und das Modell des Kraftfahrzeugs des Klägers sowie seinem Wiederbeschaffungswert in Höhe von mehr als 10.000,00 € nach Auffassung des Gerichts zu bejahen. Zwar war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles bereits circa 6 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von gut 214.000 Kilometern, gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass es nicht nur einen Markt für derartige Fahrzeuge gibt, sondern die Unfallfreiheit für derartige Fahrzeuge weiterhin bei der Preisfindung zu berücksichtigenden Umstand bildet. Dies gilt jedenfalls bei einem Schaden, für dessen Beseitigung Reparaturkosten in Höhe von circa 3.600,00 € erforderlich sind.
Die Annahme eines merkantilen Minderwertes ist nicht wegen eines Altschadens in Form punktueller Eindellungen der Heckklappe ausgeschlossen. Das Ausmaß dieser Eindellungen ist unklar - insbesondere sind diese auf den vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Lediglich erhebliche Vorschäden können die der Annahme eines merkantilen Minderwertes entgegenstehen.
Die Höhe des Minderwertes schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 200,00 €.
Da die Einholung einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen W vom 14. Januar 2011 nicht erforderlich war, sind die dem Kläger hierdurch entstandenen Kosten nicht von der Beklagten zu ersetzen.
Die Ansprüche auf Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 200,00 € waren gemäß § 286, 288 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.